Rauchmelder auch für Hörgeschädigte inkl. Blitzlicht + Rüttelkissen ...
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Gelungener Systemwechsel in<br />
der Grundstücksentwässerung<br />
Am 12. Dezember 2007 trat das<br />
nordrhein-westfälische Landeswassergesetz<br />
in novellierter Fassung<br />
in Kraft. Unter anderem wurde<br />
es durch einen § 61a ergänzt,<br />
mit dem Dichtheitsprüfungen von<br />
Grundstücksentwässerungsleitungen<br />
auf allen Grundstücken in<br />
NRW bis spätestens 2015 obligatorisch<br />
werden.<br />
Die neue Regelung tritt die Rechtsnachfolge<br />
des § 45 BauO NW an,<br />
der – nach 10jähriger , weitgehend<br />
vollzugloser Existenz – zugleich<br />
außer Kraft gesetzt wurde.<br />
Über Jahre hinweg war Nordrhein-Westfalen<br />
das einzige Bundesland,<br />
in dem eine bauordnungsrechtliche<br />
Pflicht zum Dichtheitsnachweis<br />
<strong>für</strong> Schmutzwasser<br />
führende Abwasserleitungen auf<br />
privaten Grundstücken bestand.<br />
§ 45 BauO NW sah vor, dass bis<br />
zum 31.12.2015 <strong>für</strong> alle Hausanschlüsse<br />
und Grundleitungen der<br />
Nachweis der Dichtheit zu führen<br />
sei, sofern diese nicht ausschließlich<br />
Regenwasser ableiten. In<br />
Wasserschutzgebieten und <strong>für</strong><br />
Leitungen älteren Baudatums<br />
bzw. mit gewerblichem Abwasser<br />
konnten die Gemeinden sogar<br />
noch eine kürzere Vollzugsfrist bis<br />
Ende 2005 setzen. Trotz 10jähriger<br />
Lebensdauer kam es de facto aber<br />
nie zu einem Vollzug dieser Regelung,<br />
<strong>für</strong> den – wie häufig bemängelt<br />
– die Bauordnungsämter zuständig<br />
waren. Da diese sich jedoch<br />
überwiegend „in der Sache<br />
unzuständig“ und personell überfordert<br />
fühlten, geschah meistenorts<br />
gar nichts. Dazu trug <strong>auch</strong> der<br />
erkennbare politische Unwille der<br />
meisten Kommunen bei, die Bürger<br />
mit diesem natürlich hoch unpopulären<br />
Thema zu konfrontieren.<br />
Oft unterblieb selbst die einfache<br />
Information der Öffentlichkeit<br />
über den Sachverhalt, von detaillierter<br />
Aufklärung zu technischen<br />
fragen ganz zu schweigen.<br />
Das Gros der Grundstückseigentümer<br />
ließ man schlicht „im<br />
Regen stehen“. Zum Politikum<br />
wurde die bauordnungsrechtliche<br />
Dichtheits-Nachweispflicht dann<br />
wieder, als 2005 das Ende der<br />
Frist <strong>für</strong> die Prüfungen in Wasserschutzgebieten<br />
näher rückte und<br />
die Gefahr bestand, dass die hunderttausende<br />
von Grundstücksbesitzern<br />
bei Fristablauf einer Ordnungswidrigkeit<br />
durch ahnungslose<br />
Missachtung der Prüfpflicht<br />
schuldig machen würden.<br />
Gut zu wissen<br />
Wuppertal, Hofkamp 148, Tel. 28 09 00<br />
Der Landesgesetzgeber handelte<br />
in dem Sinne, dass man die Regelung<br />
in einem Schreiben an die<br />
Kommune de facto außer Kraft<br />
setzte und Aussicht stellte, § 45<br />
BauO NW aufzuheben und das<br />
Thema ins Landes-Wasserrecht zu<br />
überführen. Dort gehört es nach<br />
weit überwiegender Ansicht der<br />
Experten <strong>auch</strong> hin. Eben diese angekündigte<br />
Neuregelung ist Ende<br />
2007 mit Einführung des § 61a<br />
LWG erfolgt. Nachfolgend werden<br />
die Unterschiede zwischen den<br />
beiden Regelungen verglichen<br />
und dabei insbesondere betrachtet,<br />
ob die in der Debatte beklagten<br />
strukturellen Mängel des § 5<br />
BauO NW nunmehr beseitigt sind.<br />
Vergleich zwischen alt und neu<br />
Ein grundsätzlicher Unterschied<br />
ist, dass nach Wasserrecht nun<br />
fristgemäß eine Dichtheitsprüfung<br />
durchzuführen ist, und nicht wie<br />
zuvor im Baurecht, ein Dichtheits-<br />
März 2008 | Eigentümerjournal. 21