Download als PDF (4 MB) - SHG - Saarland-Heilstätten GmbH
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ümänische mediZinstudenten Zu gAst<br />
>> Die <strong>SHG</strong> hat daher Anfang<br />
2011 Kontakt mit der medizinischen<br />
Fakultät der Universität in Craiova<br />
aufgenommen. Vor Ort wurden die<br />
Möglichkeiten einer Zusammenarbeit<br />
besprochen und ein Kooperationsvertrag<br />
abgeschlossen. Er<br />
sieht vor, dass die Studenten die<br />
Gelegenheit erhalten, im Rahmen<br />
ihrer praktischen Ausbildung vier<br />
Wochen lang in Einrichtungen<br />
der <strong>SHG</strong> zu hospitieren. Im August<br />
2011 war dann erstm<strong>als</strong> eine<br />
Gruppe von 13 Medizinstudenten<br />
zu Gast.<br />
„Weil eine möglichst gute Kenntnis<br />
der deutschen Sprache Grundvoraussetzung<br />
für die ärztliche<br />
Tätigkeit ist, bieten wir schon in<br />
Craiova den Studierenden zwei-<br />
bis dreimal wöchentlich Deutschunterricht<br />
an“, so Grün. Während<br />
des Praktikums im <strong>Saarland</strong> erhalten<br />
die angehenden Mediziner<br />
intensiven Sprachunterricht und<br />
eine Einweisung in das deutsche<br />
Gesundheitswesen. Daneben gibt<br />
es ein Kultur- und Betreuungsprogramm<br />
an den Wochenenden. Es<br />
soll den Teilnehmern die hiesige<br />
Lebensweise näher bringen und<br />
ihre Motivation verstärken, später<br />
eine Tätigkeit in Deutschland aufzunehmen.<br />
„Unser Ziel ist es, bei den Studenten<br />
Interesse an einer mehrjährigen<br />
Tätigkeit in unseren Einrichtungen<br />
zu wecken“, bekräftigt Grün. Die<br />
Rückmeldungen seien durchweg<br />
positiv. Auch die Bereitschaft der<br />
angehenden Ärzte, später ganz<br />
im <strong>Saarland</strong> tätig zu werden, sei<br />
hoch.<br />
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1. Jan. - 29. Feb. 2008<br />
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Wie schützen wir die Daten unserer Patienten?<br />
die verAntwortung für den PAtientendAtenschutZ.<br />
Johannes Bolz<br />
Etwas verwirrend ist, dass die Verantwortung<br />
für die Beachtung des Patientendatenschutzes<br />
im ärztlichen<br />
Standesrecht und Strafrecht einerseits<br />
und im Datenschutzrecht andererseits<br />
unterschiedlich geregelt ist.<br />
1. Verantwortlichkeit nach dem<br />
Standes- und dem Strafrecht<br />
Nach dem Standesrecht bzw. dem<br />
Strafrecht ist der ärztliche Leiter<br />
höchstpersönlich für die Wahrung<br />
des Patientengeheimnisses verantwortlich.<br />
Während dies im ambulanten<br />
Behandlungsbereich - relativ<br />
einfach geregelt - der behandelnde<br />
Arzt ist, ist dies im Krankenhaus<br />
letztendlich der Ärztliche Direktor.<br />
Dieser delegiert seine Aufgaben an<br />
die ärztlichen Leiter der jeweiligen<br />
Abteilungen des Krankenhauses oder<br />
an die ärztlichen Leiter der Stationen.<br />
Sämtliche weiteren Personen, die<br />
bei der Untersuchung und Behandlung<br />
beteiligt sind, werden <strong>als</strong> sog.<br />
berufsmäßig tätige Gehilfen des<br />
jeweiligen ärztlichen Leiters tätig.<br />
Diese „Hilfspersonen“ unterliegen<br />
im Hinblick auf das Patientengeheimnis<br />
der Weisung des ärztlichen<br />
Leiters. Dabei spielt es keine Rolle, welche Aufgabe sie<br />
wahrnehmen. Gehilfen sind z. B. die Mitarbeiter des<br />
Pflegedienstes, der Apotheke, der Krankenhausverwaltung,<br />
des Krankenhausarchivs und der EDV-Abteilung.<br />
Voraussetzung für die Gehilfentätigkeit ist, dass diese<br />
rechtlich direkt im Rahmen der Krankenhausorganisation<br />
gegenüber der ärztlichen Leitung weisungsgebunden<br />
sind. Daher können in der Regel nur Bedienstete des<br />
Krankenhauses „Gehilfen“ sein. Mitarbeiter von Fremdfirmen<br />
können grundsätzlich keine Gehilfen sein. Die<br />
Gehilfen sind in ihrem jeweiligen Bereich selbst höchstpersönlich<br />
auch strafrechtlich für die Wahrung der<br />
Schweigepflicht verantwortlich (203 Abs. 3 S. 2 StGB).<br />
2. Verantwortlichkeit nach dem Datenschutzrecht<br />
Adressat des Datenschutzrechtes ist nicht der Arzt bzw.<br />
der Angehörige des Heilberufs persönlich, sondern die<br />
die Daten verarbeitende Stelle bzw. gemäß der Terminologie<br />
des BDSG die „verantwortliche Stelle“ (§ 3 Abs.<br />
7 BDSG). Verantwortliche Stelle ist der jeweilige juristische<br />
Träger des Krankenhauses.<br />
3. Sonderfall: Chefarzt und Belegarzt<br />
Eine Besonderheit besteht bei Belegärzten sowie im<br />
Fall einer Chefarztbehandlung. Beleg- und Chefärzte<br />
nehmen die Dienstleistungen und die Infrastruktur<br />
des Krankenhauses in Anspruch, ohne dass damit die<br />
Verantwortlichkeit auf das Krankenhaus übergeht. Hier<br />
liegt die standes- bzw. strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />
nicht beim ärztlichen Direktor des Krankenhauses,<br />
sondern beim Belegarzt bzw. Chefarzt selbst. So besteht<br />
beim Belegarzt bzw. beim Chefarzt kein Behandlungsvertrag<br />
mit der Klinik, sondern mit dem jeweiligen<br />
behandelnden Arzt. Der ärztliche Direktor ist insofern<br />
nicht weisungsberechtigt. Auch datenschutzrechtlich<br />
liegt die Verantwortung nicht beim Krankenhausträger,<br />
sondern beim Beleg- bzw. Chefarzt.<br />
Werden Bedienstete des Krankenhauses im Rahmen einer<br />
Belegarzt- bzw. Chefarztbehandlung tätig, so unterliegen<br />
sie sowohl standes- wie auch datenschutzrechtlich<br />
ausschließlich <strong>als</strong> Gehilfen des jeweiligen Belegarztes<br />
bzw. Chefarztes dessen Weisungen.<br />
Johannes Bolz<br />
Koordinator Konzerndatenschutz in Abstimmung<br />
mit dem externen Datenschutzbeauftragten (DMC)<br />
14 Forum Am Puls der Zeit Forum Am Puls der Zeit 15<br />
dAtenschutZ