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Anspruchsarten und ihre Prüfungsreihenfolge - bei Jurrum

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Bürgerliches RechtBGB ATDas Abstraktionsprinzip = TrennungsprinzipDas Abstraktionsprinzip beruht auf dem römischen Recht <strong>und</strong> wurde von Savigny durchgesetzt. Es besagt,dass kausales <strong>und</strong> abstraktes Geschäft rechtlich getrennt sind. Verpflichtungs- <strong>und</strong> Erfüllungsgeschäftzwei separate Rechtsgeschäfte, da das Verfügungsgeschäft rechtlich unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft<strong>und</strong> damit abstrakt ist.Die Gültig- bzw. Ungültigkeit des einen hat nicht zwingend die Gültig- bzw. Ungültigkeit des anderen zurFolge. Damit dient das Abstraktionsprinzip der Sicherheit des Rechtsverkehrs.Der Ausgleich der möglichen Folgen des Abstraktionsprinzip erfolgt über das Bereicherungsrecht, dennwenn kein wirksames Verpflichtungsgeschäft besteht, erlangte der Bereicherte etwas ohne rechtlichenGr<strong>und</strong>, vgl. § 812 ff. BGBBezeichnung Kausale Geschäfte abstrakte GeschäfteDefinitionDer Rechtsgr<strong>und</strong> der Zuwendunggehört zum Inhalt des Geschäfts.Rechtsgr<strong>und</strong> ist der Gr<strong>und</strong> derdie Zuwendung rechtfertigt.Die causa (der Rechtsgr<strong>und</strong>) istBestandteil des zugr<strong>und</strong>e liegendeKausalgeschäfts, sie istaber vom Rechtsgr<strong>und</strong> der Zuwendunglosgelöst, vielmehrlässt sich unmittelbar aus demRechtsgeschäft entnehmen.Allerdings ist das VerpflichtungsgeschäftregelmäßigRechtsgr<strong>und</strong> für die Zuwendung.Arten von RechtsgeschäftenDie meisten Verpflichtungsgeschäfte(Rechtsgeschäfte, durchwelche die Verpflichtung zu einerLeistung begründet wird).z.B. § 433 I BGBa) Alle Verfügungsgeschäfte(Rechtsgeschäfte, durch dieein Recht unmittelbar übertragen,belastet, geändertoder aufgehoben wird)§ 929 BGB. (Dieses ist abstraktalso rechtlich unabhängigvom Verpflichtungsgeschäft)b) Besonders geregelte Verpflichtungsgeschäfte§§ 780, 781 BGB; § 793BGBWirksamkeit (+) (-)Wirksamkeit (-) (+), aber § 812 I 1 BGBAusnahmen:Fehleridentität, wenn Verpflichtungs- <strong>und</strong> Erfüllungsgeschäft an dem selben rechtlichen Mangel leiden,d.h. die Mängel des Verpflichtungsgeschäftes wirken sich auch <strong>bei</strong>m Verfügungsgeschäft aus(z.B. <strong>bei</strong> Mängeln in der Geschäftsfähigkeit, §§ 104, 105 BGB; <strong>bei</strong> § 123 BGB; <strong>bei</strong> §§ 134, 138 II BGBnur, wenn das Gesetz gerade die Erfüllung verhindern will). Hier ist ein Durchschlagen möglich.Bedingungszusammenhang, § 158 BGB, Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes als Bedingungdes Verfügungsgeschäftes, z. B <strong>bei</strong>m Eigentumsvorbehalt nach §§ 929, 158 I BGBGeschäftseinheit, § 139 BGB, Verpflichtungs- <strong>und</strong> Verfügungsgeschäft als einheitliches Rechtsgeschäft.(str.).Die generelle Annahme der Anwendbarkeit der §§ 158, 139 BGB würde aber das Abstraktionsprinzipweitgehend aushebeln, so dass diese nur Anwendbar sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für einendahingehenden Parteiwillen vorliegen.© Dr. W. Nolden Seite 7

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