Bürgerliches RechtBGB ATLösung: Der Bauch-Weg-TrainerÜbersichten:Abstraktionsprinzip = Trennungsprinzip 7<strong>Anspruchsarten</strong> <strong>und</strong> <strong>ihre</strong> <strong>Prüfungsreihenfolge</strong> 3Die Anspruchsprüfung 4Allgemeines zum Vertrag 8Das Rechtsgeschäft 6Prüfungsschema für das Zustandekommen von Verträgen 15Der Vertragsschluss 13Die Willenserklärung 9Erfordernis eines Erklärungsbewusstseins 14für eine WillenserklärungDas Wirksamwerden der empfangsbedürftigen 12WillenserklärungAnfechtung einer Willenserklärung 19Zugang <strong>und</strong> Übermittlungsrisiko <strong>bei</strong> Mittelspersonen 22Der Widerruf einer Erklärung 18Das kaufmännisches Bestätigungsschreiben 171. Frage:Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 1000,-- € aus § 433 II BGBV könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von € 1.000,- gem.§ 433 II BGB haben.[Zur allgemeinen Einführung:vgl. Übersichten: Das Abstraktionsprinzip = Trennungsprinzip (7)<strong>Anspruchsarten</strong> <strong>und</strong> <strong>ihre</strong> <strong>Prüfungsreihenfolge</strong> (3)Die Anspruchsprüfung (4)]A. Entstehen des AnspruchsI. Wirksamer KaufvertragEin Kaufpreiszahlungsanspruch des V aus § 433 II BGB setzt voraus, dass zwischenV <strong>und</strong> K ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden ist.Ein Vertrag ist die von zwei oder mehreren Personen erklärte Willensübereinstimmungüber die Her<strong>bei</strong>führung eines bestimmten rechtlichenErfolges 37 .(vgl. Übersichten: Allgemeines zum Vertrag (8)Das Rechtsgeschäft (6)Prüfungsschema für das Zustandekommen von Verträgen(15))Es müssen also Angebot <strong>und</strong> Annahme vorliegen. Fraglich ist, worin diese hierzu sehen sind.(vgl. Übersicht 13: Der Vertragsschluss)1. Angebot des VEs müsste ein Antrag gem. § 145 BGB vorliegen.37 Palandt, Einf v§ 145, Rn. 1© Dr. W. Nolden Seite 44
Bürgerliches RechtBGB ATEin Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (WE),durch die einem anderen die Begründung eines Vertrages so angetragenwird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch vondessen Einverständnis ohne Änderungen <strong>und</strong> Zusätze abhängt 38 .Das Angebot muss die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten - essentialianegotii - die Vertragsparteien, den Kaufgegenstand <strong>und</strong> denKaufpreis.a) Angebot des V durch Aufstellen der Geräte im SchaufensterV könnte eine Angebotserklärung gemacht haben, als er das FitnessstudioMini-Fit zum Sonderpreis von 1.000,- € im Schaufenster ausgestellthat.Es müssten die Voraussetzungen einer Willenserklärung gegeben sein,also äußerer <strong>und</strong> innerer Erklärungstatbestand.(vgl. Übersicht 9: Die Willenserklärung)Der äußere Erklärungstatbestand einer Willenserklärung muss auf einenRechtsbindungswillen <strong>bei</strong>m Erklärenden schließen lassen 39 .Ob V mit dem Ausstellen des Gerätes erklärt hat, dass er mit jedemK<strong>und</strong>en, der die Annahme erklärt, einen Kaufvertrag abschließen will,erscheint fraglich.Ob eine Willenserklärung vorliegt oder nur ein Verhalten gegeben ist,das der Vertragsanbahnung dient, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln,§§ 133, 157 BGB analog 40 .[Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind gr<strong>und</strong>sätzlich aus der Sicht des Empfängersauszulegen. Es ist zu ermitteln, wie ein sorgfältiger objektiver Empfänger dieErklärung auffassen konnte. Auslegung vom Empfängerhorizont].Für einen sorgfältigen objektiven Empfänger ist deutlich, dass derjenige,der auf seine Warenangebote durch Schaufensterauslagen oderZeitungsinserate aufmerksam macht, noch nicht zum Ausdruck bringt,dass er mit jedem K<strong>und</strong>en, der bereit ist, die ausgestellte Ware zu erwerben,einen Kaufvertrag abschließen will. Der K<strong>und</strong>e weiß, dass derUnternehmer sich noch nicht endgültig binden will, weil sein Vorratmöglicherweise nicht reicht oder gegen einzelne K<strong>und</strong>en Bedenken bestehen41 . Daher gibt der Geschäftsinhaber mit der Auslage im Fenstermangels Rechtsbindungswillens keine Willenserklärung ab, sondernfordert den interessierten K<strong>und</strong>en auf, seinerseits ein Angebot auf Abschlusseines Kaufvertrages zu machen - invitatio ad offerendum.Im Ausstellen des Mini-Fit im Schaufenster liegt also kein Rechtsbindungswilledes V, so dass es am äußeren Tatbestand einer Willenserklärungfehlt.In der Schaufensterauslage ist daher keine Angebotserklärung zu sehen.38 Palandt, § 145, Rn. 139 Palandt, Einf v§ 116, Rn. 140 Palandt, § 145, Rn. 241 Palandt, § 145, Rn. 2© Dr. W. Nolden Seite 45