13.07.2015 Aufrufe

Anspruchsarten und ihre Prüfungsreihenfolge - bei Jurrum

Anspruchsarten und ihre Prüfungsreihenfolge - bei Jurrum

Anspruchsarten und ihre Prüfungsreihenfolge - bei Jurrum

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bürgerliches RechtBGB ATDer Widerruf einer ErklärungIn besonderen Fällen wird einer Vertragspartei das Recht eingeräumt, <strong>ihre</strong> Willenserklärungrückgängig zu machen.Rechtshindernder Widerruf (Einwendung)Verhindert das eine bereits abgegebene Willenserklärung wirksam wird.- Gemäß § 130 I S. 2 BGB wird eine Willenserklärung gegenüber Anwesendennicht wirksam, wenn der Widerruf vorher oder gleichzeitig zugeht.- Nach § 109 I BGB kann der Vertragspartner ein RG mit einem Minderjährigenbis zur Genehmigung des Vertrages durch die gesetzliche Vertretung,widerrufen, sofern er die Minderjährigkeit nicht kannte.- Beim falsus procurator kann das RG nach § 178 BGB widerrufen werden,sofern die fehlende Vertretungsmacht nicht bekannt war.- Die Einwilligung (=vorherige Zustimmung) kann gemäß § 183 BGB bis zurVornahme des RG widerrufen werden, wenn die Wirksamkeit des RG vonseiner Zustimmung abhängt, vgl. § 182 BGB.Unterscheide:Rechtsvernichtender Widerruf (Einwendung)Beseitigt ein Rechtsgeschäft, <strong>bei</strong> besonders schutzwürdigen Vertragspartnern.- Bei Verbraucherverträgen wird einheitlich auf das Widerrufsrecht gemäߧ 355 BGB verwiesen, wonach der Verbraucher an seine Willenserklärungnicht mehr geb<strong>und</strong>en ist, wenn er sie fristgerecht widerruft. Die Rechtsfolgensind in § 357 BGB geregelt, wonach für die Rückabwicklung die gesetzlicheRücktrittsvorschriften gemäß § 323 ff. BGB Anwendung finden.- Solche Verbraucherverträge sind z.B.:Das Haustürengeschäft gem. § 312 BGBFernabsatzverträge gem. § 312 b BGBVerbraucherdarlehn nach § 495 BGBTeilzeit – Wohnrechteverträge nach § 458 BGB- Widerruf einer Schenkung gem. § 530 BGB wegen schwerer Verfehlungoder groben Undanks- Jederzeitiger Widerruf des Auftrages möglich nach § 671 BGB© Dr. W. Nolden Seite 18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!