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Download als PDF (4 MB) - SHG - Saarland-Heilstätten GmbH

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ümänische mediZinstudenten Zu gAst<br />

>> Die <strong>SHG</strong> hat daher Anfang<br />

2011 Kontakt mit der medizinischen<br />

Fakultät der Universität in Craiova<br />

aufgenommen. Vor Ort wurden die<br />

Möglichkeiten einer Zusammenarbeit<br />

besprochen und ein Kooperationsvertrag<br />

abgeschlossen. Er<br />

sieht vor, dass die Studenten die<br />

Gelegenheit erhalten, im Rahmen<br />

ihrer praktischen Ausbildung vier<br />

Wochen lang in Einrichtungen<br />

der <strong>SHG</strong> zu hospitieren. Im August<br />

2011 war dann erstm<strong>als</strong> eine<br />

Gruppe von 13 Medizinstudenten<br />

zu Gast.<br />

„Weil eine möglichst gute Kenntnis<br />

der deutschen Sprache Grundvoraussetzung<br />

für die ärztliche<br />

Tätigkeit ist, bieten wir schon in<br />

Craiova den Studierenden zwei-<br />

bis dreimal wöchentlich Deutschunterricht<br />

an“, so Grün. Während<br />

des Praktikums im <strong>Saarland</strong> erhalten<br />

die angehenden Mediziner<br />

intensiven Sprachunterricht und<br />

eine Einweisung in das deutsche<br />

Gesundheitswesen. Daneben gibt<br />

es ein Kultur- und Betreuungsprogramm<br />

an den Wochenenden. Es<br />

soll den Teilnehmern die hiesige<br />

Lebensweise näher bringen und<br />

ihre Motivation verstärken, später<br />

eine Tätigkeit in Deutschland aufzunehmen.<br />

„Unser Ziel ist es, bei den Studenten<br />

Interesse an einer mehrjährigen<br />

Tätigkeit in unseren Einrichtungen<br />

zu wecken“, bekräftigt Grün. Die<br />

Rückmeldungen seien durchweg<br />

positiv. Auch die Bereitschaft der<br />

angehenden Ärzte, später ganz<br />

im <strong>Saarland</strong> tätig zu werden, sei<br />

hoch.<br />

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1. Jan. - 29. Feb. 2008<br />

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Wie schützen wir die Daten unserer Patienten?<br />

die verAntwortung für den PAtientendAtenschutZ.<br />

Johannes Bolz<br />

Etwas verwirrend ist, dass die Verantwortung<br />

für die Beachtung des Patientendatenschutzes<br />

im ärztlichen<br />

Standesrecht und Strafrecht einerseits<br />

und im Datenschutzrecht andererseits<br />

unterschiedlich geregelt ist.<br />

1. Verantwortlichkeit nach dem<br />

Standes- und dem Strafrecht<br />

Nach dem Standesrecht bzw. dem<br />

Strafrecht ist der ärztliche Leiter<br />

höchstpersönlich für die Wahrung<br />

des Patientengeheimnisses verantwortlich.<br />

Während dies im ambulanten<br />

Behandlungsbereich - relativ<br />

einfach geregelt - der behandelnde<br />

Arzt ist, ist dies im Krankenhaus<br />

letztendlich der Ärztliche Direktor.<br />

Dieser delegiert seine Aufgaben an<br />

die ärztlichen Leiter der jeweiligen<br />

Abteilungen des Krankenhauses oder<br />

an die ärztlichen Leiter der Stationen.<br />

Sämtliche weiteren Personen, die<br />

bei der Untersuchung und Behandlung<br />

beteiligt sind, werden <strong>als</strong> sog.<br />

berufsmäßig tätige Gehilfen des<br />

jeweiligen ärztlichen Leiters tätig.<br />

Diese „Hilfspersonen“ unterliegen<br />

im Hinblick auf das Patientengeheimnis<br />

der Weisung des ärztlichen<br />

Leiters. Dabei spielt es keine Rolle, welche Aufgabe sie<br />

wahrnehmen. Gehilfen sind z. B. die Mitarbeiter des<br />

Pflegedienstes, der Apotheke, der Krankenhausverwaltung,<br />

des Krankenhausarchivs und der EDV-Abteilung.<br />

Voraussetzung für die Gehilfentätigkeit ist, dass diese<br />

rechtlich direkt im Rahmen der Krankenhausorganisation<br />

gegenüber der ärztlichen Leitung weisungsgebunden<br />

sind. Daher können in der Regel nur Bedienstete des<br />

Krankenhauses „Gehilfen“ sein. Mitarbeiter von Fremdfirmen<br />

können grundsätzlich keine Gehilfen sein. Die<br />

Gehilfen sind in ihrem jeweiligen Bereich selbst höchstpersönlich<br />

auch strafrechtlich für die Wahrung der<br />

Schweigepflicht verantwortlich (203 Abs. 3 S. 2 StGB).<br />

2. Verantwortlichkeit nach dem Datenschutzrecht<br />

Adressat des Datenschutzrechtes ist nicht der Arzt bzw.<br />

der Angehörige des Heilberufs persönlich, sondern die<br />

die Daten verarbeitende Stelle bzw. gemäß der Terminologie<br />

des BDSG die „verantwortliche Stelle“ (§ 3 Abs.<br />

7 BDSG). Verantwortliche Stelle ist der jeweilige juristische<br />

Träger des Krankenhauses.<br />

3. Sonderfall: Chefarzt und Belegarzt<br />

Eine Besonderheit besteht bei Belegärzten sowie im<br />

Fall einer Chefarztbehandlung. Beleg- und Chefärzte<br />

nehmen die Dienstleistungen und die Infrastruktur<br />

des Krankenhauses in Anspruch, ohne dass damit die<br />

Verantwortlichkeit auf das Krankenhaus übergeht. Hier<br />

liegt die standes- bzw. strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />

nicht beim ärztlichen Direktor des Krankenhauses,<br />

sondern beim Belegarzt bzw. Chefarzt selbst. So besteht<br />

beim Belegarzt bzw. beim Chefarzt kein Behandlungsvertrag<br />

mit der Klinik, sondern mit dem jeweiligen<br />

behandelnden Arzt. Der ärztliche Direktor ist insofern<br />

nicht weisungsberechtigt. Auch datenschutzrechtlich<br />

liegt die Verantwortung nicht beim Krankenhausträger,<br />

sondern beim Beleg- bzw. Chefarzt.<br />

Werden Bedienstete des Krankenhauses im Rahmen einer<br />

Belegarzt- bzw. Chefarztbehandlung tätig, so unterliegen<br />

sie sowohl standes- wie auch datenschutzrechtlich<br />

ausschließlich <strong>als</strong> Gehilfen des jeweiligen Belegarztes<br />

bzw. Chefarztes dessen Weisungen.<br />

Johannes Bolz<br />

Koordinator Konzerndatenschutz in Abstimmung<br />

mit dem externen Datenschutzbeauftragten (DMC)<br />

14 Forum Am Puls der Zeit Forum Am Puls der Zeit 15<br />

dAtenschutZ

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