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Anspruchsarten und ihre Prüfungsreihenfolge - bei Jurrum

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Bürgerliches RechtBGB ATsächlicher, nicht rechtsgeschäftlicher Natur. Im Gegensatz zumVertreter hat er keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Für denBoten gelten die §§ 164 ff BGB nicht 73 .[Demnach liegt Vertretung vor, wenn der Erklärende nach außen so auftritt, dassein objektiver Erklärungsempfänger von einer eigenen Willenserklärung desHandelnden ausgehen muss, insbesondere, wenn das äußere Auftreten auf eineneigenen Entscheidungsspielraum schließen lässt.Bote ist danach derjenige, von dem der Geschäftspartner den Eindruck habenmuss, er nehme eine Übermittlungsfunktion wahr.]Entscheidend ist wie der Handelnde tatsächlich aufgetreten ist.Ob S als Stellvertreter oder als Bote des K anzusehen ist, ist danachzu entscheiden, ob V den S für einen Stellvertreter oder einenErklärungsboten des K halten musste.Es handelte sich hier um den Abschluss eines Kaufvertrages übereinen nach Art <strong>und</strong> Preis genau beschriebenen Kaufgegenstand.Damit hatte S <strong>bei</strong> Abgabe seiner Erklärung keinerlei Handlungsspielraum.Er hatte nur das zu tun, was sein Vater ihm aufgetragenhatte. Dafür spricht auch das Alter des S.[Da der Vertreter einen eigenen Willen bildet, muss er wenigstens beschränkt geschäftsfähigsein, § 165 BGB. Dagegen kann auch der Geschäftsunfähige Botesein 74 .Merke: Ist das Kindchen noch so klein, so kann es doch schon Bote sein.]Dies spricht dafür, den S lediglich als Boten des K <strong>bei</strong> der Übermittlungeines von diesem festgelegten Vertragsangebots anzusehen.S ist Erklärungsbote. Er hat dem V die Angebotserklärung seinesVaters überbracht.b) Abgabe <strong>und</strong> Zugang der Willenserklärung <strong>bei</strong> VDie Angebotserklärung ist abgegeben <strong>und</strong> dem V auch in dem Momentzugegangen, in dem der Erklärungsbote die Erklärung an denErklärungsempfänger übermittelt.(vgl. Blatt 19: Zugang <strong>und</strong> Übermittlungsrisiko <strong>bei</strong> Mittelspersonen)S hat jedoch eine andere als ihm von K aufgetragene Erklärung ü-berbracht. Er hat V ausgerichtet, sein Vater wolle das Mini-Fit-Studio bestellen, da<strong>bei</strong> hat sein Vater ihm aufgetragen, den Bauch-Weg-Trainer zu bestellen.Fraglich ist, mit welchem Inhalt die Erklärung dem V zugegangen ist<strong>und</strong> wer damit das Übermittelungsrisiko trägt.Überbringt der Bote versehentlich eine andere als ihm aufgetrageneErklärung, so wirkt die Erklärung mit dem zugegangenen Inhalt für<strong>und</strong> gegen den Erklärenden. Aus § 120 BGB ergibt sich, dass derErklärende das Übermittlungsrisiko trägt 75 . Die vom Boten inhalt-73 Palandt, Einf v § 164, Rn. 1174 Palandt, Einf v § 164, Rn. 1175 Palandt, § 120, Rn. 1© Dr. W. Nolden Seite 58

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