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30. Januar 1913. Mechlaenłwicklung auf dem Gcbiełe konzessionsp/lichliger Anlagen. Stahl und Eisen. 179einem Urteil vom 21. Juni 1911, Bd. 32, S. 165.Er wirft die etwas fernliegend anmutende Frage auf,ob diese Anlagen sich ais chemische Fabriken darstcllcn,laBt die Bcantwortung offen und erklart dieAnlage einer Veranderungskonzession bediirftig, weilsie dem Gaswerk angegliedert sei und im Hinblickauf die zu befiirchtenden Belastigungen der Nachbarschafteine wesentliche Veranderung im Betriebe desselbendarstclle, obwohl die eigentliche Gaserzeugungkeine Veranderung erfahren habe. Dies wird damitbegrundet, daB ein nur fiir Koksfeuerung yorgeselienerDampfkessel der genehmigten Gaswerksanlagcssuglcich fiir Miillfeuerung eingerichtet worden ist.DaB eine S c h la c k e n s te in fa b r ik an sich nichtzu den konzessionspflichtigen Anlagen gehort, kannfiiglich nicht bczweifclt werden. Nun hat ein Werkgleichwohl die Genehmigung zur Errichtung einersolchen Fabrikanlage nachgesucht und erhaltcn. Aises cinige Zeit spiiter aus Betriebsriicksichten zur Aufstellungeines zweiten Hartckcssels schritt, der denVorschriftcn der DampffaBverordnung entsprach,erkliirte die Regierung die Nachsuchung einer Veranderungskonzessionnach § 25 GO. fiir erforderlichund veranlaBte, da die Leitung des Werkes sich dessenweigerte, die Einlcitung des Strafverfahrens nach§ 147 Ziffer 2 GO. Der Vcrein hat diese Strafsache indic Hand genommen und den Bariehterstatter mitder Verteidigung beauftragt, da es sich um eine grundsatzlicheFrage handelt. Ueber den Ausgang werdenwir, berichten.D ie U n g iiltig k e it der F a h r s tu h lv e r o r d -nung habe ich bereits in einem auf Veranlassung desYereins erstattetfcn Gutachtcn vom 1. November 1910,das ich der Verteidigung in einer Strafsache zugrundelegte, nachgewiesen und konnte in mcincm Yorjahrsbericht*initteilen, daB die Śtrafkammer des LandgerichtsDortmund diesem Gutachtcn beigetreten ist.Jetzt hat sich auch das K a m m erg erich t, 1. Strafsenat,durch Urteil vom 27. Juni 1912 unter Aufgabeseines friiheren entgegengesetzten StandpunktesdieserRechtsansicht angeschlossen und die Fahrstuhlyerordnungfiir ungiiltig erklart. Die Griinde sindin „Stahl und Eisen“ 1912, S. 1533 ff.,veroffcntlicht.Wie dort bereits bemerkt, wird man die fiir ungiiltigerklarte Polizciyerordnung mit ihrer FiiJle von techniseheńEinzelheiten nicht ais den geeigneten Ausgangspunktfiir einen n eu en E n tw u r f ansehenkonnen, weil derartig minutiosc Vorscliriften nichtanpassungsfahig sind an die ganz verschiedenen Bediirfnissealler Zw'cige der Industrie und an ihre mitden Fortschritten der Technik stets wechselnden Einnchtungen.Zwei Gutachtcn iiber Konzessionsbedingungenbei G ie h ta u fz iig e n crhielten durchdieses Urteil cbenfalls ihre Bestiitigung. Auch derOberschlesische Berg- und Htittenmannische Yerein,der Hebebund und der Verein der Fahrstuhlfabrikengaben ihr Interesse an dem Fali der Fahrstuhlvcrordnungzu erkennen.* A. a. o ., s. 263.Auf dem Gebiet der P r iv a ta n s c h lu B b a h n -K o n z e s sio n e n wurde ein Fali von groBer Tragweiteim Besclrwerdewege verfolgt, der die Beseitigungeiner Niveaukrcuzung zum Gegenstandehat, aber noch nicht entschieden ist und daher nichtyeroffentlicht werden kann.Mit der S o n n ta g sr u h e muBten wir uns in einemFalle deshalb beschiiftigen, weil ein Gewerbeinspektores fiir notwendig und sich fiir zustandig gehaltenhatte, die Polizeibehorden seines Bezirks zu ersuchen,die Stunden fiir das E n tla d e n und V e rsch ieb env o n E ise n b a h n w a g c n an Sountagen fiir die verschicdenenBetriebo eines Eisen- und Stahlwerkesfestzusetzen. Es sei erlaubt, darauf hinzuweisen, daBfiir die Zufulir der Rohmatcrialien und die Abfuhrder Produkte bei Hochofen, Stahlwcrkcn und Kokereienirgendeine zeitliche Beschrankung nicht besteht.Es bleiben daher nur wenige Falle des Entladensund Verschiebens von Eisenbahnwagcn denkbar,die auf fiinf Stunden beschriiukt waren, besonderswenn man bedenkt, daB auch die Arbeiten,von denen die Wiederaufnahme des vollcn werktagigenBetricbs abhangt, nach § 105 c Ziffer 3einer zeitlichen Beschrankung nicht unterliegen.Zu § 105 c Ziffer 1 ist eine Entscheidung desba}'erischen Obersten Landesgerichts vom 13.1. 1912(Bd. X II, S. 17; Gewerbearchiy X II, A, 101) ergangen,wonach unter „Notfall" nur ein unvorhergesehenes,unvermutct eintretendes, ungliickliches,widriges Ereignis zu vcrstchen sei. Man wird sichdaher auf Ziffer 1 nur in seltenen Fallen berufenkonnen und die Statthaftigkeit von Sonntagsarbeitmit mehr Erfolg auf Ziffer 2 bis 5 stiitzen.D ie E in w ir k u n g e n v o n G asen, R au ch ,G eriiu sch und E r sc h iittc r u n g e n (so g e n a n n te,,Im m is sio n e n “) auf benachbarte Grundstuckedurch die Aufstellung von GroBgasmaschinen, denBotrieb von Ivonverteni und den Transport fliissigenRoheisens auf einer PnvatanschluBbahn bildetenden Gegenstand mehrerer Ziyilprozesse und gaben zurAusarbeitung eines Esposćs iiber die rechtliche Statthaftigkeitder Immissionen zur Bjnutzung in diesenProzesscn Veranlassung, da hierbei yerschiedeneRechtsfragen von nicht alltiiglicher Natur in Betrachtkommen.Die neuesten Entscheidungen iiber Gerauschbelastigung,auf die an dieser Stelle yerwiesen sei,sind enthalten in einem Urteil des OLG. Jena,Thuringer BI. f. Rcchtspflege 59, S. 43, das den Unfugsparagraphenanwendet, de3 Siichs. Oberverwaltungsgerichts(D. Juristenzeitung 16, S. 768), dassich mit § 27 GO. beschaftigt, des PreuB. Oberyerwaltungsgerichts(Pr. Verw.-Bl. 33, S. 319), dasdas Gcrausch emes Wirtschaftsbetriebes und dieFalle bctrifft, in denen der Wirt polizeilichen Auflagenin dieser Richtung nachkommen muB, und desReichsgerichts (Kohi. Ztg. vom 30. 8. 1912), betr.das Gerausch der Kiihlturme der OberschlesischenEisenbahn-Bedarfs-Aktien-Gesellschaft in Gleiwitz.DaB die Anwohner ein Recht auf yollige Ruhe

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