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Vorsteuerabzug bei Immobilien<br />

><br />

Bei der Anschaffung von gemischt<br />

genutzten Immobilien (Nutzung durch<br />

das Unternehmen und für private Zwecke)<br />

besteht grundsätzlich ein Wahlrecht, die<br />

Immobilie a) ganz, b) teilweise in Höhe<br />

der Nutzung durch das Unternehmen oder<br />

c) gar nicht dem Unternehmen zuzuordnen;<br />

die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche<br />

Behandlung kann hierbei unterschiedlich<br />

ausfallen.<br />

Die Rechtsfolgen des Wahlrechts ergeben<br />

sich seit 2011 zwar nicht mehr für den<br />

Vorsteuerabzug für die Anschaffung oder<br />

Herstellung der Immobilie, aber für die<br />

Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs<br />

bei einer Nutzungsänderung.<br />

Dies gilt bei Gebäuden innerhalb von<br />

zehn Jahren ab der erstmaligen Nutzung.<br />

Wurde die Immobilie bei der Anschaffung<br />

oder Herstellung nicht oder nur teilweise<br />

dem Unternehmen zugeordnet, kann keine<br />

Carsten zur Brügge<br />

Vorstand,<br />

Wirtschaftsprüfer,<br />

Steuerberater,<br />

RSM DPI AG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Tel. 0491 97880-169<br />

carsten.zurbruegge@<br />

rsm-dpiag.com<br />

Berichtigung des Vorsteuerabzugs für den<br />

nicht unternehmerischen Teil innerhalb<br />

der 10-Jahres-Frist erfolgen, selbst wenn<br />

sich eine Nutzungsänderung ergibt.<br />

Sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang,<br />

dass der Unternehmer die<br />

Zuordnungsentscheidung frühzeitig<br />

dokumentiert. In aller Regel wird der Vorsteuerabzug<br />

für die Immobilie wesentlich<br />

früher entstehen als die Umsatzsteuer<br />

aus den Umsätzen, die mit der Gebäudenutzung<br />

erzielt werden (z. B. durch<br />

Anzahlungsrechnungen). Die Rechtsprechung<br />

und mittlerweile auch die Finanzverwaltung<br />

verlangen daher, dass die<br />

Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen<br />

spätestens bis zum 31.05. des Jahres<br />

(Abgabe der Jahressteuererklärung = ggf.<br />

31.12 bei Vertretung durch Steuerberater),<br />

das auf das Jahr folgt, in dem der<br />

erste Vorsteuerabzug entstanden ist,<br />

dokumentiert wird. Als Dokumentation<br />

gilt die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs<br />

in der Voranmeldung oder Jahressteuererklärung.<br />

Die Dokumentation<br />

kann auch durch andere Beweisanzeichen<br />

erbracht werden, allerdings kommt<br />

es dann nach Ansicht der Finanzverwaltung<br />

auf das Gesamtbild der Verhältnisse<br />

an. Lassen sich keine Beweisanzeichen<br />

für die Zuordnungsentscheidung des<br />

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T +49 491 9282 8-9<br />

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32 Wirtschaft Ostfriesland & Papenburg Oktober 2016

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