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Verkaufsprospekt - Financial Services - Siemens AG

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I. <strong>Verkaufsprospekt</strong><strong>Siemens</strong> EuroCashnicht realisierten Gewinnen des Fonds aus in- und ausländischenAktien herrühren und soweit diese Dividenden und Gewinnebei Zurechnung an den Anleger steuerfrei sind (sogenannterAktiengewinn). Von Einzelunternehmern sind dieseVeräußerungsgewinne zu 60 Prozent zu versteuern. Die Gesellschaftveröffentlicht den Aktiengewinn (seit 1. März 2013 aufgrundder oben erwähnten Gesetzesänderung zwei Aktiengewinnegetrennt für Körperschaften undEinzelunternehmer – gegebenenfalls erfolgt die getrennte Veröffentlichungerst nachträglich) bewertungstäglich als Prozentsatzdes Anteilwertes des Fonds.Die Gesellschaft veröffentlicht den Aktiengewinn bewertungstäglichals Prozentsatz des Wertes des Anteilwertes des Fonds.Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile ist zudem insoweitsteuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen,noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, nachDBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sog. besitzzeitanteiligerImmobiliengewinn).14.3 SteuerausländerVerwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Sondervermögenim Depot bei einer inländischen depotführendenStelle, wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnliche Erträge,Wertpapierveräußerungsgewinne, Termingeschäftsgewinne undausländische Dividenden Abstand genommen, sofern er seinesteuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaftder depotführenden Stelle nicht bekannt beziehungsweisenicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländischeAnleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugsentsprechend der Abgabenordnung 10 zu beantragen. Zuständigist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender Sondervermögenim Depot bei einer inländischen depotführendenStelle, wird ihm bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigenschaftkeine Steuer einbehalten, soweit es sich nicht um inländischeDividenden handelt. Erfolgt der Nachweis verspätet,kann - wie bei verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaftbei ausschüttenden Fonds – eine Erstattung entsprechend derAbgabenordnung 11 auch nach dem Thesaurierungszeitpunktbeantragt werden.Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugsauf inländische Dividenden für den ausländischen Anleger möglichist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegersund der Bundesrepublik Deutschland bestehenden DBA ab. EineDBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividendenerfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) inBonn.14.4 SolidaritätszuschlagAuf den bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen abzuführendenSteuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5Prozent zu erheben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkommensteuerund Körperschaftsteuer anrechenbar.Fällt kein Steuerabzug an beziehungsweise erfolgt bei Thesaurierungdie Vergütung des Steuerabzugs, ist kein Solidaritätszuschlagabzuführen beziehungsweise wird bei einer Thesaurierungder einbehaltene Solidaritätszuschlag vergütet.14.5 KirchensteuerSoweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführendenStelle (Abzugsverpflichteter) durch den Steuerabzugerhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuernach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der derKirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zum Steuerabzugerhoben. Zu diesem Zweck hat der Kirchensteuerpfichtigedem Abzugsverpflichteten in einem schriftlichen Antrag seineReligionsangehörigkeit zu benennen. Ehegatten haben in demAntrag zudem zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jedenEhegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu den gesamtenKapitalerträgen der Ehegatten steht, damit die Kirchensteuerentsprechend diesem Verhältnis aufgeteilt, einbehalten undabgeführt werden kann. Wird kein Aufteilungsverhältnis angegeben,erfolgt eine Aufteilung nach Köpfen.Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wirdbereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.14.6 Ausländische QuellensteuerAuf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in denHerkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Die Gesellschaftkann die anrechenbare Quellensteuer auf der Ebene des Fondswie Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die ausländischeQuellensteuer auf Anlegerebene weder anrechenbar nochabzugsfähig. Übt die Gesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug derausländischen Quellensteuer auf Fondsebene nicht aus, dannwird die anrechenbare Quellensteuer bereits beim Steuerabzugmindernd berücksichtigt.14.7 ErtragsausgleichAuf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebeneAnteile, die zur Ausschüttung herangezogen werden können(Ertragsausgleichsverfahren), sind steuerlich so zu behandelnwie die Erträge, auf die diese Teile des Ausgabepreisesentfallen.14.8 Gesonderte Feststellung, AußenprüfungDie Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebene des Fonds ermittelt10§ 37 Abs. 2 AO.11§ 37 Abs. 2 AO.37

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