09.12.2012 Aufrufe

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kassenarztrecht<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> Richter am LSG Laurisch<br />

I. Erstinstanzliche Entscheidungen nach<br />

§ 29 Abs. 4 SGG:<br />

Beschluss vom 26. Januar 2011 – L 7 KA 79/10<br />

KL ER – Der Gemeinsame Bundesausschuss<br />

(GBA) setzte durch den angefochtenen Beschluss<br />

die Mindestmenge für die Versorgung<br />

sehr kleiner Frühgeborener (Geburtsgewicht<br />

unter 1500 g) von 14 auf 30 für die Kin<strong>der</strong> mit<br />

einem Geburtsgewicht 1250 – 1500 g ganz entfallen.<br />

Der Senat hat den Anträgen mehrerer<br />

Krankenhäuser auf vorläufigen Rechtsschutz<br />

stattgegeben, die nach diesem Beschluss von<br />

<strong>der</strong> weiteren Versorgung sehr kleiner Frühgeborener<br />

von <strong>der</strong> weiteren Versorgung ausgeschlossenen<br />

wurden: Die tatbestandlichen<br />

Voraussetzungen für die Festsetzung <strong>der</strong> Mindestmenge<br />

lagen nicht vor, weil sich nicht<br />

feststellen ließ, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses<br />

„in beson<strong>der</strong>em Maße“ von<br />

<strong>der</strong> Leistungsmenge abhängig war, was nach<br />

§ 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V Voraussetzung<br />

für die Berechtigung des GBA ist, Mindestmengen<br />

festzusetzen. Außerdem verstieß die<br />

ungleiche Behandlung zweier in gleichem Maße<br />

schutzwürdiger Gruppen frühgeborener<br />

Kin<strong>der</strong> gegen Art. 3 GG. Deswegen und wegen<br />

des eindeutigen Ergebnisses einer Folgenabwägung<br />

hat <strong>der</strong> Senat die Neuregelung bis zur<br />

rechtskräftigen Entscheidung in <strong>der</strong> Hauptsache<br />

außer Vollzug gesetzt.<br />

Urteil vom 17. August 2011 – L 7 KA 77/08 KL<br />

– Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 hat <strong>der</strong><br />

GBA eine Mindestmenge von 50 pro Krankenhaus<br />

und pro Jahr für Kniegelenk-<br />

Totalendoprothesen (Knie-TEP) eingeführt.<br />

Die hiergegen erhobene Klage einer <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Klinik hatte Erfolg: Mindestmengenregelungen<br />

sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss<br />

allgemein zugänglich zu begründen,<br />

woran es hier fehlt. Die erfor<strong>der</strong>liche Gewissheit<br />

dafür, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses<br />

„in beson<strong>der</strong>em Maße“ (§ 137<br />

Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V) von <strong>der</strong> Menge <strong>der</strong><br />

erbrachten Leistungen abhängt, könnten nur<br />

belastbare wissenschaftliche Belege erbringen.<br />

Diese tatbestandliche Frage unterliegt<br />

<strong>der</strong> vollständigen gerichtlichen Kontrolle.<br />

Hierbei hatte <strong>der</strong> GBA Arbeitsergebnisse des<br />

Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im<br />

Gesundheitswesen (IQWiG) zu beachten. Ihnen<br />

kommt die Rechtsvermutung <strong>der</strong> Richtigkeit<br />

zu, die nur durch substantielle wissenschaftliche<br />

Beweise entkräftet werden kann.<br />

Eine Mindestmengenregelung ist schon dann<br />

nichtig, wenn das IQWIG herausgearbeitet<br />

hat, dass in Bezug auf einen maßgeblichen<br />

Qualitätsindikator (hier: postoperative Beweglichkeit<br />

bei Knie-TEP) bis zu einer bestimmten<br />

Leistungsmenge die Risikokurve zwar fällt, ab<br />

einer bestimmten Leistungsmenge die Risikokurve<br />

aber wie<strong>der</strong> ansteigt („U-förmiger Verlauf“).<br />

II. Zulassungsrecht:<br />

Urteil vom 23. Februar 2011 – L 7 KA 62/10 –<br />

Die Entziehung <strong>der</strong> einem Medizinischen Versorgungszentrum<br />

(MVZ) erteilten Zulassung,<br />

das zum einen Leistungen unter bundesweit<br />

nicht vergebenen lebenslangen Arztnummern<br />

und von Ärzten abgerechnet hat, die entwe<strong>der</strong><br />

zu keinem Zeitpunkt beim MVZ angestellt<br />

waren o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Anstellungsgenehmigung<br />

erst zu einem späteren Zeitpunkt Wirkung<br />

entfaltete und zum an<strong>der</strong>en die Tätigkeit eines<br />

Vertretungsarztes <strong>der</strong> zuständigen Kassenärztlichen<br />

Vereinigung nicht anzeigte, wird den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen von Art. 12 GG sowie einer<br />

Verhältnismäßigkeitsprüfung gerecht. Diese<br />

Pflichtverletzungen sind zumindest in <strong>der</strong><br />

Summe auch gröblich i.S.v. § 95 Abs. 6 Satz 1<br />

SGB V. Durch sie hat die Klägerin das Vertrauen<br />

<strong>der</strong> vertragsärztlichen Institutionen in die<br />

ordnungsgemäße Behandlung <strong>der</strong> Versicherten<br />

und die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Abrechnung<br />

durch die an <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung<br />

teilnehmenden Person o<strong>der</strong> Einrichtung<br />

so gravierend gestört, dass ihnen eine weitere<br />

Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden<br />

kann.<br />

11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!