Fürsorgeerziehung der 1950er und 1960er Jahre - AFET
Fürsorgeerziehung der 1950er und 1960er Jahre - AFET
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Funktion zukommt, dass sie die Rest- <strong>und</strong> Randgruppe, das Auffangbecken des<br />
Systems <strong>der</strong> Daseinsversorgung unehelicher Kin<strong>der</strong> in unserer Gesellschaft abgibt.“<br />
In <strong>der</strong> Studie werden Heime gefor<strong>der</strong>t, „die dem unehelichen Kinde das familienhafte<br />
Daheim geben können: das bleibende Daheim, die bleibenden Menschen. Hier<br />
erhebt sich die For<strong>der</strong>ung nach einer bleibenden Heimat für das uneheliche Kind,<br />
ausgestattet mit einem Recht des Kindes auf diese seine Heimat“.<br />
Die Zeitschrift „Unsere Jugend“ widmete Mitte 1966 den in <strong>der</strong> Heimerziehung<br />
hospitalisierten Kin<strong>der</strong>n, die zum großen Teil unehelich Geborene waren, ein<br />
Schwerpunktheft, in dem das ganze Ausmaß <strong>der</strong> Beeinträchtigungen, die diese<br />
Kin<strong>der</strong> für ihr Leben mitnehmen mussten, deutlich wird. In den fünfziger <strong>Jahre</strong>n hatte<br />
bereits die Psychoanalytikerin <strong>und</strong> Psychiaterin Annemarie Dührsen in ihrer<br />
empirischen Untersuchung „Heim- <strong>und</strong> Pflegekin<strong>der</strong> in ihrer Entwicklung“ auf das<br />
Schicksal dieser Kin<strong>der</strong> hingewiesen.<br />
Das Jugendamt wurde auch in nicht geringem Ausmaß von Eltern <strong>und</strong> Elternteilen,<br />
an<strong>der</strong>en Verwandten des Kindes <strong>und</strong> an<strong>der</strong>en Inhabern <strong>der</strong> elterlichen Gewalt, zum<br />
Beispiel vom Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht bestellten Einzelvormün<strong>der</strong>n. bei Erziehungs-<br />
o<strong>der</strong> Versorgungsschwierigkeiten um die Heimunterbringung von<br />
Kin<strong>der</strong>n/Jugendlichen ersucht.<br />
Wenn das Jugendamt „Heimunterbringung“ für erfor<strong>der</strong>lich hielt, musste entschieden<br />
werden, auf welcher rechtlichen Gr<strong>und</strong>lage sie erfolgen sollte. Für Neugeborene,<br />
Vorschulkin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Schulkin<strong>der</strong> <strong>der</strong> ersten Klassen wurde überwiegend die<br />
kommunale Unterbringung gewählt, das heißt im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz bis<br />
1961 im Rahmen <strong>der</strong> Erziehungsfürsorge nach den sogenannten Reichsgr<strong>und</strong>sätzen<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> Reichsfürsorgepflichtvereinbarung. Die Kosten dafür mussten von den<br />
Bezirksfürsorgeverbänden beziehungsweise den kommunalen Jugendämtern<br />
übernommen werden. In den „Erläuterungen zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz“<br />
von Muthesius (1950) heißt es:<br />
„Bevor die Jugendämter Anträge auf <strong>Fürsorgeerziehung</strong> nach § 63 RJWG stellen, ist<br />
insbeson<strong>der</strong>e sorgfältig zu prüfen, ob das Ziel nicht im Zusammenwirken mit den<br />
Eltern, dem gesetzlichen Vertreter o<strong>der</strong> sonstigen Familienangehörigen,<br />
gegebenenfalls mit Hilfe des § 1666 BGB, durch Maßnahmen <strong>der</strong><br />
Erziehungsfürsorge erreicht werden kann. Diese Prüfung muss zum Ziel haben, die<br />
<strong>Fürsorgeerziehung</strong> auf die Fälle zu beschränken, in denen <strong>Fürsorgeerziehung</strong> nötig<br />
ist, weil wegen des Grades <strong>der</strong> Erziehungsgefährdung Maßnahmen <strong>der</strong><br />
Erziehungsfürsorge nicht ausreichen. Bei dieser Prüfung muss die Tatsache völlig<br />
ausscheiden, dass die Kosten einer <strong>Fürsorgeerziehung</strong> überwiegend nicht von dem<br />
Bezirksfürsorgeverband, son<strong>der</strong>n von einem an<strong>der</strong>en Träger übernommen werden,<br />
während die Kosten <strong>der</strong> Erziehungsfürsorge in aller Regel den<br />
Bezirksfürsorgeverband treffen. Das Schicksal des Min<strong>der</strong>jährigen darf nicht durch<br />
Erziehungsmaßnahmen bestimmt werden, die in erster Linie nach<br />
verwaltungsmäßigen, insbeson<strong>der</strong>e kostenrechtlichen Gesichtspunkten ausgewählt<br />
sind. Vielmehr dürfen für diese Auswahl nur die erzieherischen Notwendigkeiten des<br />
Einzelfalls entscheidend sein.“<br />
Diese Ermahnungen beziehen sich auf die vor allem bei kleineren<br />
finanzschwächeren Kommunen geübte Praxis, für kleine Kin<strong>der</strong> schon<br />
<strong>Fürsorgeerziehung</strong> beziehungsweise Freiwillige Erziehungshilfe zu beantragen, weil<br />
dann die Kosten vom Landeshaushalt übernommen werden mussten. Diese weit<br />
verbreitete Praxis wurde auch auf Fachtagungen des <strong>AFET</strong> immer wie<strong>der</strong> beklagt<br />
<strong>und</strong> kritisiert. Im Jugendwohlfahrtsgesetz von 1961 regelten die §§ 5 <strong>und</strong> 6 die<br />
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