Verzeichnis der Vorlesungen und Übungen samt den Stunden- und Studienplänen Wintersemester 1920/21
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Hat ein Unfall stattgef<strong>und</strong>en, so ist <strong>der</strong> Gesellschaft unverzüglich IIchriftliche Anzeige <strong>und</strong> binnen<br />
einer Woche nach dem Eintritt des Unfalls auf einem im Sekretariat erbältlicben Formular wabrheitsgetreue<br />
Scha<strong>den</strong>anmeldung zu machen. Diese Anzeige ist von dem Verletzten im Rektorat abzugeben. Ist durch <strong>den</strong><br />
Unfall <strong>der</strong> Tod herbeigeführt wor<strong>den</strong>, so muß dies innerhalb 24 St<strong>und</strong>en <strong>der</strong> Gesellschaft telegraphisch gemeldet<br />
wer<strong>den</strong>, llDd zwar auch dann, wenn <strong>der</strong> Unfall bereits gemeldet ist.<br />
Der behandelnde Arzt hat binnen einer Woche nach Eintritt des t nfalls einen Bericht über <strong>den</strong><br />
Scha<strong>den</strong>fall <strong>und</strong> binnen z"ei Wochen nach .bschluß <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung einen Schlußbericht auf<br />
Formularen <strong>der</strong> Gesellschaft zu erstatten.<br />
X,iheres auch in bezug auf die Beurteilung deS Grades <strong>der</strong> Arueitsunfähigkeit ist dem Kollektiv<br />
Cnfall- \-er,icberungsvertrage, welcber im Sekretariat erhältlich ist, zu entnehmen.<br />
, r'<br />
u " I X, Prüfungen.<br />
Diplom- lJ • Die Technische Hochschule erteilt auf Gr<strong>und</strong> einer Diplomprüfung <strong>den</strong> Grad eines Diplomingenieurs<br />
prüfungen, (abgekürzte Schreibweise Dipl-Ing.), durch welchen die akademische Reife für <strong>den</strong> Eintritt in das Berufsleben<br />
bezeugt wird.<br />
...<br />
))iplomprüfungen fin<strong>den</strong> statt für das Fach eines Arcbitekten, Bau-, Vermessunga-,<br />
Masch i" e n-. Eie ktro -, 1l e tr ie bain genieurB, ehem i kers n nd Fa bri ki n g en ieu rs. Von <strong>den</strong> Maschinen-,<br />
Elektro·, Betriebs- <strong>und</strong> Fabrikingenieuren wird vor <strong>der</strong> Ablegnng <strong>der</strong> Vorprüfung 1 Jahr praktische T,ltigk<br />
ei t gefor<strong>der</strong>t .<br />
\lurch die Diplompriifung wird zugleich die bisherige Staatsvor- uud 1. Bauptprüfung ersetzt.<br />
Bedingung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist die Beiuringung des Reifezeugnisses eines<br />
deutschrn Gymnasiums o<strong>der</strong> Rea.lgymnasiums, o<strong>der</strong> einer deutschen nenn stufigen Oberrealschule o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
eäch8ischen Gewerbeaka.demie zu Chemnitz. Ausnahmen sind nur so weit zU!'lssig, als die Gleichwertigkeit <strong>der</strong><br />
Vorbildung mit <strong>der</strong>jenigen einer dieser Anstalten durch ausländische Zeugnisse nach dem Urteile des vorgeordneten<br />
~Jinisteriums gesichert erscheint.<br />
Erfor<strong>der</strong>lich ist fiir die Vorprüfung: <strong>der</strong> Nachweis eines zweij'Lhrigen Studiums an einer deutschen<br />
. Technischen IIocbschule; für die Hau ptprü fu ng: <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> an einer deutschen Technischen Hochschule<br />
ue8lau<strong>den</strong>en Vorprüfung in <strong>der</strong> Facbrichtung, in <strong>der</strong> die Hauptprüfung abgcle~t wer<strong>den</strong> soll o<strong>der</strong> in<br />
einer ihr verwandten Fachrichtung <strong>und</strong> eines im ganzen mindestens dreijährigen Studiums an einer deutschen<br />
Technischen Hochschule, wovon ein Jahr an <strong>der</strong> hiesigen Technischen Hochschule zurückgelegt wor<strong>den</strong> ist. W~gen<br />
Anrechnung von Semestern <strong>und</strong> Prüfungen von an<strong>der</strong>en Hochschulen ist die Prüfungsordnung nachzusehen.<br />
tuer <strong>den</strong> Rückt ri ttvon <strong>den</strong> Prüfungen vgl. § 7, Absatz b<strong>und</strong> 6 <strong>der</strong> Prtifungsordnung für Dip!olllingenieur~.<br />
Zuhörer wer<strong>den</strong> zu <strong>den</strong> Diplompriifungen nicht zugelassen.<br />
Alles Xähere enthält die Prüfungsordnung für Diplomingenieure, welche vom Sekretari:1L gegen Einsendung<br />
von 1.6, für Auslän<strong>der</strong> ".6. bezogen wer<strong>den</strong> kann.<br />
Studierende, welche beabsichtigen, in <strong>den</strong> technischen Staatsdienst überzutreten, haben sich vor <strong>der</strong><br />
Aufnahme ihrer Studien mit <strong>den</strong> einschlagen<strong>den</strong> Bestimmungen über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung für <strong>den</strong><br />
höheren technischen Stall,tsdieust im Baufache (Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt für Sachsen 1904, Seite 73f.) be<br />
, kannt zu machen.<br />
•<br />
Für die Staatsprüfungen im Fa.cb <strong>der</strong> "Geodäsie" besteht die Verordnung, die Ausbildung <strong>und</strong><br />
Gewerbe •<br />
.A.ofllehtsbeamte.<br />
Prüf~lDg für <strong>den</strong> höheren Staatsdienst im Fach <strong>der</strong> Geodiisie betreffend, vom 9. Februar 1897 (Gesetz- <strong>und</strong><br />
Verordnungsblatt vom Ja.hre 1897, Seite 15).<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Vorbildung, des Vorbereitungsdienstes <strong>und</strong> des Befähigungsnachweises <strong>der</strong> Gewerbe-<br />
Aufsichtsbea.mten ist die Verordnung vom 20. Juni 1910 (Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt vom Jabre 1910,<br />
Seite <strong>21</strong>1 ) ma.ßgebend. - Für die Zulassung zum Gewerbeaufsichtsdienste wird außer einem nicht zu hohen<br />
Lebensalter <strong>und</strong> körperlicher Rüstigkeit, die durch einen beamteten Arzt zu bezeugen ist, eine gründliche allgemeine<br />
<strong>und</strong> faehwissenschaftliche Vorbildung gefor<strong>der</strong>t, die nachzuweisen ist durch die an einer Technischen<br />
Hochschule o<strong>der</strong> einer Bergakademie mit Erfolg abgelegte Diplomprüfung als<br />
a) Maschineningenie!lr, d) Chemiker,<br />
b) Elektroingenieur, e) Fabrikingenieur,<br />
PrilfoDreo<br />
flr da. höher e<br />
Sebulamt.<br />
c) Betriebsingenieur, f) Hütteningenieur o<strong>der</strong> Eisen-Hütteningenieur.<br />
Daneben ist <strong>der</strong> Nachweis guter Vorbildung im Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Gewerberecht <strong>und</strong> Versicherungsrecht,<br />
sowie in <strong>der</strong> Volkswirtschaftslehre, Unfallverhütung <strong>und</strong> Gewerbehygiene zu erbringen. - NloCh § 4-<br />
die8er Verordnung besteht für die Prüfung <strong>der</strong> Gewerbe-AufBichtsbeamten ein beson<strong>der</strong>e. Prüfung.amt. Der<br />
Vorsitzende <strong>und</strong> die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong>selben wer<strong>den</strong> vom Ministerium des Innern ernannt.<br />
Bei <strong>der</strong> Allgemeinen Abteilung bestehen "Wissenschaftliche Prüfungskommis.ioJlen" für Kandidaten<br />
des höheren Scbulamtes <strong>der</strong> mathematilch-phyaikalischen <strong>und</strong> chemischen Richtung, einschließlich Geographie,<br />
60wie für <strong>den</strong> Lehrberuf in techIJischen Wissenschaften.