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Verkaufsprospekt - Financial Services - Siemens AG

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II. Anlagebedingungen<strong>Siemens</strong> EuroCash- Kanada- Korea- Mexiko- Neuseeland- Schweiz- Türkei- Vereinigte Staaten von Amerika.jeweils mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögensanlegen.3. Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögensdürfen in Investmentanteile i. S. v. § 8 der AABen gehaltenwerden, wenn nach den Anlagebedingungen oder derSatzung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, derInvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapitaloder des ausländischen offenen Investmentvermögens oderder ausländischen Verwaltungsgesellschaft mindestens 85% des Wertes ihres Vermögens in Geldmarktinstrumentegem. § 194 K<strong>AG</strong>B oder Bankguthaben gem. § 195 K<strong>AG</strong>Bangelegt werden. Sofern Anteile an anderen Investmentvermögenerworben werden, beschränkt sich die Auswahlauf die im § 196 K<strong>AG</strong>B zugelassenen Investmentanteile. DieAuswahl erfolgt nach Grundsätzen der Risikostreuung. Diein Pension genommenen Geldmarkt-Investmentanteile sindauf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 K<strong>AG</strong>Banzurechnen.ANTEILKLASSEN§ 3 AnteilklassenAlle Anteile haben gleiche Rechte; verschiedene Anteilklassengemäß § 16 Absatz 2 der AABen werden nicht gebildet.ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN§ 4 AnteilscheineDie Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständendes OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile alsMiteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis1. Der Ausgabeaufschlag beträgt 2 % des Anteilwertes. Essteht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlagzu berechnen. Die Gesellschaft hat im <strong>Verkaufsprospekt</strong>Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des §165 Absatz 3 K<strong>AG</strong>B zu machen.2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.§ 6 Kosten1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen einetägliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,50 % p.a. desOGAW-Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermitteltenNettoinventarwertes i. S. v. § 18 Absatz 1 der AABen.Die Verwaltungsvergütung wird dem OGAW-Sondervermögenmonatlich zum Monatsende entnommen.2. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für dasOGAW-Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlichstreitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütungvon bis zu 20 % der für das OGAW-Sondervermögen – nachAbzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für dasOGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmtenBeträge berechnen.3. Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt1/12 von bis zu 0,2 % p.a. des am Ende eines Monats errechnetenWertes des OGAW-Sondervermögens.4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen diefolgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:a) bankübliche Verwahr- und Kontogebühren, ggf. einschließlichder banküblichen Kosten für die Verwahrungausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmtengesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen(Jahres- und Halbjahresberichte, <strong>Verkaufsprospekt</strong>, wesentlicheAnlegerinformationen);c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte,der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. desAuflösungsberichtes;d) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögensdurch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagenund der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angabennach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermitteltwurden;f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung vonRechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung desOGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen dieGesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenenAnsprüchen;g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen inBezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;h) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabesoder Finanzindizes anfallen können;i) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;j) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;k) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelleund Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie denvorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuerneinschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltungund Verwahrung entstehenden Steuern.5. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungenwerden dem OGAW-Sondervermögen die in49

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