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Rauchmelder auch für Hörgeschädigte inkl. Blitzlicht + Rüttelkissen ...

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singgeber. Beim Wohnungseigentum ist der einzelne<br />

Wohnungseigentümer vorlageverpflichtet.<br />

Energieausweis und Mietvertrag<br />

Der Vermieter kann nach eigenverantwortlicher Einschätzung<br />

der Einzelumstände aus Marketinggründen<br />

einen guten Energiewert in den Mietvertrag<br />

aufnehmen und insoweit ausdrücklich zum Vertragsbestandteil<br />

machen.<br />

Durch die Einbeziehung – ob nun wörtlich oder<br />

durch schlichtes Zusammentackern von Vertrag und<br />

Ausweis – würde erstens der vertragsgemäße Zustand<br />

der Mietsache im Sinne des § 535 BGB festgelegt.<br />

Zweitens könnte darin fallweise die Zusicherung<br />

von Eigenschaften liegen.<br />

Risiko: Wird freilich dieser vereinbarte „gute“ Energiewert<br />

nicht erbracht, können sich Erfüllungsansprüche<br />

des Mieters nach § 535 Abs. 1 Satz 2<br />

BGB ergeben. Hinzu kämen noch mögliche Ersatzansprüche<br />

nach § 536a; §§ 281, 284 BGB.<br />

Dazu kann es rasch kommen, wenn der Mieter<br />

glaubt, infolge des „guten“ Energiewertes br<strong>auch</strong>e<br />

er kein besonderes Energiesparverhalten an den<br />

Tag zu legen.<br />

Obwohl es paradox klingt: Es kann sich nach eigener<br />

Einschätzung empfehlen, gerade einen schlechten<br />

Energiewert zum Inhalt des Mietvertrages zu<br />

machen; etwa bei einem alten Fachwerkhaus.<br />

Dazu könnte man dem Mieter – gegen Bestätigung<br />

in Schriftform – sogar eine Kopie des Ausweises<br />

überlassen.<br />

Denn bei positiver Kenntnis des „schlechten“ Energiewertes<br />

sind dem Mieter gem. § 536b BGB entsprechende<br />

Regreßmöglichkeiten auf Minderung<br />

bzw. Schadensersatz genommen.<br />

Und, weil der schlechte Energiewert Gegenstand<br />

des vertragsmäßigen Zustandes wird, ist der<br />

„schlechte“ Energiezustand sogar vertragsgemäß.<br />

Damit entfallen insoweit <strong>auch</strong> Erfüllungsansprüche.<br />

Angebotspalette: Service:<br />

• Gardinen- und Dekorationen- • Gardinen- und Dekorationen-<br />

• Neuanfertigungen • Waschdienst<br />

• Polsterei • Jalousie- und Lamellenreinigung<br />

• (in eigener Werkstatt)<br />

• Bodenbeläge • Teppichreinigung<br />

• Tapezierarbeiten<br />

• Malerarbeiten<br />

• Parkett- und Paneelarbeiten<br />

• Sonnenschutzanlage<br />

Gut zu wissen<br />

Konsequenz: Der Mieter kann bei einer solchen Einbeziehung<br />

• weder die Miete mindern noch Ersatz verlangen,<br />

• und <strong>auch</strong> keine energetische Ertüchtigung des<br />

Mietobjektes verlangen.<br />

Anders liegt es, wenn sich der Mieter seine Rechte<br />

bei Annahme, sprich Wohnungsübergabe vorbehält.<br />

Wer als Vermieter nun die Einbeziehung eines „guten“<br />

Energiewertes in den Mietvertrag tatsächlich<br />

will, sollte dies nach sorgfältiger Abwägung durch Bezugnahme<br />

im Mietvertrag und Zusammentackern tun.<br />

Praxistipp: Im Zweifel ist der Vermieter jedoch<br />

eher gut beraten, Mietvertrag und Energieausweis<br />

nicht zusammenzuheften, zu kleben usw.<br />

Ebenso dürfte es nicht allzu tunlich sein, den Energiewert<br />

in Zeitungsinseraten oder Maklerexposes<br />

herauszustellen.<br />

Auf jeden Fall empfiehlt sich <strong>für</strong> Vermieter und Verkäufer<br />

aus Beweisgründen, sich vom Mietinteressenten<br />

eine Bestätigung geben zu lassen, dass ihm<br />

(= dem Mietbewerber) der Ausweis vorgelegt wurde<br />

bzw. dass er auf einen deutlich sichtbaren Aushang<br />

des Ausweises hingewiesen wurde.<br />

Diese Bestätigung durch den Mieter sollte in Schriftform<br />

erfolgen und könnte wie folgt lauten:<br />

Musterformulierung:<br />

Franzenstraße 14<br />

42105 Wuppertal<br />

Telefon 02 02 / 31 48 64<br />

Telefax 02 02 / 30 95 13<br />

Anrufb. 02 02 / 30 95 13<br />

März 2008 | Eigentümerjournal. 29

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