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Allgemeine Informationen zur SEPA-Lastschrift

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Ausnahmen für neue Gläubiger-Indentifikationsnummer<br />

Die aktuelle „Verfahrensbeschreibung Gläubiger-Identifikationsnummer“<br />

ist seit dem 21. Mai 2012 in Kraft.<br />

Seitdem ist bei einem Wechsel des Namens, der Firma, des Gesellschafterbestandes<br />

oder bei einem identitätswahrenden Rechtsformwechsel keine<br />

neue Gläubiger-Identifikationsnummer mehr zu beantragen. Dasselbe gilt<br />

bei einer Änderung der inländischen Geschäftsadresse oder der Daten <strong>zur</strong><br />

Ansprechperson. Eine Anzeige der geänderten Daten an die Deutsche<br />

Bundesbank ist nicht erforderlich, vielmehr hat der <strong>Lastschrift</strong>gläubiger auf<br />

Verlangen der Deutschen Bundesbank oder seines kontoführenden<br />

Zahlungsdienstleisters den Nachweis zu erbringen, dass durch die<br />

Änderungen seine Identität im Übrigen gewahrt bleibt.<br />

Sparkasse<br />

Seite 27

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