Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...
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darfslagen ausgleichen, ansonsten an Pflege<br />
und Erziehung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> aber nicht substantiell<br />
beteiligt sind. Er entschied sich aber, die<br />
Vorschrift trotz Ungereimtheiten – die Vorschrift<br />
ist in einem auf Bedarfsdeckung ausgerichteten<br />
System ein Fremdkörper – mangels<br />
sinnvoller Alternative gemäß ihrem Wortlaut<br />
anzuwenden und ließ die Revision zu; Urteil<br />
vom 11. August 2011 – L 10 AS 1691/10 –<br />
nicht rechtskräftig, BSG: B 4 AS 167/11 R (Revision).<br />
7. Sanktionen<br />
Ein mit einer einstweiligen Anordnung angegriffener<br />
Sanktionsbescheid, gegen den bereits<br />
ein Wi<strong>der</strong>spruch eingelegt worden war,<br />
wurde vom 26. Senat mit <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong><br />
aufschiebenden Wirkung (des Wi<strong>der</strong>spruchs)<br />
„sanktioniert“, weil <strong>der</strong> Grundsicherungsträger<br />
die maßgeblichen Leistungsakten dem<br />
Gericht nicht vorgelegt hatte und das Gericht<br />
aufgrund dessen die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> getroffenen<br />
Sanktionsentscheidung nicht zu<br />
überprüfen vermochte; Beschluss vom 12.<br />
Januar 2011 – L 26 AS 2321/11 B ER –.<br />
Der 32. Senat hatte ebenfalls zu prüfen, ob ein<br />
Sanktionsbescheid rechtmäßig war, was <strong>der</strong><br />
Fall war. Ein Leistungsberechtigter nach dem<br />
SGB II hatte sich geweigert, eine ihm zugewiesene<br />
Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme<br />
nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II a.F. anzutreten.<br />
Für die Frage, ob die Maßnahme „zusätzlich“<br />
war, konnte auf § 261 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches<br />
Drittes Buch (SGB III) zurückgegriffen<br />
werden. Maßnahmen zur Bekämpfung <strong>der</strong><br />
Kastanienminiermotte können zusätzliche<br />
Arbeiten im Sinne von § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II<br />
sein, wenn sie beispielsweise im öffentlichen<br />
Interesse am Erhalt <strong>der</strong> Kastanienbäume<br />
durchgeführt wurden; Urteil vom 25. März<br />
2011 – L 32 AS 27/10 –.<br />
Der Rechtmäßigkeit einer Sanktion wegen<br />
eines Meldeversäumnisses kann nicht erfolgreich<br />
mit <strong>der</strong> Begründung begegnet werden,<br />
das Jobcenter habe umfassend die Gründe des<br />
persönlichen Erscheinens des Hilfebedürftigen/Leistungsberechtigten<br />
in <strong>der</strong> Meldeauffor<strong>der</strong>ung<br />
darzulegen. Die stichwortartige<br />
Benennung eines o<strong>der</strong> mehrerer Meldezwecke<br />
in einer Meldeauffor<strong>der</strong>ung ist ausreichend.<br />
Die Meldeauffor<strong>der</strong>ung stellt auch<br />
einen Verwaltungsakt dar, wenn mit ihr zugleich<br />
eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses<br />
angedroht wird; Beschluss vom 21.<br />
Juli 2007 – L 14 AS 999/11 B ER –.<br />
8. Verfahren<br />
In einem Fall, in dem die Beteiligten um die<br />
Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides<br />
von SGB II-Leistungen von<br />
rund 650 Euro stritten, welche in einem Zeitraum<br />
von deutlich länger als einem Jahr erbracht<br />
worden waren, ist die Berufung (ohne<br />
Zulassung) statthaft, denn maßgeblich ist im<br />
vorliegenden Zusammenhang allein, für welchen<br />
Zeitraum ein wirtschaftlicher Ausgleich<br />
geschaffen werden soll. Eine Umdeutung einer<br />
von <strong>der</strong> Klägerin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde<br />
in eine Berufung scheidet aus,<br />
wenn die Nichtzulassungsbeschwerde eindeutig<br />
eingelegt wurde und das zulässige Rechtsmittel<br />
keine Erwähnung gefunden hat. Eine<br />
(auch nur teilweise) Erstattung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Klägerin<br />
durch das Beschwerdeverfahren entstandenen<br />
Kosten kommt mangels Rechtsgrundlage<br />
nicht in Betracht, auch wenn das Sozialgericht<br />
eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung<br />
(Nichtzulassungsbeschwerde) seiner Entscheidung<br />
angefügt hatte; Beschluss des 10. Senats<br />
vom 13. April 2011 – L 10 AS 1087/09 NZB –.<br />
Der 14. Senat hatte im Rahmen <strong>der</strong> Beurteilung<br />
von hinreichenden Erfolgsaussichten<br />
einer Klage zwecks Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />
darüber zu befinden, in welchem<br />
Umfang eine Informations- und Beratungspflicht<br />
von Mitarbeiter(-n)/-innen auf einer<br />
Rechtsantragstelle eines brandenburgischen<br />
Sozialgerichts besteht. Im konkreten Fall hatte<br />
dort eine Klägerin (nur) in ihrem Namen eine<br />
Klage erhoben und hierzu den an sie und an<br />
ihren Lebenspartner gerichteten Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid<br />
zu den Gerichtsakten gereicht.<br />
Im Streit stand, ob auch eine Klage des<br />
Lebenspartners erhoben worden war, jedenfalls<br />
seien auf <strong>der</strong> Rechtsantragstelle des Gerichts<br />
Beratungspflichten verletzt worden. Der<br />
Senat hat die erfor<strong>der</strong>lichen Erfolgsaussichten<br />
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