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Die Eingaberegeln des Zolls - DAKOSY ...

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Seite 28von 44(331.11.) Werbegegenstände, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Mengevon Waren <strong>des</strong> üblichen Warenverkehrs unterscheiden; Werbedrucke,Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse, Fahrpläne und Vordrucke, es sei denn, dasssie Handelsware sind;(331.12.) Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabelverbindungenausgeführt werden, soweit die Arbeiten für Rechnung eines Gemeinschaftsansässigenvorgenommen werden;(331.13.) Güter, die zur ersten Hilfe in Katastrophenfällen oder als Spenden in Notlagenausgeführt werden;(331.14.) Schusswaffen im Sinne <strong>des</strong> Waffengesetzes und die dazugehörige Munition, diea) von gemeinschaftsansässigen Reisenden zum eigenen Gebrauch (Jagd,Sport, Eigen- oder Fremdschutz) mitgeführt werden, wenn der Ausführer einenach dem Waffengesetz gültige Berechtigung mit sich führt und erklärt, dassdie Waffen innerhalb von drei Monaten wieder in das Gemeinschaftsgebieteingeführt werden sollen, oderb) von gemeinschaftsfremden Reisenden bei der Einreise in dasGemeinschaftsgebiet zum eigenen Gebrauch mitgeführt worden sind und vonihnen wieder ausgeführt werden;(331.15.)a) Waren, die in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind undunverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, wenn sienoch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind oder wenn sie nicht längerals drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind;b) Unterlagen zur Fertigung der in Artikel 3 EG-Dual-use-VO - bzw. in § 5 AWVgenannten Waren, sofern die Unterlagen in das Gemeinschaftsgebieteingeführt worden sind und unverändert durch den Einführer wieder in dasVersendungsland ausgeführt werden; dasselbe gilt, wenn die Unterlagen mitEintragungen ergänzt worden sind, die weder alleine noch in Verbindung mitder wiederauszuführenden Unterlage eine Fertigung erlauben, die über dievor der Ergänzung bestehende Fertigungsmöglichkeit hinausgeht;ER-04.01.2013.doc

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