13.07.2015 Aufrufe

Anspruchsarten und ihre Prüfungsreihenfolge - bei Jurrum

Anspruchsarten und ihre Prüfungsreihenfolge - bei Jurrum

Anspruchsarten und ihre Prüfungsreihenfolge - bei Jurrum

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bürgerliches RechtBGB ATAbgrenzungGefälligkeitsverhältnis <strong>und</strong> GefälligkeitsvertragGefälligkeitsverhältnisEin Gefälligkeitsverhältnis liegt vor, wenn die Leistung unentgeltlich versprochen wird <strong>und</strong> weder<strong>bei</strong>m Versprechensempfänger noch <strong>bei</strong>m Leistenden ein wirtschaftliches oder rechtliches Interessean der Angelegenheit erkennbar wird 3 . Nach hM 4 ist entscheidend, ob die Beteiligten einen Rechtsbindungswillennach §§ 133, 157 BGB analog haben erkennen lassen. Dieser subjektiver Rechtsbindungswilleist anhand objektiver Indizien zu ermitteln. So fehlt es <strong>bei</strong> einer Lottogemeinschaft wegendes erheblichen Schadens am Rechtsbindungswillen, da dies zu einem unzumutbaren Risikoführen würde, so dass kein Schadensersatzanspruch besteht, wenn der Ausfüllende vergessen hat,die Lottoscheine abzugeben bzw. sie anders als vereinbart ausfüllt (vgl. BGH NJW 74, 1705 ff.BGB).Bei Gefälligkeitsverhältnissen entstehen keine vertraglichen Leistungspflichten. Sorgfaltspflichtenentstehen nur insofern, als dem anderen an seinen Rechten oder Rechtsgütern kein Schaden entstehensoll, wenn es sich um eine Gefälligkeit mit rechtsgeschäftlichen Charakter handelt (dannist <strong>bei</strong> Verletzung der Sorgfaltspflichten eine Haftung nach §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB möglich).Darüber hinaus werden <strong>bei</strong> den anderen sog. alltäglichen Gefälligkeiten keine vertraglichen Sorgfaltspflichtenbegründet. Die Haftung bestimmt sich allein nach dem Deliktsrecht. (vgl. zur Abgrenzungder Gefälligkeitsverhältnisse: BGH aaO; OLGZ 67, 139)GefälligkeitsvertragBeim Gefälligkeitsvertrag hingegen haben sich die Parteien darüber geeinigt, dass eine Partei zueinem bestimmten Verhalten verpflichtet sein soll, also eine Leistung erbringen soll <strong>und</strong> dafür keineGegenleistung geschuldet wird. Damit wird dem forderungsberechtigten Gläubiger ein Erfüllungsanspruchzuerkannt.So liegt ein Gefälligkeitsvertrag bspw. <strong>bei</strong> einem Schenkungsvertrag nach § 516 BGB, einem Leihvertragnach § 598 BGB oder einem Verwahrungsvertrag nach § 688 BGB vor. Im Rahmen des Gefälligkeitsvertragessind zwei Besonderheiten zu beachten:a) Der Verschuldensmaßstab ist nach §§ 521, 599, 690 BGB gemildert (Haftung nur für Vorsatz<strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit bzw. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten im Rahmen des vertraglichenSchuldverhältnisses bzw. analog §§ 521, 599, 690 BGB im Rahmen unerlaubter Handlungen).b) Erleichterte Möglichkeiten, sich einseitig von einer vertraglichen Verpflichtung zu lösen (z.B.§§ 530, 528, 605, 696 BGB).Beachte:Des weiteren ist eine deliktische Haftung des Gefälligen möglich. Nach h.M. schlagendie vertraglichen Haftungsprivilegierungen aber auch auf das Deliktsrecht durch, sodass dort ein anderer Verschuldensmaßstab gilt, damit es nicht zu einem Wertungswiderspruchkommt.3 Vgl. zu den Gr<strong>und</strong>sätzen Willoweit, JUS 1984, 909 ff; Auswertung der Rspr in JUS 1986, 96 ff4 BGH, NJW 1986, 2044© Dr. W. Nolden Seite 16

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!