Allgemeine Informationen zur SEPA-Lastschrift
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Ausnahmen für neue Gläubiger-Indentifikationsnummer<br />
Die aktuelle „Verfahrensbeschreibung Gläubiger-Identifikationsnummer“<br />
ist seit dem 21. Mai 2012 in Kraft.<br />
Seitdem ist bei einem Wechsel des Namens, der Firma, des Gesellschafterbestandes<br />
oder bei einem identitätswahrenden Rechtsformwechsel keine<br />
neue Gläubiger-Identifikationsnummer mehr zu beantragen. Dasselbe gilt<br />
bei einer Änderung der inländischen Geschäftsadresse oder der Daten <strong>zur</strong><br />
Ansprechperson. Eine Anzeige der geänderten Daten an die Deutsche<br />
Bundesbank ist nicht erforderlich, vielmehr hat der <strong>Lastschrift</strong>gläubiger auf<br />
Verlangen der Deutschen Bundesbank oder seines kontoführenden<br />
Zahlungsdienstleisters den Nachweis zu erbringen, dass durch die<br />
Änderungen seine Identität im Übrigen gewahrt bleibt.<br />
Sparkasse<br />
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