Rauchmelder auch für Hörgeschädigte inkl. Blitzlicht + Rüttelkissen ...
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Gut zu wissen<br />
Neuer Energieausweis nach Modernisierung<br />
Soll nach Ausführung von energierelevanten Modernisierungsmaßnahmen<br />
ein neuer Energieausweis erstellt<br />
werden, um den nun besseren Energiezustand<br />
des Hauses zu dokumentieren, so fließen die Kosten<br />
des neuen Energieausweises nicht in den Modernisierungsaufwand<br />
ein. Die Erstellungskosten des Energieausweises<br />
können also nicht unter die – prinzipiell<br />
– bei der Mieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB ansetzbaren<br />
Baunebenkosten gezogen werden. Denn<br />
Baunebenkosten betreffen, wie <strong>auch</strong> § 8 der Zweiten<br />
Berechnungsverordnung als Auslegungsmaßstab<br />
zeigt, „die Kosten ... bei Vorbereitung und Durchführung<br />
des Bauvorhabens.“ Der neue Energieausweis<br />
ist aber gem. § 16 Abs. 1 S. 1 <strong>für</strong> das „fertig gestellte<br />
oder geänderte Gebäude“ zu erstellen; also<br />
erst nach Abschluss der Baumaßnahmen und nicht<br />
bei deren Vorbereitung, Planung oder Durchführung.<br />
Außerdem „bezahlt“ der Mieter mit dem Modernisierungszuschlag<br />
nach §§ 559 ff. BGB den erhöhten<br />
Wohnwert, hier in Form der Energieeinsparung. Der<br />
wird aber durch die Baumaßnahme selbst bewirkt,<br />
nicht durch die Dokumentation des Energiewertes.<br />
Verbr<strong>auch</strong>sermittlung<br />
Zur Ermittlung des Energieverbr<strong>auch</strong>s sind <strong>für</strong> den<br />
verbr<strong>auch</strong>sbasierten Energieausweis nach § 19 Abs.<br />
3 S. 1 Nr. 1 die Verbr<strong>auch</strong>s daten aus Abrechnungen<br />
nach der Heizkostenverordnung <strong>für</strong> das gesamte<br />
Gebäude zu verwenden. Das gesamte Gebäude ist<br />
<strong>auch</strong> dann <strong>für</strong> die Erstellung des Energieausweises<br />
zugrunde zu legen, wenn in einer Wohnanlage nur<br />
eine Wohnung vermietet werden soll.<br />
Da neben den Heizkostenabrechnungen <strong>auch</strong> Abrechnungen<br />
von Energielieferanten zulässig sind,<br />
kann der Verbr<strong>auch</strong>sausweis <strong>auch</strong> <strong>für</strong> Häuser erstellt<br />
werden, die nicht zentral beheizt werden, sondern<br />
bei denen beispielsweise die Mieter/Woh -<br />
nungs eigentümer unmittelbar vom kommunalen<br />
Lieferanten das Erdgas <strong>für</strong> die Gastherme beziehen.<br />
Die EnEV sieht keine Pflicht des Wohnungsnutzers<br />
vor, die Verbr<strong>auch</strong>sdaten seiner wohnungsbezoge-<br />
32 Eigentümerjournal | März 2008<br />
AdamBatzik@aol.com<br />
nen Heizanlage an den Vermieter herauszugeben.<br />
Beim Wohnungseigentum lässt sich eine solche<br />
Pflicht aber aus der in § 10 Abs. 2 WEG (neu) geregelten<br />
Gemeinschaft herleiten. Im Verhältnis Mieter<br />
und Vermieter wäre eine solche Informationspflicht<br />
mietrechtlich über den Grundsatz von Treu und<br />
Glauben zu begründen.<br />
Kein Datenschutz <strong>für</strong> Gasverbr<strong>auch</strong><br />
Da vielfach – <strong>auch</strong> wegen zwischenzeitlicher Mieterwechsel<br />
– Vermieter, <strong>auch</strong> die Mieter selbst, nicht<br />
über die zurückliegenden Verbr<strong>auch</strong>sdaten solcher<br />
wohnungsbezogenen Gasetagenheizungen verfügen,<br />
bleibt zur Erstellung des Verbr<strong>auch</strong>sausweises<br />
nur der Rückgriff auf den kommunalen oder privaten<br />
Versorger. Aber: Verschiedene Versorger geben<br />
mit Hinweis auf den Datenschutz den Verbr<strong>auch</strong><br />
einzelner Mieter ohne deren Erlaubnis nicht heraus;<br />
andere lediglich die Gesamtverbräuche, sofern das<br />
Haus mindestens zwei Wohnungen umfasst. Hierzu<br />
schreibt die nordrheinwestfälische Landesbeauftragte<br />
<strong>für</strong> Datenschutz auf Seite 2 des Erlasses vom<br />
21.11.2007, Aktenzeichen 63.6.4. 2027/07:<br />
Es handele sich (dann) um keine personenbezogenen<br />
Daten, wenn die Verbr<strong>auch</strong>sdaten von mindestens<br />
drei vorhergehenden Abrechnungsjahren „<strong>für</strong><br />
mehr als zwei Mietparteien als anonymisierte aggregierte<br />
Durchschnittswerte übermittelt werden.“<br />
Es bleibt hiernach aber das Problem, dass bei Häusern<br />
mit weniger als drei Wohnungen nach wie vor<br />
der Datenschutz <strong>für</strong> den Energieverbr<strong>auch</strong> angewandt<br />
wird. Und aufgrund dieser engen Betrachtung<br />
kommt es nach wie vor zu einer unzulässigen<br />
Sperre der Versorgungsdaten, etwa <strong>für</strong> ein Haus mit<br />
zwei Mietparteien. Die Unzulässigkeit einer solchen<br />
Informationssperre ergibt sich u.a. aus § 1 Abs. 1<br />
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dort heißt es, der<br />
Einzelne sei „davor zu schützen, dass er durch den<br />
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in<br />
seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“<br />
Doch hat der Energieverbr<strong>auch</strong> der Wohnung mit<br />
dem Persönlichkeitsrecht nichts zu tun.<br />
Hinweis: Unser Recht kennt zwar das Sozialgeheimnis,<br />
das Bankgeheimnis, aber kein Energiegeheimnis.<br />
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