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Rauchmelder auch für Hörgeschädigte inkl. Blitzlicht + Rüttelkissen ...

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Gelungener Systemwechsel in<br />

der Grundstücksentwässerung<br />

Am 12. Dezember 2007 trat das<br />

nordrhein-westfälische Landeswassergesetz<br />

in novellierter Fassung<br />

in Kraft. Unter anderem wurde<br />

es durch einen § 61a ergänzt,<br />

mit dem Dichtheitsprüfungen von<br />

Grundstücksentwässerungsleitungen<br />

auf allen Grundstücken in<br />

NRW bis spätestens 2015 obligatorisch<br />

werden.<br />

Die neue Regelung tritt die Rechtsnachfolge<br />

des § 45 BauO NW an,<br />

der – nach 10jähriger , weitgehend<br />

vollzugloser Existenz – zugleich<br />

außer Kraft gesetzt wurde.<br />

Über Jahre hinweg war Nordrhein-Westfalen<br />

das einzige Bundesland,<br />

in dem eine bauordnungsrechtliche<br />

Pflicht zum Dichtheitsnachweis<br />

<strong>für</strong> Schmutzwasser<br />

führende Abwasserleitungen auf<br />

privaten Grundstücken bestand.<br />

§ 45 BauO NW sah vor, dass bis<br />

zum 31.12.2015 <strong>für</strong> alle Hausanschlüsse<br />

und Grundleitungen der<br />

Nachweis der Dichtheit zu führen<br />

sei, sofern diese nicht ausschließlich<br />

Regenwasser ableiten. In<br />

Wasserschutzgebieten und <strong>für</strong><br />

Leitungen älteren Baudatums<br />

bzw. mit gewerblichem Abwasser<br />

konnten die Gemeinden sogar<br />

noch eine kürzere Vollzugsfrist bis<br />

Ende 2005 setzen. Trotz 10jähriger<br />

Lebensdauer kam es de facto aber<br />

nie zu einem Vollzug dieser Regelung,<br />

<strong>für</strong> den – wie häufig bemängelt<br />

– die Bauordnungsämter zuständig<br />

waren. Da diese sich jedoch<br />

überwiegend „in der Sache<br />

unzuständig“ und personell überfordert<br />

fühlten, geschah meistenorts<br />

gar nichts. Dazu trug <strong>auch</strong> der<br />

erkennbare politische Unwille der<br />

meisten Kommunen bei, die Bürger<br />

mit diesem natürlich hoch unpopulären<br />

Thema zu konfrontieren.<br />

Oft unterblieb selbst die einfache<br />

Information der Öffentlichkeit<br />

über den Sachverhalt, von detaillierter<br />

Aufklärung zu technischen<br />

fragen ganz zu schweigen.<br />

Das Gros der Grundstückseigentümer<br />

ließ man schlicht „im<br />

Regen stehen“. Zum Politikum<br />

wurde die bauordnungsrechtliche<br />

Dichtheits-Nachweispflicht dann<br />

wieder, als 2005 das Ende der<br />

Frist <strong>für</strong> die Prüfungen in Wasserschutzgebieten<br />

näher rückte und<br />

die Gefahr bestand, dass die hunderttausende<br />

von Grundstücksbesitzern<br />

bei Fristablauf einer Ordnungswidrigkeit<br />

durch ahnungslose<br />

Missachtung der Prüfpflicht<br />

schuldig machen würden.<br />

Gut zu wissen<br />

Wuppertal, Hofkamp 148, Tel. 28 09 00<br />

Der Landesgesetzgeber handelte<br />

in dem Sinne, dass man die Regelung<br />

in einem Schreiben an die<br />

Kommune de facto außer Kraft<br />

setzte und Aussicht stellte, § 45<br />

BauO NW aufzuheben und das<br />

Thema ins Landes-Wasserrecht zu<br />

überführen. Dort gehört es nach<br />

weit überwiegender Ansicht der<br />

Experten <strong>auch</strong> hin. Eben diese angekündigte<br />

Neuregelung ist Ende<br />

2007 mit Einführung des § 61a<br />

LWG erfolgt. Nachfolgend werden<br />

die Unterschiede zwischen den<br />

beiden Regelungen verglichen<br />

und dabei insbesondere betrachtet,<br />

ob die in der Debatte beklagten<br />

strukturellen Mängel des § 5<br />

BauO NW nunmehr beseitigt sind.<br />

Vergleich zwischen alt und neu<br />

Ein grundsätzlicher Unterschied<br />

ist, dass nach Wasserrecht nun<br />

fristgemäß eine Dichtheitsprüfung<br />

durchzuführen ist, und nicht wie<br />

zuvor im Baurecht, ein Dichtheits-<br />

März 2008 | Eigentümerjournal. 21

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