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Profil und Effizienz des vollversorgenden pharmazeutischen - phagro

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obligation“ bei Humanarzneimitteln für Großhandel <strong>und</strong> Hersteller vor<br />

In der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe ist der zuständigen<br />

Behörde in Ausnahmefällen die Ermächtigung eingeräumt, eine Dienstbereitschafts-<br />

regelung zu treffen. 8 Beispielhaft für die über die tägliche flächendeckende Arznei-<br />

mittelversorgung aus den Großhandelslagern hinaus gehenden Lieferaufgaben <strong>des</strong><br />

<strong>vollversorgenden</strong> Großhandels sind die zwischen den B<strong>und</strong>esländern <strong>und</strong> den<br />

PHAGRO-Mitgliedsfirmen abgeschlossenen Lager- <strong>und</strong> Lieferungsverträge für<br />

antivirale Arzneimittel im Falle einer Grippepandemie („Vogelgrippe) zu nennen.<br />

- Finanzfunktion: Der pharmazeutische Großhändler erwirbt das Eigentum an den<br />

über ihn distribuierten Arzneimitteln. Die Bezahlung der Ware durch die Apotheken<br />

erfolgt jedoch im Regelfall zeitlich verzögert zur Auslieferung, häufig erst nach<br />

Abrechnung mit der GKV. Der pharmazeutische Großhandel übernimmt damit einen<br />

wesentlichen Beitrag zur Absicherung der Zahlungsströme in der Sozialversicherung.<br />

Er trägt weiterhin die im Rahmen der Lagerhaltung anfallenden<br />

Kapitalbindungskosten <strong>und</strong> Risiken wie Verderb, Bruch, Schw<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

Lagerwertverlust.<br />

Durch die Übernahme der beschriebenen Funktionen ermöglichen erst die <strong>vollversorgenden</strong><br />

<strong>pharmazeutischen</strong> Großhandlungen die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, wie<br />

sie vom Gesetzgeber im Rahmen <strong>des</strong> öffentlichen Apothekenmarktes verlangt wird. Dies<br />

betrifft nicht nur die Verfügbarkeit von Arzneimitteln, sondern auch die Umsetzung von be-<br />

gleitenden Versorgungsvorgaben. Zu denken ist hierbei z. B. an die Umsetzung der<br />

Rabattverträge <strong>und</strong> Festbetragsregelungen, Gewährleistung <strong>des</strong> Generikawettbewerbs<br />

sowie die Einhaltung der Importquoten 9 für Apotheken.<br />

3.2 Branchenentwicklung<br />

Der vollversorgende Pharmagroßhandel erwirtschaftete im Jahr 2007 einen Gesamtumsatz<br />

in Höhe von 22,5 Mrd. Euro, der Umsatz im taxpflichtigen Bereich 10 betrug 17,6 Mrd. Euro<br />

bzw. 78,2 % <strong>des</strong> Gesamtumsatzes. Im taxpflichtigen Bereich ist der Umsatz damit um 4,1 %<br />

gegenüber dem Vorjahr gestiegen, gegenüber 1997 bedeutet dies einen Anstieg um 31,3 %,<br />

8 Siehe § 8 AMGrHdlBetrV<br />

9 Gemäß § 5 <strong>des</strong> Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V sind Apotheken zur Abgabe von preisgünstigen<br />

importierten Arzneimitteln verpflichtet. Bei diesen Präparaten handelt es sich um Original-Markenarzneimittel, die<br />

entweder als Parallel- oder als Reimporte unter Ausnutzung der Preisunterschiede für identische Arzneimittel<br />

multinationaler Hersteller in aller Regel zu deutlich günstigeren Preisen in der Apotheke abgegeben werden. Internationale<br />

Preisunterschiede entstehen in erster Linie durch abweichende Preisfestsetzungssysteme <strong>und</strong><br />

Preisregulierungsmechanismen in vielen europäischen Ländern.<br />

10 Taxpflichtige Arzneimittel unterliegen der Verordnung der Preisspannen für Fertigarzneimittel vom 17. Mai 1977 bzw. der<br />

Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung vom 14. November 2003.<br />

© Institut für Handelsforschung 13

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