Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...
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Kassenarztrecht<br />
Vorsitzen<strong>der</strong> Richter am LSG Laurisch<br />
I. Erstinstanzliche Entscheidungen nach<br />
§ 29 Abs. 4 SGG:<br />
Beschluss vom 26. Januar 2011 – L 7 KA 79/10<br />
KL ER – Der Gemeinsame Bundesausschuss<br />
(GBA) setzte durch den angefochtenen Beschluss<br />
die Mindestmenge für die Versorgung<br />
sehr kleiner Frühgeborener (Geburtsgewicht<br />
unter 1500 g) von 14 auf 30 für die Kin<strong>der</strong> mit<br />
einem Geburtsgewicht 1250 – 1500 g ganz entfallen.<br />
Der Senat hat den Anträgen mehrerer<br />
Krankenhäuser auf vorläufigen Rechtsschutz<br />
stattgegeben, die nach diesem Beschluss von<br />
<strong>der</strong> weiteren Versorgung sehr kleiner Frühgeborener<br />
von <strong>der</strong> weiteren Versorgung ausgeschlossenen<br />
wurden: Die tatbestandlichen<br />
Voraussetzungen für die Festsetzung <strong>der</strong> Mindestmenge<br />
lagen nicht vor, weil sich nicht<br />
feststellen ließ, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses<br />
„in beson<strong>der</strong>em Maße“ von<br />
<strong>der</strong> Leistungsmenge abhängig war, was nach<br />
§ 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V Voraussetzung<br />
für die Berechtigung des GBA ist, Mindestmengen<br />
festzusetzen. Außerdem verstieß die<br />
ungleiche Behandlung zweier in gleichem Maße<br />
schutzwürdiger Gruppen frühgeborener<br />
Kin<strong>der</strong> gegen Art. 3 GG. Deswegen und wegen<br />
des eindeutigen Ergebnisses einer Folgenabwägung<br />
hat <strong>der</strong> Senat die Neuregelung bis zur<br />
rechtskräftigen Entscheidung in <strong>der</strong> Hauptsache<br />
außer Vollzug gesetzt.<br />
Urteil vom 17. August 2011 – L 7 KA 77/08 KL<br />
– Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 hat <strong>der</strong><br />
GBA eine Mindestmenge von 50 pro Krankenhaus<br />
und pro Jahr für Kniegelenk-<br />
Totalendoprothesen (Knie-TEP) eingeführt.<br />
Die hiergegen erhobene Klage einer <strong>Brandenburg</strong>er<br />
Klinik hatte Erfolg: Mindestmengenregelungen<br />
sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss<br />
allgemein zugänglich zu begründen,<br />
woran es hier fehlt. Die erfor<strong>der</strong>liche Gewissheit<br />
dafür, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses<br />
„in beson<strong>der</strong>em Maße“ (§ 137<br />
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V) von <strong>der</strong> Menge <strong>der</strong><br />
erbrachten Leistungen abhängt, könnten nur<br />
belastbare wissenschaftliche Belege erbringen.<br />
Diese tatbestandliche Frage unterliegt<br />
<strong>der</strong> vollständigen gerichtlichen Kontrolle.<br />
Hierbei hatte <strong>der</strong> GBA Arbeitsergebnisse des<br />
Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im<br />
Gesundheitswesen (IQWiG) zu beachten. Ihnen<br />
kommt die Rechtsvermutung <strong>der</strong> Richtigkeit<br />
zu, die nur durch substantielle wissenschaftliche<br />
Beweise entkräftet werden kann.<br />
Eine Mindestmengenregelung ist schon dann<br />
nichtig, wenn das IQWIG herausgearbeitet<br />
hat, dass in Bezug auf einen maßgeblichen<br />
Qualitätsindikator (hier: postoperative Beweglichkeit<br />
bei Knie-TEP) bis zu einer bestimmten<br />
Leistungsmenge die Risikokurve zwar fällt, ab<br />
einer bestimmten Leistungsmenge die Risikokurve<br />
aber wie<strong>der</strong> ansteigt („U-förmiger Verlauf“).<br />
II. Zulassungsrecht:<br />
Urteil vom 23. Februar 2011 – L 7 KA 62/10 –<br />
Die Entziehung <strong>der</strong> einem Medizinischen Versorgungszentrum<br />
(MVZ) erteilten Zulassung,<br />
das zum einen Leistungen unter bundesweit<br />
nicht vergebenen lebenslangen Arztnummern<br />
und von Ärzten abgerechnet hat, die entwe<strong>der</strong><br />
zu keinem Zeitpunkt beim MVZ angestellt<br />
waren o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Anstellungsgenehmigung<br />
erst zu einem späteren Zeitpunkt Wirkung<br />
entfaltete und zum an<strong>der</strong>en die Tätigkeit eines<br />
Vertretungsarztes <strong>der</strong> zuständigen Kassenärztlichen<br />
Vereinigung nicht anzeigte, wird den<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen von Art. 12 GG sowie einer<br />
Verhältnismäßigkeitsprüfung gerecht. Diese<br />
Pflichtverletzungen sind zumindest in <strong>der</strong><br />
Summe auch gröblich i.S.v. § 95 Abs. 6 Satz 1<br />
SGB V. Durch sie hat die Klägerin das Vertrauen<br />
<strong>der</strong> vertragsärztlichen Institutionen in die<br />
ordnungsgemäße Behandlung <strong>der</strong> Versicherten<br />
und die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Abrechnung<br />
durch die an <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung<br />
teilnehmenden Person o<strong>der</strong> Einrichtung<br />
so gravierend gestört, dass ihnen eine weitere<br />
Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden<br />
kann.<br />
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