Rauchmelder auch für Hörgeschädigte inkl. Blitzlicht + Rüttelkissen ...
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singgeber. Beim Wohnungseigentum ist der einzelne<br />
Wohnungseigentümer vorlageverpflichtet.<br />
Energieausweis und Mietvertrag<br />
Der Vermieter kann nach eigenverantwortlicher Einschätzung<br />
der Einzelumstände aus Marketinggründen<br />
einen guten Energiewert in den Mietvertrag<br />
aufnehmen und insoweit ausdrücklich zum Vertragsbestandteil<br />
machen.<br />
Durch die Einbeziehung – ob nun wörtlich oder<br />
durch schlichtes Zusammentackern von Vertrag und<br />
Ausweis – würde erstens der vertragsgemäße Zustand<br />
der Mietsache im Sinne des § 535 BGB festgelegt.<br />
Zweitens könnte darin fallweise die Zusicherung<br />
von Eigenschaften liegen.<br />
Risiko: Wird freilich dieser vereinbarte „gute“ Energiewert<br />
nicht erbracht, können sich Erfüllungsansprüche<br />
des Mieters nach § 535 Abs. 1 Satz 2<br />
BGB ergeben. Hinzu kämen noch mögliche Ersatzansprüche<br />
nach § 536a; §§ 281, 284 BGB.<br />
Dazu kann es rasch kommen, wenn der Mieter<br />
glaubt, infolge des „guten“ Energiewertes br<strong>auch</strong>e<br />
er kein besonderes Energiesparverhalten an den<br />
Tag zu legen.<br />
Obwohl es paradox klingt: Es kann sich nach eigener<br />
Einschätzung empfehlen, gerade einen schlechten<br />
Energiewert zum Inhalt des Mietvertrages zu<br />
machen; etwa bei einem alten Fachwerkhaus.<br />
Dazu könnte man dem Mieter – gegen Bestätigung<br />
in Schriftform – sogar eine Kopie des Ausweises<br />
überlassen.<br />
Denn bei positiver Kenntnis des „schlechten“ Energiewertes<br />
sind dem Mieter gem. § 536b BGB entsprechende<br />
Regreßmöglichkeiten auf Minderung<br />
bzw. Schadensersatz genommen.<br />
Und, weil der schlechte Energiewert Gegenstand<br />
des vertragsmäßigen Zustandes wird, ist der<br />
„schlechte“ Energiezustand sogar vertragsgemäß.<br />
Damit entfallen insoweit <strong>auch</strong> Erfüllungsansprüche.<br />
Angebotspalette: Service:<br />
• Gardinen- und Dekorationen- • Gardinen- und Dekorationen-<br />
• Neuanfertigungen • Waschdienst<br />
• Polsterei • Jalousie- und Lamellenreinigung<br />
• (in eigener Werkstatt)<br />
• Bodenbeläge • Teppichreinigung<br />
• Tapezierarbeiten<br />
• Malerarbeiten<br />
• Parkett- und Paneelarbeiten<br />
• Sonnenschutzanlage<br />
Gut zu wissen<br />
Konsequenz: Der Mieter kann bei einer solchen Einbeziehung<br />
• weder die Miete mindern noch Ersatz verlangen,<br />
• und <strong>auch</strong> keine energetische Ertüchtigung des<br />
Mietobjektes verlangen.<br />
Anders liegt es, wenn sich der Mieter seine Rechte<br />
bei Annahme, sprich Wohnungsübergabe vorbehält.<br />
Wer als Vermieter nun die Einbeziehung eines „guten“<br />
Energiewertes in den Mietvertrag tatsächlich<br />
will, sollte dies nach sorgfältiger Abwägung durch Bezugnahme<br />
im Mietvertrag und Zusammentackern tun.<br />
Praxistipp: Im Zweifel ist der Vermieter jedoch<br />
eher gut beraten, Mietvertrag und Energieausweis<br />
nicht zusammenzuheften, zu kleben usw.<br />
Ebenso dürfte es nicht allzu tunlich sein, den Energiewert<br />
in Zeitungsinseraten oder Maklerexposes<br />
herauszustellen.<br />
Auf jeden Fall empfiehlt sich <strong>für</strong> Vermieter und Verkäufer<br />
aus Beweisgründen, sich vom Mietinteressenten<br />
eine Bestätigung geben zu lassen, dass ihm<br />
(= dem Mietbewerber) der Ausweis vorgelegt wurde<br />
bzw. dass er auf einen deutlich sichtbaren Aushang<br />
des Ausweises hingewiesen wurde.<br />
Diese Bestätigung durch den Mieter sollte in Schriftform<br />
erfolgen und könnte wie folgt lauten:<br />
Musterformulierung:<br />
Franzenstraße 14<br />
42105 Wuppertal<br />
Telefon 02 02 / 31 48 64<br />
Telefax 02 02 / 30 95 13<br />
Anrufb. 02 02 / 30 95 13<br />
März 2008 | Eigentümerjournal. 29