AUS BKK WIRD BBK AUS BKK WIRD BBK - Kassenärztliche ...
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1) Verordnung nach Maßgabe des Katalogs<br />
Es wird davon ausgegangen, dass im Regelfall das Therapieziel spätestens<br />
mit der im Katalog angegebenen Gesamtverordnungsmenge<br />
erreicht werden kann, z.B. 20 Einheiten bei Becken- und Extremitätenverletzungen/-operationen<br />
(SB2). Als Erstverordnung sind auch hier<br />
nur die im Katalog genannten Teilmengen verordnungsfähig, danach<br />
muss sich der Arzt erneut vom Zustand des Patienten überzeugen. Behandlungsbeginn<br />
spätestens am: Wenn abzusehen ist, dass die Behandlung<br />
nicht innerhalb von 14 Tagen begonnen werden kann, ist<br />
hier ein Eintrag vorzunehmen, damit die Verordnung nicht verfällt.<br />
Hausbesuch? Auch hier ist regelmäßig nein anzukreuzen. Die Therapie<br />
z.B. eines Kindes im Kindergarten oder einer geförderten Einrichtung<br />
begründet keinen Hausbesuch. Hausbesuche sind nur in medizinisch<br />
begründeten Einzelfällen verordnungsfähig.<br />
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2) Heilmittel nach Maßgabe des Katalogs<br />
Hier sind die Verordnungsmenge, das Heilmittel und die<br />
Therapiefrequenz (Anzahl pro Woche) anzugeben.<br />
3) Diagnose mit Leitsymptomatik, ggf.<br />
wesentliche Befunde<br />
Hier ist der bis zu 4 stellige Indikationsschlüsel und die Diagnose mit<br />
Leitsymptomatik in Klartext einzutragen. Die Angabe des ICD 10 ist<br />
nicht zulässig (das gilt für alle Formulare für die Heilmittelverordnung).<br />
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Nordlicht AKTUELL 11 | 2004<br />
Genehmigung der Krankenkassen bei Verordnungen<br />
außerhalb des Regelfalles (3)<br />
Die VdAK Kassen haben auf die Vorlage zur Genehmigung verzichtet.<br />
Dieser Verzicht und auch die Genehmigung der Primärkassen<br />
bedeutet jedoch nicht, dass die Verordnung im Falle einer<br />
Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht beanstandet werden kann. Die<br />
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit obliegt allein dem Prüfgremium<br />
und nicht den Sachbearbeitern bei den einzelnen Krankenkassen.<br />
Jede Verordnung sollte daher auf das Wirtschaftlichkeitsgebot hin<br />
überprüft werden (notwendig, zweckmäßig, ausreichend).<br />
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