WOP10_gesamt
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Vorsteuerabzug bei Immobilien<br />
><br />
Bei der Anschaffung von gemischt<br />
genutzten Immobilien (Nutzung durch<br />
das Unternehmen und für private Zwecke)<br />
besteht grundsätzlich ein Wahlrecht, die<br />
Immobilie a) ganz, b) teilweise in Höhe<br />
der Nutzung durch das Unternehmen oder<br />
c) gar nicht dem Unternehmen zuzuordnen;<br />
die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche<br />
Behandlung kann hierbei unterschiedlich<br />
ausfallen.<br />
Die Rechtsfolgen des Wahlrechts ergeben<br />
sich seit 2011 zwar nicht mehr für den<br />
Vorsteuerabzug für die Anschaffung oder<br />
Herstellung der Immobilie, aber für die<br />
Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs<br />
bei einer Nutzungsänderung.<br />
Dies gilt bei Gebäuden innerhalb von<br />
zehn Jahren ab der erstmaligen Nutzung.<br />
Wurde die Immobilie bei der Anschaffung<br />
oder Herstellung nicht oder nur teilweise<br />
dem Unternehmen zugeordnet, kann keine<br />
Carsten zur Brügge<br />
Vorstand,<br />
Wirtschaftsprüfer,<br />
Steuerberater,<br />
RSM DPI AG<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Tel. 0491 97880-169<br />
carsten.zurbruegge@<br />
rsm-dpiag.com<br />
Berichtigung des Vorsteuerabzugs für den<br />
nicht unternehmerischen Teil innerhalb<br />
der 10-Jahres-Frist erfolgen, selbst wenn<br />
sich eine Nutzungsänderung ergibt.<br />
Sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang,<br />
dass der Unternehmer die<br />
Zuordnungsentscheidung frühzeitig<br />
dokumentiert. In aller Regel wird der Vorsteuerabzug<br />
für die Immobilie wesentlich<br />
früher entstehen als die Umsatzsteuer<br />
aus den Umsätzen, die mit der Gebäudenutzung<br />
erzielt werden (z. B. durch<br />
Anzahlungsrechnungen). Die Rechtsprechung<br />
und mittlerweile auch die Finanzverwaltung<br />
verlangen daher, dass die<br />
Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen<br />
spätestens bis zum 31.05. des Jahres<br />
(Abgabe der Jahressteuererklärung = ggf.<br />
31.12 bei Vertretung durch Steuerberater),<br />
das auf das Jahr folgt, in dem der<br />
erste Vorsteuerabzug entstanden ist,<br />
dokumentiert wird. Als Dokumentation<br />
gilt die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs<br />
in der Voranmeldung oder Jahressteuererklärung.<br />
Die Dokumentation<br />
kann auch durch andere Beweisanzeichen<br />
erbracht werden, allerdings kommt<br />
es dann nach Ansicht der Finanzverwaltung<br />
auf das Gesamtbild der Verhältnisse<br />
an. Lassen sich keine Beweisanzeichen<br />
für die Zuordnungsentscheidung des<br />
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32 Wirtschaft Ostfriesland & Papenburg Oktober 2016