13.07.2015 Aufrufe

Anspruchsarten und ihre Prüfungsreihenfolge - bei Jurrum

Anspruchsarten und ihre Prüfungsreihenfolge - bei Jurrum

Anspruchsarten und ihre Prüfungsreihenfolge - bei Jurrum

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bürgerliches RechtBGB ATAbends oder <strong>bei</strong> Nacht eingeworfene Brief geht daher erst amnächsten Morgen mit Wiederbeginn der Geschäftsst<strong>und</strong>e <strong>und</strong>dem Zeitpunkt der gewöhnlichen Leerung des Briefkastenszu 62 .Abends um 21.00 Uhr konnte nach den normalen Umständennicht mehr mit einer Kenntnisnahme von der Karte durch V gerechnetwerden. Der Brief ist erst am nächsten Morgen <strong>und</strong>zwar zu dem Zeitpunkt zugegangen, in dem V üblicherweise diePost holt (9.00 Uhr). Unerheblich ist also, dass V den Brief nocham Abend gelesen hat.Das Angebot des K ist am nächsten Tag zugegangen.[Bei einer Zugangsverweigerung kann der Zugang fingiert werden (Gedankeaus §§ 162, 815 BGB). Der Absender hat allerdings trotzdem für einen,wenn auch nunmehr verspäteten Zugang zu sorgen. Hiervon macht BGHNJW 1983, 929, 930 eine Ausnahme: So ist kein neuer Zustellungsversucherforderlich, wenn jemand innerhalb bestehender Rechtsbeziehungen ausdrücklich<strong>und</strong> gr<strong>und</strong>los die Annahme von Einschreibebriefen ablehnt.](3) Widerruf, § 130 I 2 BGBDie Angebotserklärung des K ist dennoch unwirksam, wenndem V vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugegangen ist,§ 130 I 2 BGB.K hat am nächsten Morgen um 11.00 Uhr im Geschäft des Vangerufen <strong>und</strong> sein Angebot widerrufen. Der Widerruf erfolgtealso, nachdem die Angebotserklärung dem V zugegangen war,sie ist daher nicht mehr rechtzeitig gem. § 130 I 2 BGB erfolgt.Der Widerruf hat nicht die Unwirksamkeit der Willenserklärungdes K gem. § 130 I 2 BGB zur Folge.Exkurs: Was wäre, wenn K den Widerruf noch am gleichen Abend, abernachdem V die Angebotserklärung gelesen hat, in den Briefkasten geworfenhätte?Beide Willenserklärungen wären am nächsten Morgen, dann, wenn nachden normalen Umständen mit der Kenntnisnahme durch V zu rechnen war,zugegangen. Der Widerruf wäre dann noch rechtzeitig gewesen, denn er istgleichzeitig mit der Angebotserklärung zugegangen, § 130 I 2, 2. Fall BGB.Nach dem Wortlaut des § 130 I 2 BGB ist allein auf den Zeitpunkt des Zugangs<strong>und</strong> nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme abzustellen.]Die Angebotserklärung des K ist also wirksam geworden.2. Annahme des Angebotes durch Va) AbgabeAuch für die Annahme ist gr<strong>und</strong>sätzlich die Abgabe der Willenserklärung<strong>und</strong> deren Zugang erforderlich.Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung,durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Ein-62 RGZ 142, 407© Dr. W. Nolden Seite 52

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!