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Spanien aktuell - Online Version März 2016

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12 recht<br />

Die Andalusische Regierung<br />

gibt drei Monate Zeit, damit<br />

die touristisch vermieteten<br />

Wohnungen registriert werden<br />

Die Andalusische Regierung gewährt eine Frist von drei<br />

Monaten ab dem in Kraft treten und der Erscheinung<br />

der Verordnung im “Boletín Oficial de la Junta de Andalucía<br />

(BOJA)”, um die touristisch vermieteten Wohnungen<br />

zu registrieren. Auf diese Weise beendet die Regierung die<br />

Grauzone, in der sich diese Wohnungen befanden. So sollen<br />

nun die Wohnungs-, Häuser- und Zimmervermietungen mit<br />

touristischem Zweck zum regulierten Angebot gehören und ein<br />

Betrug, unbefugte Vermietung und eine illegale Konkurrenz zu<br />

den Hotels unterbunden werden.<br />

Um diese Immobilien mit touristischem Zweck registrieren zu<br />

können, müssen die Besitzer diese in das Register des Andalusischen<br />

Ministeriums für Tourismus eintragen lassen und haben<br />

ein Jahr Zeit, die Anforderungen des neuen Gesetzes zu erfüllen.<br />

Die Andalusische Regierung rechnet mit ungefähr 80.000<br />

Wohnungen dieser Art und 400.000 Plätzen.<br />

Laut Gesetz gelten alle Immobilien als touristisch vermietete<br />

Wohnungen, wenn sie sich in einem Wohngebiet befinden und<br />

mittels eines Preises, regelmäßig und mit touristischem Zweck<br />

über Reisebüros, Organisationen und Reservierungsservices<br />

angeboten werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen ge-<br />

samtheitlich genutzten Unterkünften, bei denen die maximale<br />

Kapazität 15 Personen beträgt, und Zimmervermietungen, bei<br />

denen der Eigentümer das Objekt mit bewohnt und wo maximal<br />

6 Personen ein Zimmer belegen dürfen.<br />

Bisher außen vor gelten noch die Immobilien, die nicht gegen<br />

Entgelt vermietet werden, die ununterbrochenen Mietverhältnisse<br />

einer Person ab mindestens zwei Monate und diejenigen,<br />

die sich in ländlichem Gebiet befinden (die beiden letzteren<br />

haben ihre eigenen Regelungen).<br />

Außerdem sind die Objekte ausgeschlossen, die aus 3 oder<br />

mehr Wohnungen eines Eigentümers bestehen und sich in der<br />

gleichen Immobilie befinden oder einer Immobilienansammlung.<br />

Die Wohnungen sollten über eine Lizenz zum Erstbezug verfügen<br />

und die technischen und qualitativen Anforderungen, die<br />

im Vertrag geregelt sind, erfüllen. Dazu gehören u.a. Fenster,<br />

angemessene Möblierung, Kühlmöglichkeit, Bettwäsche, Küchenutensilien<br />

und ein Erste-Hife-Kasten. Eigentümer, deren<br />

Objekte einen oder mehrere dieser Punkte nicht erfüllen,<br />

müssen mit Strafen von bis zu 150.000 Euro bei schwerwiegenden<br />

Verstößen rechnen.<br />

Lesen Sie auf Seite 14 weiter<br />

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