Rauchmelder auch für Hörgeschädigte inkl. Blitzlicht + Rüttelkissen ...
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Gut zu wissen<br />
Einleitende Übersicht<br />
Mit dem Energieausweis werden Gebäude nach der<br />
2007 in Kraft getretenen Energieeinsparverordnung,<br />
abgekürzt EnEV-2007, energetisch eingestuft. Dazu<br />
werden die Energieausweise auf der Grundlage des<br />
berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbr<strong>auch</strong>s<br />
erstellt. Demgemäß wird in bedarfsorientierte<br />
und verbr<strong>auch</strong>sorientierte Energieausweise<br />
unterschieden. Die Energieausweise können nach §§<br />
21, 29 Abs. 6 EnEV 2007 (§§ ohne näheren Hinweis<br />
sind solche der EnEV-2007) u. a. von Bauingenieuren<br />
oder Architekten, von dazu qualifizierten Handwerkern,<br />
Schornsteinfegern etc. erstellt werden. Hierbei<br />
wird unterschieden zwischen der Ausstellung <strong>für</strong> bestehende<br />
Gebäude, bestehende Wohngebäude einerseits<br />
und Neubauten andererseits. Für letztere gilt<br />
bzgl. der Ausstellungsberechtigung Landesrecht. Die<br />
Ausstellungsberechtigung <strong>für</strong> bestehende Gebäuden<br />
ist in § 21 ausführlich geregelt. Dazu berechtigt sind<br />
nach 29 Abs. 5 <strong>auch</strong> Personen, die am 25. April 2007<br />
über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel<br />
…verfügt haben.<br />
Wer ohne die erforderliche Berechtigung einen Energieausweis<br />
ausstellt, kann gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2<br />
in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Energieeinspargesetz<br />
(EnEG) in Verbindung mit § 5a Nr. 8 EnEG<br />
mit einem Bußgeld bis zu 15000 Euro belegt werden.<br />
Der Energieausweis muss vom Verkäufer/Vermieter<br />
bei Verkauf oder Neuvermietung dem Käufer bzw.<br />
Mieter zugänglich gemacht werden. Das gilt:<br />
• ab 1.7.2008 <strong>für</strong> alle Wohngebäude, die vor 1965<br />
fertiggestellt wurden.<br />
28 Eigentümerjournal | März 2008<br />
Rechts- und Haftungsfragen<br />
zum Energieausweis<br />
Von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf<br />
• ab 1.1.2009 <strong>für</strong> alle Wohngebäude, die nach 1965<br />
fertiggestellt wurden.<br />
• ab 1.7.2009 <strong>für</strong> alle Nichtwohngebäude<br />
Das Zugänglichmachen hat „spätestens unverzüglich,<br />
nachdem der potentielle Käufer (ergänze: Mieter)<br />
dies verlangt“ hat zu erfolgen; § 16 Abs. 2.<br />
Das Zugänglichmachen besteht in aktivem Tun,<br />
denn es heißt „zugänglich machen“ und nicht „zugänglich<br />
halten.“ Im Regelfall erfolgt eine Vorlage.<br />
Auf jeden Fall muss der Vermieter von sich aus tätig<br />
werden und dem Mietbewerber den Ausweis vorlegen<br />
oder ihn darauf hinweisen, wo dieser in bequem<br />
erreichbarer Weise und leicht lesbarer Form ausgehängt<br />
ist. Ein Aushang versteckt am Schwarzen<br />
Brett oder in lichtlosen Fluren reicht nicht.<br />
Wird dieses Zugänglichmachen unterlassen, kann<br />
ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro verhängt werden.<br />
Eine nachträgliche Vorlage entbindet nicht von einem<br />
möglichen Bußgeld. Sie liefe nämlich ins Leere.<br />
Denn der Energieausweis soll dem Mietbewerber<br />
bei der Entscheidungsfindung helfen. Ist das Mietverhältnis<br />
aber geschlossen und durch Übergabe der<br />
Mietsache in Vollzug gesetzt, dann können die Aussagen<br />
des Energieausweises zur – nunmehr bereits<br />
geschehenen – Entscheidungsfindung nichts mehr<br />
beitragen.<br />
Es kann zudem weder bei Verkauf noch Vermietung<br />
noch bei Wohn- oder Gewerberaum vereinbart werden,<br />
auf das Zugänglichmachen zu verzichten, § 134<br />
BGB.<br />
Die erwähnte Vorlagepflicht trifft nach § 16 Abs. 2<br />
den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Lea-