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Anspruchsarten und ihre Prüfungsreihenfolge - bei Jurrum

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Bürgerliches RechtBGB ATBehandlung des DoppelirrtumsBeim Doppelirrtum unterliegen <strong>bei</strong>de Parteien einer Fehlvorstellung. Insofern stelltsich die Frage, ob nunmehr <strong>bei</strong>de zur Anfechtung berechtigt sind <strong>und</strong> der jeweilsdie Anfechtung nicht Erklärende den Schadensersatz nach § 122 BGB geltend machenkann.Beispiel:A verkauft B eine Kette zu einem Preis von € 50,-. Beide Parteien gehendavon aus, dass diese unecht ist. Nach einem Monat stellt A fest,dass es sich um eine echte Goldkette handelt. Welche Möglichkeitenhat A, den Vertrag rückgängig zu machen?1. Möglichkeit: Störung der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage, § 313 BGBBeide Parteien haben dem Vertragsschluss einen Umstand zugr<strong>und</strong>egelegt, dernicht vorliegt. Insofern unterliegen <strong>bei</strong>de einer Fehlvorstellung, so dass die Anwendungder Gr<strong>und</strong>sätze über den Wegfall der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage in Betracht kommt,so dass der Vertrag nach § 313 BGB angepasst oder rückabgewickelt wird . Dieswird von der h.M. mit der Begründung angenommen, dass es vom Zufall abhinge,wer die Anfechtung zuerst erkläre, so dass es ungerechtfertigt sei, dass der Anfechtendedann aus § 122 BGB gegenüber dem ebenfalls irrenden Vertragspartner zumSchadensersatz verpflichtet sei 15 . Zudem bestehe durch die Lehre vom Wegfall derGeschäftsgr<strong>und</strong>lage die Möglichkeit, den Vertrag den wirklichen Umständen desFalles anzupassen.2. Möglichkeit: Anfechtbarkeit nach §§ 119 ff. BGBWenn <strong>bei</strong>de Parteien irren, sind auch <strong>bei</strong>de zur Anfechtung berechtigt. Der Vertragwird nach § 142 I BGB es tunc unwirksam. Somit fehlt es auch an einer Reglungslückefür den § 313 BGB. Die Problematik des zufälligen Eintritts der Schadensersatzpflichtauf der einen statt auf der anderen Seite besteht rein praktisch gar nicht.Es erkläre nur die Partei die Anfechtung, zu deren Nachteil die Wirklichkeit von dergemeinsamen Vorstellung abweiche 16 . Hat die Partei aber durch die Anfechtung einenVorteil, dann sei die Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB auch nicht unangemessen.15 BGH NJW 1986, 1348, 1349; Staudinger/Dilcher, § 119 Rn. 94; Larenz, AT, § 20 III16 Medicus, BG Rn 162; Flume, § 24, 4; ders. JZ 1991, 633, 634© Dr. W. Nolden Seite 22

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