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Kindercamp 2013 - Marktgemeinde Lieboch

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<strong>Lieboch</strong> gemeinsam gestalten25Musikverein <strong>Lieboch</strong>„Im Schritt, Marsch!“Am 7. September <strong>2013</strong> findet in Feldkirchen die Marschmusikwertungdes Bezirkes Graz-Süd statt.Der Musikverein <strong>Lieboch</strong> wird dabei in der Leistungsstufe „D“ antreten.In dieser Stufe werden die „Große Wende“, das „Schwenken“, das„Abfallen“ und der Wechsel in die „Breite Formation“ in Perfektionverlangt. Seit August trainiert Vzlt. Franz Mauthner als Stabführer dieKIapelle, um die bestmögliche Leistung zu erbringen.Eine Möglichkeit das Geübte zu präsentieren bot das Musikertreffen inMönichwald am 10. August anlässlich des 140-jährigen Bestandsjubiläumsder Trachtenkapelle Mönichwald, bei der Franky Posch, ebensowie bei uns, auch Kapellmeister ist. Nach dem Einmarsch mit den anderenGastkapellen wie dem Musikverein Marchegg-Breitensee, derMusikkapelle Gasen und dem Musikverein Pilgersdorf, fand das Monsterkonzert,bei dem alle Kapellen gemeinsam musizierten, statt. Nachdem Festakt durften wir bei „Speis‘ und Trank“ das Sommernachtskonzertder TK Mönichwald, und im Anschluss die Tanzl-Musi „Blechkranzl“genießen bevor für uns der Festabend ausklang und wir mit unseremBus wieder die Heimreise antraten.Die Marktkapelle <strong>Lieboch</strong> probt zurzeit aber nicht nur für die Marschwertung,sondern auch schon für das Herbstkonzert am 23. November, zudem wir Sie alle recht herzlich einladen möchten.…RechtImmobilienertragsteuerMit Wirksamkeit 1. April 2012 wurde diesogenannte Immobilien-Ertragsteuer eingeführt.Diese Steuer wurde an die Vermögenszuwachssteuerfür Kursgewinne angelehntund nun auch für Immobilienverkäufeeingeführt. Gewinne aus Immobilienverkäufenwerden nun grundsätzlich mit einemSondersteuersatz besteuert.Für die Veräußerung aus dem Privatvermögengilt grundsätzlich Folgendes:Wurde die zu verkaufende Immobilie abdem 1.04.2002 erworben, so wird der Gewinnaus dem Verkauf mit 25 % besteuert.Reduziert wird dieser Veräußerungsgewinnum die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamtund für die Selbstberechnung derImmobilienertragsteuer. Nach Ablauf von10 Jahren ab Erwerb gibt es einen jährlichenInflationsabschlag von 2 % (bis maximal 50%). Der Veräußerungsgewinn errechnet sichaus der Differenz zwischen dem Verkaufserlösund dem seinerzeitigen Anschaffungspreis,wobei zum Anschaffungspreis auchdie Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr,Vertragserrichtungskostenuä) hinzukommen.Wenn die zu verkaufende Immobilie vordem 1.4.2002 erworben wurde, gibt es einePauschalsteuer von 3,5 % vom Verkaufserlösbzw. im Falle, dass das verkaufende Grundstücknach dem 1.1.1988 umgewidmetwurde, eine Pauschalsteuer von 15 % vomVerkaufserlös. Zu beachten ist dabei, dassdiese beiden Steuersätze tatsächlich vomVerkaufserlös und nicht vom Veräußerungsgewinnerhoben werden. Allerdings bestehtdie Möglichkeit, dass vom tatsächlichenVeräußerungsgewinn die Versteuerung stattfindet.Es gibt auch entsprechende Befreiungen vonder Immobilienertragsteuer. Ein Grund einerdiesbezügliche Befreiung liegt vor, wenndas zu verkaufende Objekt vor der Veräußerungmindestens 2 Jahre durchgehend alsHauptwohnsitz oder in den letzten 10 Jahrenmindestens 5 Jahre durchgehend alsHauptwohnsitz gedient hat. Weitere Ausnahmengibt es für Enteignungen, Tauschvorgängeim Rahmen der Flurbereinigunguä.Möglich ist auch eine sogenannte „Optionzur Regelbesteuerung“, welche Maßnahmeallerdings nur bei einem relativ geringenEinkommen vorteilhaft ist. Bei Veräußerungenaus dem Betriebsvermögen ist der Veräußerungsgewinngrundsätzlich mit 25 %zu besteuern. Zur Abfuhr dieser Steuer istein Rechtsanwalt bzw. Notar, welcher denVerkauf betreut, zuständig und verantwortlich.Die Immobilienertragsteuer ist am 15. desauf den Erhalt des Kaufpreises zweitfolgendenMonats fällig.Diese Immobilienertragsteuer ist grundsätzlichnur beim Verkauf der Liegenschaft zuentrichten, nicht allerdings im Falle einerSchenkung einer Liegenschaft.Die Schenkung einer Liegenschaft ist derzeitsteuerlich „begünstigt“, zumal im Regelfalldie Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebührlediglich vom dreifachen Einheitswertberechnet wird, wobei im Falle der Einräumungvon Wohnungsgebrauchsrechten uäsich die Bemessungsgrundlage aber erhöhenkann. Diesbezüglich ist eine Beratung beimfachkundlichen Vertragserrichter (zB Rechtsanwalt)sinnvoll, um nicht nur eine fundiertevertragliche Grundlage zu schaffen, sondernum die Abwicklungauchsteuerlich zu optimieren.DDr. Karl Scholzwww.lieboch.gv.at

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