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Anspruchsarten und ihre Prüfungsreihenfolge - bei Jurrum

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Bürgerliches RechtBGB ATIm EinzelnenI. Anspruch entstanden (rechtshindernde Einwendungen)1. Voraussetzungen der jeweiligen Norm2. Kein Entgegenstehen rechtshindernder Einwendungen (Nichtigkeitsgründe);werden von Amts wegen beachtet: §§ 104 ff. (Geschäftsunfähigkeit), 116-118(geh. Vorbehalt; Scheingeschäft; Mangel an Ernstlichkeit, 125 (Formmangel);134 (gesetzliches Verbot); 138 I, II (Wucher; Sittenwidrigkeit)II. Anspruch nicht untergegangen (rechtsvernichtende Einwendungen)Es dürfen keine Erlöschensgründe vorliegen; diese werden von Amts wegen beachtetVertragliche VereinbarungErlass§ 397 BGBAbtretung§ 398 BGBHinterlegung§ 378 BGBAufhebungsvertrag§§ 311,241 BGB;Schuldübernahme§ 414 BGBErfüllungSurrogate§§ 362; 364 I;378 BGBeinseitige gestaltendeWEAnfechtung§§ 142, 119 BGBRücktritt§ 346 BGBvertraglich§ 346 BGBgesetzlich§§ 325, 326 BGBKündigung§ 314 BGBAufrechnung§ 389 BGB§§ 275, 326 IBGB; auflösendeBedingung, § 158II BGBausnahmsweiseWegf. der GG:Unmöglichkeit§ 313 BGBprimär Vertragsanpassung;sonstRückabwicklung desVertragesIII. Anspruch durchsetzbar (rechtshemmende Einreden)Es dürfen keine Einreden vorliegen, diese müssen vor Gericht geltend gemacht werden.1. Rechtshemmende Einredena) dilatorische (vorübergehende)aa) allgemein: § 320; § 1000; § 273 BGB; St<strong>und</strong>ung; pactum de non petendo(Stillhalteabkommen)bb) speziell: § 771, 770 BGB (Einrede der Vorausklage); § 358 II, 359 BGB(Einwendungen aus Verbrauchervertrag auch ggü. Darlehensvertrag)b) peremptorische (dauernde)aa) allgemein: § 214 I BGB (Verjährung)bb) speziell: § 821 BGB (Bereicherung); § 853 BGB (Delikt); § 1381 BGB (Zugewinn);§§ 1990, 1991 BGB (Dürftigkeitseinrede des Erben)c) fremde: § 768 BGB (Bürge); § 1137 BGB (Gr<strong>und</strong>stückseigentümer)2. Einreden aus §§ 242, 226, 826 BGB analog• dolo agit, qui petit quod statim reddituris est (Pflicht zur alsbald. Rückgewähr)• venire contra factum proprium (widersprüchliches Verhalten)• Verwirkung (Nichtausübung eines Rechts über längere Zeit, wo<strong>bei</strong> der Verpflichtetesich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichtendurfte <strong>und</strong> auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunftnicht geltend machen werde.)© Dr. W. Nolden Seite 5

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