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Aus der Region<br />

Wenn es um die Verjährung geht, sind genaue Daten und Fristen von immenser Bedeutung.<br />

Recht kompakt<br />

Regeln der Verjährung<br />

Foto: Bizhan33/Thinkstock<br />

Verjährung<br />

• Regelverjährung beträgt<br />

drei Jahre (§ 195 BGB)<br />

• Verjährung Gewährleistungsanspruch<br />

im Kaufrecht i.d.R. 2 Jahre<br />

ab Kauf<br />

• Verjährung Gewährleistungsanspruch<br />

im Werkvertragsrecht i.d.R.<br />

2 Jahre ab Abnahme<br />

• Hemmung der Verjährung, z. B.<br />

bei Klageerhebung<br />

• Neubeginn der Verjährungsfrist,<br />

z. B. bei Anerkennung des Anspruchs<br />

I Wer zu spät kommt – den bestraft die<br />

Verjährung. Deshalb sollten Unternehmer<br />

in den letzten Monaten des Jahres<br />

nochmal ihre Forderungen überprüfen.<br />

Auch bei Mängelansprüchen im Kaufund<br />

Werkvertragsrecht sind Verjährungsfristen<br />

zu beachten. In unserer<br />

WOP-Serie „Recht kompakt“ fassen wir<br />

kurz zusammen, was Unternehmer über<br />

die Verjährung von Ansprüchen wissen<br />

sollten.<br />

Regelverjährung<br />

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt<br />

drei Jahre (§ 195 BGB). Diese gilt<br />

für alle Ansprüche, für die keine Sonderverjährungsfristen<br />

gelten. Sonderverjährungsfristen<br />

sind z. B. im Handelsgesetzbuch,<br />

Aktiengesetz oder auch im<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden.<br />

Die regelmäßige Verjährung kann<br />

durch vertragliche Vereinbarung auf bis<br />

zu 30 Jahre ab Verjährungsbeginn verlängert<br />

werden.<br />

Verjährungsbeginn<br />

Die regelmäßige Verjährung beginnt<br />

mit dem Schluss des Jahres, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist und der Gläubiger<br />

von den den Anspruch begründenden<br />

Umständen und der Person des<br />

Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne<br />

grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Diese Ansprüche verjähren jedoch – unabhängig<br />

davon, ob Kenntnis oder grob<br />

fahrlässige Unkenntnis vorliegt – spätestens<br />

zehn Jahre nach der Entstehung<br />

des Anspruchs.<br />

Im Übrigen beginnt die Verjährungsfrist<br />

von Ansprüchen mit der Entstehung des<br />

Anspruchs. Etwas anderes gilt für<br />

rechtskräftig festgestellte Ansprüche,<br />

Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen<br />

oder vollstreckbaren Urkunden<br />

und Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren<br />

erfolgte Feststellung<br />

vollstreckbar geworden sind. Hier beginnt<br />

die Verjährung mit der Rechtskraft<br />

der Entscheidung, der Errichtung des<br />

vollstreckbaren Titels oder der Feststellung<br />

im Insolvenzverfahren.<br />

Gewährleistungsfristen<br />

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche<br />

im Kaufrecht beträgt<br />

zwei Jahre. Für Baustoffe, die eine Mangelhaftigkeit<br />

eines Bauwerkes hervorgerufen<br />

haben, beträgt die Verjährungsfrist<br />

fünf Jahre. Die 30-jährige Verjährungsfrist<br />

gilt für die Fälle, in denen die<br />

Kaufsache aufgrund eines (dinglichen)<br />

Rechts (z. B. Eigentum) eines Dritten von<br />

diesem herausverlangt werden kann.<br />

Im Werkvertragsrecht beträgt die Gewährleistungsfrist<br />

in der Regel zwei<br />

Jahre ab Abnahme des Werkes. Sie beginnt<br />

jedoch erst mit Kenntnis von Anspruch<br />

und Schuldner. Bei Bauwerken<br />

verjährt der Anspruch in fünf Jahren ab<br />

Abnahme des Bauwerks, wenn durch<br />

Foto: Studio W Emden<br />

die Mangelhaftigkeit des Baumaterials<br />

die Mangelhaftigkeit des Bauwerks hervorgerufen<br />

wurde. Diese Verjährung gilt<br />

nur für Sachen, die für ein Bauwerk verwendet<br />

wurden, d. h. Neuerrichtung,<br />

Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an<br />

einem bereits errichteten Bauwerk. Ist<br />

die Sache nicht mit dem Gebäude fest<br />

verbunden, gilt die zweijährige Verjährungsfrist.<br />

Diese gilt auch, wenn der<br />

Mangel lediglich im Einbau liegt und<br />

nicht in der Mangelhaftigkeit des Materials.<br />

Hemmung und Neubeginn der<br />

Verjährung<br />

Die Hemmung der Verjährung tritt z.B.<br />

bei Klageerhebung oder Einleitung eines<br />

Mahnverfahrens ein. Der Zeitraum,<br />

währenddessen die Verjährung gehemmt<br />

ist, wird in die Verjährungsfrist<br />

nicht eingerechnet.<br />

Die Anerkennung des Anspruchs durch<br />

den Schuldner (z.B. durch Abschlagszahlung)<br />

führt dazu, dass die volle Verjährungsfrist<br />

neu beginnt.<br />

I<br />

Autor:<br />

Simon Alex,<br />

IHK-Rechtsreferent,<br />

Tel. 04921 8901-83,<br />

simon.alex@emden.<br />

ihk.de<br />

28 Wirtschaft Ostfriesland & Papenburg Oktober 2016

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