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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...

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darfslagen ausgleichen, ansonsten an Pflege<br />

und Erziehung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> aber nicht substantiell<br />

beteiligt sind. Er entschied sich aber, die<br />

Vorschrift trotz Ungereimtheiten – die Vorschrift<br />

ist in einem auf Bedarfsdeckung ausgerichteten<br />

System ein Fremdkörper – mangels<br />

sinnvoller Alternative gemäß ihrem Wortlaut<br />

anzuwenden und ließ die Revision zu; Urteil<br />

vom 11. August 2011 – L 10 AS 1691/10 –<br />

nicht rechtskräftig, BSG: B 4 AS 167/11 R (Revision).<br />

7. Sanktionen<br />

Ein mit einer einstweiligen Anordnung angegriffener<br />

Sanktionsbescheid, gegen den bereits<br />

ein Wi<strong>der</strong>spruch eingelegt worden war,<br />

wurde vom 26. Senat mit <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong><br />

aufschiebenden Wirkung (des Wi<strong>der</strong>spruchs)<br />

„sanktioniert“, weil <strong>der</strong> Grundsicherungsträger<br />

die maßgeblichen Leistungsakten dem<br />

Gericht nicht vorgelegt hatte und das Gericht<br />

aufgrund dessen die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> getroffenen<br />

Sanktionsentscheidung nicht zu<br />

überprüfen vermochte; Beschluss vom 12.<br />

Januar 2011 – L 26 AS 2321/11 B ER –.<br />

Der 32. Senat hatte ebenfalls zu prüfen, ob ein<br />

Sanktionsbescheid rechtmäßig war, was <strong>der</strong><br />

Fall war. Ein Leistungsberechtigter nach dem<br />

SGB II hatte sich geweigert, eine ihm zugewiesene<br />

Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme<br />

nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II a.F. anzutreten.<br />

Für die Frage, ob die Maßnahme „zusätzlich“<br />

war, konnte auf § 261 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches<br />

Drittes Buch (SGB III) zurückgegriffen<br />

werden. Maßnahmen zur Bekämpfung <strong>der</strong><br />

Kastanienminiermotte können zusätzliche<br />

Arbeiten im Sinne von § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II<br />

sein, wenn sie beispielsweise im öffentlichen<br />

Interesse am Erhalt <strong>der</strong> Kastanienbäume<br />

durchgeführt wurden; Urteil vom 25. März<br />

2011 – L 32 AS 27/10 –.<br />

Der Rechtmäßigkeit einer Sanktion wegen<br />

eines Meldeversäumnisses kann nicht erfolgreich<br />

mit <strong>der</strong> Begründung begegnet werden,<br />

das Jobcenter habe umfassend die Gründe des<br />

persönlichen Erscheinens des Hilfebedürftigen/Leistungsberechtigten<br />

in <strong>der</strong> Meldeauffor<strong>der</strong>ung<br />

darzulegen. Die stichwortartige<br />

Benennung eines o<strong>der</strong> mehrerer Meldezwecke<br />

in einer Meldeauffor<strong>der</strong>ung ist ausreichend.<br />

Die Meldeauffor<strong>der</strong>ung stellt auch<br />

einen Verwaltungsakt dar, wenn mit ihr zugleich<br />

eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses<br />

angedroht wird; Beschluss vom 21.<br />

Juli 2007 – L 14 AS 999/11 B ER –.<br />

8. Verfahren<br />

In einem Fall, in dem die Beteiligten um die<br />

Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides<br />

von SGB II-Leistungen von<br />

rund 650 Euro stritten, welche in einem Zeitraum<br />

von deutlich länger als einem Jahr erbracht<br />

worden waren, ist die Berufung (ohne<br />

Zulassung) statthaft, denn maßgeblich ist im<br />

vorliegenden Zusammenhang allein, für welchen<br />

Zeitraum ein wirtschaftlicher Ausgleich<br />

geschaffen werden soll. Eine Umdeutung einer<br />

von <strong>der</strong> Klägerin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde<br />

in eine Berufung scheidet aus,<br />

wenn die Nichtzulassungsbeschwerde eindeutig<br />

eingelegt wurde und das zulässige Rechtsmittel<br />

keine Erwähnung gefunden hat. Eine<br />

(auch nur teilweise) Erstattung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Klägerin<br />

durch das Beschwerdeverfahren entstandenen<br />

Kosten kommt mangels Rechtsgrundlage<br />

nicht in Betracht, auch wenn das Sozialgericht<br />

eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung<br />

(Nichtzulassungsbeschwerde) seiner Entscheidung<br />

angefügt hatte; Beschluss des 10. Senats<br />

vom 13. April 2011 – L 10 AS 1087/09 NZB –.<br />

Der 14. Senat hatte im Rahmen <strong>der</strong> Beurteilung<br />

von hinreichenden Erfolgsaussichten<br />

einer Klage zwecks Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />

darüber zu befinden, in welchem<br />

Umfang eine Informations- und Beratungspflicht<br />

von Mitarbeiter(-n)/-innen auf einer<br />

Rechtsantragstelle eines brandenburgischen<br />

Sozialgerichts besteht. Im konkreten Fall hatte<br />

dort eine Klägerin (nur) in ihrem Namen eine<br />

Klage erhoben und hierzu den an sie und an<br />

ihren Lebenspartner gerichteten Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid<br />

zu den Gerichtsakten gereicht.<br />

Im Streit stand, ob auch eine Klage des<br />

Lebenspartners erhoben worden war, jedenfalls<br />

seien auf <strong>der</strong> Rechtsantragstelle des Gerichts<br />

Beratungspflichten verletzt worden. Der<br />

Senat hat die erfor<strong>der</strong>lichen Erfolgsaussichten<br />

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