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Rauchmelder auch für Hörgeschädigte inkl. Blitzlicht + Rüttelkissen ...

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Gut zu wissen<br />

Neuer Energieausweis nach Modernisierung<br />

Soll nach Ausführung von energierelevanten Modernisierungsmaßnahmen<br />

ein neuer Energieausweis erstellt<br />

werden, um den nun besseren Energiezustand<br />

des Hauses zu dokumentieren, so fließen die Kosten<br />

des neuen Energieausweises nicht in den Modernisierungsaufwand<br />

ein. Die Erstellungskosten des Energieausweises<br />

können also nicht unter die – prinzipiell<br />

– bei der Mieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB ansetzbaren<br />

Baunebenkosten gezogen werden. Denn<br />

Baunebenkosten betreffen, wie <strong>auch</strong> § 8 der Zweiten<br />

Berechnungsverordnung als Auslegungsmaßstab<br />

zeigt, „die Kosten ... bei Vorbereitung und Durchführung<br />

des Bauvorhabens.“ Der neue Energieausweis<br />

ist aber gem. § 16 Abs. 1 S. 1 <strong>für</strong> das „fertig gestellte<br />

oder geänderte Gebäude“ zu erstellen; also<br />

erst nach Abschluss der Baumaßnahmen und nicht<br />

bei deren Vorbereitung, Planung oder Durchführung.<br />

Außerdem „bezahlt“ der Mieter mit dem Modernisierungszuschlag<br />

nach §§ 559 ff. BGB den erhöhten<br />

Wohnwert, hier in Form der Energieeinsparung. Der<br />

wird aber durch die Baumaßnahme selbst bewirkt,<br />

nicht durch die Dokumentation des Energiewertes.<br />

Verbr<strong>auch</strong>sermittlung<br />

Zur Ermittlung des Energieverbr<strong>auch</strong>s sind <strong>für</strong> den<br />

verbr<strong>auch</strong>sbasierten Energieausweis nach § 19 Abs.<br />

3 S. 1 Nr. 1 die Verbr<strong>auch</strong>s daten aus Abrechnungen<br />

nach der Heizkostenverordnung <strong>für</strong> das gesamte<br />

Gebäude zu verwenden. Das gesamte Gebäude ist<br />

<strong>auch</strong> dann <strong>für</strong> die Erstellung des Energieausweises<br />

zugrunde zu legen, wenn in einer Wohnanlage nur<br />

eine Wohnung vermietet werden soll.<br />

Da neben den Heizkostenabrechnungen <strong>auch</strong> Abrechnungen<br />

von Energielieferanten zulässig sind,<br />

kann der Verbr<strong>auch</strong>sausweis <strong>auch</strong> <strong>für</strong> Häuser erstellt<br />

werden, die nicht zentral beheizt werden, sondern<br />

bei denen beispielsweise die Mieter/Woh -<br />

nungs eigentümer unmittelbar vom kommunalen<br />

Lieferanten das Erdgas <strong>für</strong> die Gastherme beziehen.<br />

Die EnEV sieht keine Pflicht des Wohnungsnutzers<br />

vor, die Verbr<strong>auch</strong>sdaten seiner wohnungsbezoge-<br />

32 Eigentümerjournal | März 2008<br />

AdamBatzik@aol.com<br />

nen Heizanlage an den Vermieter herauszugeben.<br />

Beim Wohnungseigentum lässt sich eine solche<br />

Pflicht aber aus der in § 10 Abs. 2 WEG (neu) geregelten<br />

Gemeinschaft herleiten. Im Verhältnis Mieter<br />

und Vermieter wäre eine solche Informationspflicht<br />

mietrechtlich über den Grundsatz von Treu und<br />

Glauben zu begründen.<br />

Kein Datenschutz <strong>für</strong> Gasverbr<strong>auch</strong><br />

Da vielfach – <strong>auch</strong> wegen zwischenzeitlicher Mieterwechsel<br />

– Vermieter, <strong>auch</strong> die Mieter selbst, nicht<br />

über die zurückliegenden Verbr<strong>auch</strong>sdaten solcher<br />

wohnungsbezogenen Gasetagenheizungen verfügen,<br />

bleibt zur Erstellung des Verbr<strong>auch</strong>sausweises<br />

nur der Rückgriff auf den kommunalen oder privaten<br />

Versorger. Aber: Verschiedene Versorger geben<br />

mit Hinweis auf den Datenschutz den Verbr<strong>auch</strong><br />

einzelner Mieter ohne deren Erlaubnis nicht heraus;<br />

andere lediglich die Gesamtverbräuche, sofern das<br />

Haus mindestens zwei Wohnungen umfasst. Hierzu<br />

schreibt die nordrheinwestfälische Landesbeauftragte<br />

<strong>für</strong> Datenschutz auf Seite 2 des Erlasses vom<br />

21.11.2007, Aktenzeichen 63.6.4. 2027/07:<br />

Es handele sich (dann) um keine personenbezogenen<br />

Daten, wenn die Verbr<strong>auch</strong>sdaten von mindestens<br />

drei vorhergehenden Abrechnungsjahren „<strong>für</strong><br />

mehr als zwei Mietparteien als anonymisierte aggregierte<br />

Durchschnittswerte übermittelt werden.“<br />

Es bleibt hiernach aber das Problem, dass bei Häusern<br />

mit weniger als drei Wohnungen nach wie vor<br />

der Datenschutz <strong>für</strong> den Energieverbr<strong>auch</strong> angewandt<br />

wird. Und aufgrund dieser engen Betrachtung<br />

kommt es nach wie vor zu einer unzulässigen<br />

Sperre der Versorgungsdaten, etwa <strong>für</strong> ein Haus mit<br />

zwei Mietparteien. Die Unzulässigkeit einer solchen<br />

Informationssperre ergibt sich u.a. aus § 1 Abs. 1<br />

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dort heißt es, der<br />

Einzelne sei „davor zu schützen, dass er durch den<br />

Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in<br />

seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“<br />

Doch hat der Energieverbr<strong>auch</strong> der Wohnung mit<br />

dem Persönlichkeitsrecht nichts zu tun.<br />

Hinweis: Unser Recht kennt zwar das Sozialgeheimnis,<br />

das Bankgeheimnis, aber kein Energiegeheimnis.<br />

Gartengestaltung | Zaunbau | Gartenpflege<br />

H.-C. Eckhardt GmbH + Co KG<br />

Garten- und Landschaftsbau<br />

Woltersberg 1 | 42111 Wuppertal<br />

Tel. 02 02-72 13 85 | Fax 02 02-72 16 67<br />

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