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Verzeichnis der Vorlesungen und Übungen samt den Stunden- und Studienplänen Wintersemester 1920/21

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Hat ein Unfall stattgef<strong>und</strong>en, so ist <strong>der</strong> Gesellschaft unverzüglich IIchriftliche Anzeige <strong>und</strong> binnen<br />

einer Woche nach dem Eintritt des Unfalls auf einem im Sekretariat erbältlicben Formular wabrheitsgetreue­<br />

Scha<strong>den</strong>anmeldung zu machen. Diese Anzeige ist von dem Verletzten im Rektorat abzugeben. Ist durch <strong>den</strong><br />

Unfall <strong>der</strong> Tod herbeigeführt wor<strong>den</strong>, so muß dies innerhalb 24 St<strong>und</strong>en <strong>der</strong> Gesellschaft telegraphisch gemeldet<br />

wer<strong>den</strong>, llDd zwar auch dann, wenn <strong>der</strong> Unfall bereits gemeldet ist.<br />

Der behandelnde Arzt hat binnen einer Woche nach Eintritt des t nfalls einen Bericht über <strong>den</strong><br />

Scha<strong>den</strong>fall <strong>und</strong> binnen z"ei Wochen nach .bschluß <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung einen Schlußbericht auf<br />

Formularen <strong>der</strong> Gesellschaft zu erstatten.<br />

X,iheres auch in bezug auf die Beurteilung deS Grades <strong>der</strong> Arueitsunfähigkeit ist dem Kollektiv<br />

Cnfall- \-er,icberungsvertrage, welcber im Sekretariat erhältlich ist, zu entnehmen.<br />

, r'<br />

u " I X, Prüfungen.<br />

Diplom- lJ • Die Technische Hochschule erteilt auf Gr<strong>und</strong> einer Diplomprüfung <strong>den</strong> Grad eines Diplomingenieurs<br />

prüfungen, (abgekürzte Schreibweise Dipl-Ing.), durch welchen die akademische Reife für <strong>den</strong> Eintritt in das Berufsleben<br />

bezeugt wird.<br />

...<br />

))iplomprüfungen fin<strong>den</strong> statt für das Fach eines Arcbitekten, Bau-, Vermessunga-,<br />

Masch i" e n-. Eie ktro -, 1l e tr ie bain genieurB, ehem i kers n nd Fa bri ki n g en ieu rs. Von <strong>den</strong> Maschinen-,<br />

Elektro·, Betriebs- <strong>und</strong> Fabrikingenieuren wird vor <strong>der</strong> Ablegnng <strong>der</strong> Vorprüfung 1 Jahr praktische T,ltigk<br />

ei t gefor<strong>der</strong>t .<br />

\lurch die Diplompriifung wird zugleich die bisherige Staatsvor- uud 1. Bauptprüfung ersetzt.<br />

Bedingung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist die Beiuringung des Reifezeugnisses eines<br />

deutschrn Gymnasiums o<strong>der</strong> Rea.lgymnasiums, o<strong>der</strong> einer deutschen nenn stufigen Oberrealschule o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

eäch8ischen Gewerbeaka.demie zu Chemnitz. Ausnahmen sind nur so weit zU!'lssig, als die Gleichwertigkeit <strong>der</strong><br />

Vorbildung mit <strong>der</strong>jenigen einer dieser Anstalten durch ausländische Zeugnisse nach dem Urteile des vorgeordneten<br />

~Jinisteriums gesichert erscheint.<br />

Erfor<strong>der</strong>lich ist fiir die Vorprüfung: <strong>der</strong> Nachweis eines zweij'Lhrigen Studiums an einer deutschen<br />

. Technischen IIocbschule; für die Hau ptprü fu ng: <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> an einer deutschen Technischen Hochschule<br />

ue8lau<strong>den</strong>en Vorprüfung in <strong>der</strong> Facbrichtung, in <strong>der</strong> die Hauptprüfung abgcle~t wer<strong>den</strong> soll o<strong>der</strong> in<br />

einer ihr verwandten Fachrichtung <strong>und</strong> eines im ganzen mindestens dreijährigen Studiums an einer deutschen<br />

Technischen Hochschule, wovon ein Jahr an <strong>der</strong> hiesigen Technischen Hochschule zurückgelegt wor<strong>den</strong> ist. W~gen<br />

Anrechnung von Semestern <strong>und</strong> Prüfungen von an<strong>der</strong>en Hochschulen ist die Prüfungsordnung nachzusehen.<br />

tuer <strong>den</strong> Rückt ri ttvon <strong>den</strong> Prüfungen vgl. § 7, Absatz b<strong>und</strong> 6 <strong>der</strong> Prtifungsordnung für Dip!olllingenieur~.<br />

Zuhörer wer<strong>den</strong> zu <strong>den</strong> Diplompriifungen nicht zugelassen.<br />

Alles Xähere enthält die Prüfungsordnung für Diplomingenieure, welche vom Sekretari:1L gegen Einsendung<br />

von 1.6, für Auslän<strong>der</strong> ".6. bezogen wer<strong>den</strong> kann.<br />

Studierende, welche beabsichtigen, in <strong>den</strong> technischen Staatsdienst überzutreten, haben sich vor <strong>der</strong><br />

Aufnahme ihrer Studien mit <strong>den</strong> einschlagen<strong>den</strong> Bestimmungen über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung für <strong>den</strong><br />

höheren technischen Stall,tsdieust im Baufache (Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt für Sachsen 1904, Seite 73f.) be­<br />

, kannt zu machen.<br />

•<br />

Für die Staatsprüfungen im Fa.cb <strong>der</strong> "Geodäsie" besteht die Verordnung, die Ausbildung <strong>und</strong><br />

Gewerbe •<br />

.A.ofllehtsbeamte.<br />

Prüf~lDg für <strong>den</strong> höheren Staatsdienst im Fach <strong>der</strong> Geodiisie betreffend, vom 9. Februar 1897 (Gesetz- <strong>und</strong><br />

Verordnungsblatt vom Ja.hre 1897, Seite 15).<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Vorbildung, des Vorbereitungsdienstes <strong>und</strong> des Befähigungsnachweises <strong>der</strong> Gewerbe-<br />

Aufsichtsbea.mten ist die Verordnung vom 20. Juni 1910 (Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt vom Jabre 1910,<br />

Seite <strong>21</strong>1 ) ma.ßgebend. - Für die Zulassung zum Gewerbeaufsichtsdienste wird außer einem nicht zu hohen<br />

Lebensalter <strong>und</strong> körperlicher Rüstigkeit, die durch einen beamteten Arzt zu bezeugen ist, eine gründliche allgemeine<br />

<strong>und</strong> faehwissenschaftliche Vorbildung gefor<strong>der</strong>t, die nachzuweisen ist durch die an einer Technischen<br />

Hochschule o<strong>der</strong> einer Bergakademie mit Erfolg abgelegte Diplomprüfung als<br />

a) Maschineningenie!lr, d) Chemiker,<br />

b) Elektroingenieur, e) Fabrikingenieur,<br />

PrilfoDreo<br />

flr da. höher e<br />

Sebulamt.<br />

c) Betriebsingenieur, f) Hütteningenieur o<strong>der</strong> Eisen-Hütteningenieur.<br />

Daneben ist <strong>der</strong> Nachweis guter Vorbildung im Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Gewerberecht <strong>und</strong> Versicherungsrecht,<br />

sowie in <strong>der</strong> Volkswirtschaftslehre, Unfallverhütung <strong>und</strong> Gewerbehygiene zu erbringen. - NloCh § 4-<br />

die8er Verordnung besteht für die Prüfung <strong>der</strong> Gewerbe-AufBichtsbeamten ein beson<strong>der</strong>e. Prüfung.amt. Der<br />

Vorsitzende <strong>und</strong> die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong>selben wer<strong>den</strong> vom Ministerium des Innern ernannt.<br />

Bei <strong>der</strong> Allgemeinen Abteilung bestehen "Wissenschaftliche Prüfungskommis.ioJlen" für Kandidaten<br />

des höheren Scbulamtes <strong>der</strong> mathematilch-phyaikalischen <strong>und</strong> chemischen Richtung, einschließlich Geographie,<br />

60wie für <strong>den</strong> Lehrberuf in techIJischen Wissenschaften.

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