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Aus der Region<br />
Wenn es um die Verjährung geht, sind genaue Daten und Fristen von immenser Bedeutung.<br />
Recht kompakt<br />
Regeln der Verjährung<br />
Foto: Bizhan33/Thinkstock<br />
Verjährung<br />
• Regelverjährung beträgt<br />
drei Jahre (§ 195 BGB)<br />
• Verjährung Gewährleistungsanspruch<br />
im Kaufrecht i.d.R. 2 Jahre<br />
ab Kauf<br />
• Verjährung Gewährleistungsanspruch<br />
im Werkvertragsrecht i.d.R.<br />
2 Jahre ab Abnahme<br />
• Hemmung der Verjährung, z. B.<br />
bei Klageerhebung<br />
• Neubeginn der Verjährungsfrist,<br />
z. B. bei Anerkennung des Anspruchs<br />
I Wer zu spät kommt – den bestraft die<br />
Verjährung. Deshalb sollten Unternehmer<br />
in den letzten Monaten des Jahres<br />
nochmal ihre Forderungen überprüfen.<br />
Auch bei Mängelansprüchen im Kaufund<br />
Werkvertragsrecht sind Verjährungsfristen<br />
zu beachten. In unserer<br />
WOP-Serie „Recht kompakt“ fassen wir<br />
kurz zusammen, was Unternehmer über<br />
die Verjährung von Ansprüchen wissen<br />
sollten.<br />
Regelverjährung<br />
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt<br />
drei Jahre (§ 195 BGB). Diese gilt<br />
für alle Ansprüche, für die keine Sonderverjährungsfristen<br />
gelten. Sonderverjährungsfristen<br />
sind z. B. im Handelsgesetzbuch,<br />
Aktiengesetz oder auch im<br />
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden.<br />
Die regelmäßige Verjährung kann<br />
durch vertragliche Vereinbarung auf bis<br />
zu 30 Jahre ab Verjährungsbeginn verlängert<br />
werden.<br />
Verjährungsbeginn<br />
Die regelmäßige Verjährung beginnt<br />
mit dem Schluss des Jahres, in dem der<br />
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger<br />
von den den Anspruch begründenden<br />
Umständen und der Person des<br />
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne<br />
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />
Diese Ansprüche verjähren jedoch – unabhängig<br />
davon, ob Kenntnis oder grob<br />
fahrlässige Unkenntnis vorliegt – spätestens<br />
zehn Jahre nach der Entstehung<br />
des Anspruchs.<br />
Im Übrigen beginnt die Verjährungsfrist<br />
von Ansprüchen mit der Entstehung des<br />
Anspruchs. Etwas anderes gilt für<br />
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,<br />
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen<br />
oder vollstreckbaren Urkunden<br />
und Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren<br />
erfolgte Feststellung<br />
vollstreckbar geworden sind. Hier beginnt<br />
die Verjährung mit der Rechtskraft<br />
der Entscheidung, der Errichtung des<br />
vollstreckbaren Titels oder der Feststellung<br />
im Insolvenzverfahren.<br />
Gewährleistungsfristen<br />
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche<br />
im Kaufrecht beträgt<br />
zwei Jahre. Für Baustoffe, die eine Mangelhaftigkeit<br />
eines Bauwerkes hervorgerufen<br />
haben, beträgt die Verjährungsfrist<br />
fünf Jahre. Die 30-jährige Verjährungsfrist<br />
gilt für die Fälle, in denen die<br />
Kaufsache aufgrund eines (dinglichen)<br />
Rechts (z. B. Eigentum) eines Dritten von<br />
diesem herausverlangt werden kann.<br />
Im Werkvertragsrecht beträgt die Gewährleistungsfrist<br />
in der Regel zwei<br />
Jahre ab Abnahme des Werkes. Sie beginnt<br />
jedoch erst mit Kenntnis von Anspruch<br />
und Schuldner. Bei Bauwerken<br />
verjährt der Anspruch in fünf Jahren ab<br />
Abnahme des Bauwerks, wenn durch<br />
Foto: Studio W Emden<br />
die Mangelhaftigkeit des Baumaterials<br />
die Mangelhaftigkeit des Bauwerks hervorgerufen<br />
wurde. Diese Verjährung gilt<br />
nur für Sachen, die für ein Bauwerk verwendet<br />
wurden, d. h. Neuerrichtung,<br />
Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an<br />
einem bereits errichteten Bauwerk. Ist<br />
die Sache nicht mit dem Gebäude fest<br />
verbunden, gilt die zweijährige Verjährungsfrist.<br />
Diese gilt auch, wenn der<br />
Mangel lediglich im Einbau liegt und<br />
nicht in der Mangelhaftigkeit des Materials.<br />
Hemmung und Neubeginn der<br />
Verjährung<br />
Die Hemmung der Verjährung tritt z.B.<br />
bei Klageerhebung oder Einleitung eines<br />
Mahnverfahrens ein. Der Zeitraum,<br />
währenddessen die Verjährung gehemmt<br />
ist, wird in die Verjährungsfrist<br />
nicht eingerechnet.<br />
Die Anerkennung des Anspruchs durch<br />
den Schuldner (z.B. durch Abschlagszahlung)<br />
führt dazu, dass die volle Verjährungsfrist<br />
neu beginnt.<br />
I<br />
Autor:<br />
Simon Alex,<br />
IHK-Rechtsreferent,<br />
Tel. 04921 8901-83,<br />
simon.alex@emden.<br />
ihk.de<br />
28 Wirtschaft Ostfriesland & Papenburg Oktober 2016