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AUS BKK WIRD BBK AUS BKK WIRD BBK - Kassenärztliche ...

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✃<br />

1) Verordnung nach Maßgabe des Katalogs<br />

Es wird davon ausgegangen, dass im Regelfall das Therapieziel spätestens<br />

mit der im Katalog angegebenen Gesamtverordnungsmenge<br />

erreicht werden kann, z.B. 20 Einheiten bei Becken- und Extremitätenverletzungen/-operationen<br />

(SB2). Als Erstverordnung sind auch hier<br />

nur die im Katalog genannten Teilmengen verordnungsfähig, danach<br />

muss sich der Arzt erneut vom Zustand des Patienten überzeugen. Behandlungsbeginn<br />

spätestens am: Wenn abzusehen ist, dass die Behandlung<br />

nicht innerhalb von 14 Tagen begonnen werden kann, ist<br />

hier ein Eintrag vorzunehmen, damit die Verordnung nicht verfällt.<br />

Hausbesuch? Auch hier ist regelmäßig nein anzukreuzen. Die Therapie<br />

z.B. eines Kindes im Kindergarten oder einer geförderten Einrichtung<br />

begründet keinen Hausbesuch. Hausbesuche sind nur in medizinisch<br />

begründeten Einzelfällen verordnungsfähig.<br />

2<br />

1<br />

3<br />

2) Heilmittel nach Maßgabe des Katalogs<br />

Hier sind die Verordnungsmenge, das Heilmittel und die<br />

Therapiefrequenz (Anzahl pro Woche) anzugeben.<br />

3) Diagnose mit Leitsymptomatik, ggf.<br />

wesentliche Befunde<br />

Hier ist der bis zu 4 stellige Indikationsschlüsel und die Diagnose mit<br />

Leitsymptomatik in Klartext einzutragen. Die Angabe des ICD 10 ist<br />

nicht zulässig (das gilt für alle Formulare für die Heilmittelverordnung).<br />

3<br />

Nordlicht AKTUELL 11 | 2004<br />

Genehmigung der Krankenkassen bei Verordnungen<br />

außerhalb des Regelfalles (3)<br />

Die VdAK Kassen haben auf die Vorlage zur Genehmigung verzichtet.<br />

Dieser Verzicht und auch die Genehmigung der Primärkassen<br />

bedeutet jedoch nicht, dass die Verordnung im Falle einer<br />

Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht beanstandet werden kann. Die<br />

Beurteilung der Wirtschaftlichkeit obliegt allein dem Prüfgremium<br />

und nicht den Sachbearbeitern bei den einzelnen Krankenkassen.<br />

Jede Verordnung sollte daher auf das Wirtschaftlichkeitsgebot hin<br />

überprüft werden (notwendig, zweckmäßig, ausreichend).<br />

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