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Anspruchsarten und ihre Prüfungsreihenfolge - bei Jurrum

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Bürgerliches RechtBGB ATIn dem Telefongespräch mit V erklärt K unzweideutig, aufgr<strong>und</strong> derVerwechslung mit dem Geschäft nichts mehr zu tun haben zu wollen.Seine Erklärung ist demnach als Anfechtungserklärung gem. § 143 IBGB auszulegen.e) Richtiger Anfechtungsgegner, § 143 II BGBAnfechtungsgegner ist gem. § 143 II BGB <strong>bei</strong> einem Vertrag der andereTeil.Anfechtungsgegner ist also V. Diesem gegenüber hat K auch die Anfechtungerklärt.f) Anfechtungsfrist, § 121 BGBDie Anfechtung im Fall des § 119 I BGB muss ohne schuldhaftes Zögern(unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte vondem Anfechtungsgr<strong>und</strong> Kenntnis erlangt hat, § 121 I 1 BGB.Die Anfechtungserklärung erfolgte unmittelbar nach Erkennen der Verwechslung,also unverzüglich i.S.v. § 121 I BGB.g) Eine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts gem. § 144BGB kommt nicht in Betracht.2. RechtsfolgeK hat sein Angebot damit wirksam gem. § 119 I 2. Fall BGB angefochten,das Rechtsgeschäft ist gem. § 142 I BGB von Anfang an nichtig.Der Anspruch ist damit untergegangen.3. ErgebnisV hat gegen K keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von1.000,- € aus § 433 II BGB.2. Frage: Kann V zumindest die Verpackungs- <strong>und</strong> Versandkosten in Höhevon 100,- € von K erstattet verlangen?Anspruch des V gegen K auf Ersatz der Verpackungs- <strong>und</strong> Versandkosten inHöhe von 100,00 € aus § 122 I BGBV könnte gegen K einen Erstattungsanspruch in Höhe von 100,- € aus § 122 I BGBhaben.I. Wirksame Anfechtung des Rechtsgeschäftes durch KEin Ersatzanspruch gem. § 122 I BGB setzt voraus, dass eine Willenserklärungnach § 118 BGB nichtig oder auf Gr<strong>und</strong> der §§ 119, 120 BGB angefochtenworden ist.Wie bereits ausgeführt, hat K seine Angebotserklärung wirksam gem. § 119 IBGB angefochten.II. RechtsfolgeGem. § 122 I BGB hat der Anfechtende den Schaden zu ersetzen, den der anderedadurch erlitten hat, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat(Vertrauensschaden), jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welchesder andere an der Gültigkeit der Erklärung hat.© Dr. W. Nolden Seite 56

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