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Anspruchsarten und ihre Prüfungsreihenfolge - bei Jurrum

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Bürgerliches RechtBGB ATEs liegt also eine wirksame Annahmeerklärung des V vor.Zwischen V <strong>und</strong> K ist damit ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.Der Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung in Höhevon 1.000 ,-€ aus § 433 II BGB ist damit wirksam entstanden.[Exkurs: Vertragsschluss <strong>bei</strong> Internet-AuktionenDer § 156 BGB ist nicht anwendbar, da kein Zuschlag erfolgt <strong>und</strong> der Zeitablauf derAuktion nicht mit diesem gleichgesetzt werden kann. Der Kaufvertrag kann nur nachden allgemeinen Vorschriften der § 145 ff BGB zustande kommen.Das Angebot gemäß § 145 BGB erfolgt durch den Anbieter des Artikels „ad incertaspersonas“. Die essentialia negotii sind gegeben: Kaufgegenstand <strong>und</strong> Verkäufer sindklar bestimmt, Kaufpreis <strong>und</strong> Käufer genügen ebenfalls jetzt schon dem Bestimmtheitserfordernis,da zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein Vertragsschluss mit demjenigenabgeschlossen werden soll, der <strong>bei</strong> Auktionsende das Höchstgebot abgibt. Bereitsdas Einstellen eines Warenangebotes begründet somit ein verbindliches Angebot(vlg. BGH NJW 2002, 363 ff, mit weiteren Anm. zur gr<strong>und</strong>legenden Fragen des BGBAT). Dies gilt selbst dann, wenn der erzielte Kaufpreis in einem auffälligen Missverhältniszum Wert des Artikels steht (vgl. RÜ 2005, 113).Annahmeerklärung durch das Bieter-Gebot welches durch die Abgabe solange verbindlichist, wie die Auktion andauert. Die Annahme erlischt wenn ein höheres Gebotdurch einen anderen abgegeben wird.Vertragsschluss durch Ablauf der Angebotszeit (Suspensivbedingung, § 158 I BGB)oder mit vorzeitiger Beendigung der Auktion durch den Anbieter, denn die Wirksamkeitdes verbindlichen Angebotes wird durch die nach eBay-Gr<strong>und</strong>sätzen möglichevorzeitige Beendigung nicht berührt. Die Willenserklärung kann der Anbieter nur imWege der Anfechtung beseitigen ( vgl. RÜ 2005, 508).]II. Anspruch erloschen gemäß § 142 I BGBDer Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung in Höhe von € 1.000,- könntedurch Anfechtung nach § 142 I BGB untergegangen sein.1. Wirksame Anfechtung der WE gemäß § 119 I BGBDas setzt voraus, dass K seine Angebotserklärung wirksam angefochtenhat.(vgl. Übersicht 19: Anfechtung einer Willenserklärung)a) Zulässigkeit der AnfechtungGr<strong>und</strong>sätzlich ist jede Willenserklärung nach den §§ 119 ff BGB anfechtbar.[Für geschäftsähnliche Handlungen gelten gr<strong>und</strong>sätzlich die Regeln über die Willenserklärungenentsprechend. Die Anfechtung ist unzulässig, wenn für den Anfechtungsgr<strong>und</strong>eine vorrangige Sonderregelung besteht oder wenn die Willenserklärung ausden Gründen des Verkehrsschutzes nicht anfechtbar ist.]Das Angebot des K ist als Willenserklärung anfechtbar.b) Anfechtungsgr<strong>und</strong>In Betracht kommt eine Anfechtung aus § 119 I BGB wegen Irrtums. Irrtumist das unbewusste Auseinanderfallen von Wille <strong>und</strong> Erklärung.[Immer zu beachten: Auslegung der WE geht vor Anfechtung! War dem Erklärungsempfängerden Umständen nach erkennbar, was der andere erklären wollte,liegt kein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vor. Der Erklärende kann nur dann anfechten,wenn die normative Auslegung zu dem Ergebnis führt, dass die objektive Be-© Dr. W. Nolden Seite 54

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