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Anspruchsarten und ihre Prüfungsreihenfolge - bei Jurrum

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Bürgerliches RechtBGB ATLösung: Der Bauch-Weg-TrainerÜbersichten:Abstraktionsprinzip = Trennungsprinzip 7<strong>Anspruchsarten</strong> <strong>und</strong> <strong>ihre</strong> <strong>Prüfungsreihenfolge</strong> 3Die Anspruchsprüfung 4Allgemeines zum Vertrag 8Das Rechtsgeschäft 6Prüfungsschema für das Zustandekommen von Verträgen 15Der Vertragsschluss 13Die Willenserklärung 9Erfordernis eines Erklärungsbewusstseins 14für eine WillenserklärungDas Wirksamwerden der empfangsbedürftigen 12WillenserklärungAnfechtung einer Willenserklärung 19Zugang <strong>und</strong> Übermittlungsrisiko <strong>bei</strong> Mittelspersonen 22Der Widerruf einer Erklärung 18Das kaufmännisches Bestätigungsschreiben 171. Frage:Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 1000,-- € aus § 433 II BGBV könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von € 1.000,- gem.§ 433 II BGB haben.[Zur allgemeinen Einführung:vgl. Übersichten: Das Abstraktionsprinzip = Trennungsprinzip (7)<strong>Anspruchsarten</strong> <strong>und</strong> <strong>ihre</strong> <strong>Prüfungsreihenfolge</strong> (3)Die Anspruchsprüfung (4)]A. Entstehen des AnspruchsI. Wirksamer KaufvertragEin Kaufpreiszahlungsanspruch des V aus § 433 II BGB setzt voraus, dass zwischenV <strong>und</strong> K ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden ist.Ein Vertrag ist die von zwei oder mehreren Personen erklärte Willensübereinstimmungüber die Her<strong>bei</strong>führung eines bestimmten rechtlichenErfolges 37 .(vgl. Übersichten: Allgemeines zum Vertrag (8)Das Rechtsgeschäft (6)Prüfungsschema für das Zustandekommen von Verträgen(15))Es müssen also Angebot <strong>und</strong> Annahme vorliegen. Fraglich ist, worin diese hierzu sehen sind.(vgl. Übersicht 13: Der Vertragsschluss)1. Angebot des VEs müsste ein Antrag gem. § 145 BGB vorliegen.37 Palandt, Einf v§ 145, Rn. 1© Dr. W. Nolden Seite 44

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