Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...
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Regelungslücke besteht nicht, da <strong>der</strong> von einer<br />
endgültigen Ablehnung eines Antrags auf<br />
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />
nach dem SGB II betroffene Begünstigte<br />
einer vorläufigen Leistungsbewilligung gemäß<br />
§ 25 Abs. 3 S 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des<br />
Wohngeldgesetzes (WoGG) nachträglich<br />
Wohngeld beantragen kann. Dem von einer<br />
Rückfor<strong>der</strong>ung nach § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III<br />
betroffenen Leistungsempfänger verbleibt<br />
subsidiär die Möglichkeit, die Erstattungsfor<strong>der</strong>ung<br />
durch Stellen eines Erlassantrages<br />
nach § 44 SGB II ganz o<strong>der</strong> teilweise zu Fall zu<br />
bringen. Die unterschiedliche gesetzestechnische<br />
Behandlung von Erstattungsansprüchen<br />
nach § 50 SGB X einerseits und von Erstattungsansprüchen<br />
nach § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III<br />
an<strong>der</strong>erseits in § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. verstößt<br />
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die vom<br />
Senat zugelassene Revision wird beim BSG – B<br />
4 AS 169/11 R – geführt.<br />
Im Rahmen eines weiteren Rechtsstreits hatte<br />
<strong>der</strong> 5. Senat (Urteil vom 20. Oktober 2011 – L<br />
5 AS 1973/10 –) zu Fragen des Leistungsausschlusses<br />
einer Studentin <strong>der</strong> Rechtswissenschaften<br />
nach § 7 Abs. 5 SGB II im Rahmen<br />
einer Aufhebung und Erstattung von Leistungen<br />
von über 12.000 Euro nach dem SGB II zu<br />
befinden. Dabei spielte es in <strong>der</strong> Sache keine<br />
Rolle, dass sich die Klägerin zeitweilig in vorlesungsfreien<br />
Studienzeiten befand. Die streitgegenständlichen<br />
Bescheide waren auch nicht<br />
unbestimmt. Ein Verwaltungsakt ist nur dann<br />
unbestimmt, wenn sein Verfügungssatz nach<br />
seinem Regelungsgehalt in sich nicht wi<strong>der</strong>spruchsfrei<br />
ist und <strong>der</strong> davon Betroffene bei<br />
Zugrundelegung <strong>der</strong> Erkenntnismöglichkeiten<br />
eines verständigen Empfängers nicht in <strong>der</strong><br />
Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten.<br />
Unschädlich für die Bestimmtheit ist auch,<br />
dass die aufgehobenen Bewilligungsbescheide<br />
nicht vollständig erwähnt wurden. Die Klägerin<br />
handelte bei <strong>der</strong> Nichtangabe ihres Studiums<br />
bei Antragstellung grobfahrlässig, denn<br />
das ihr ausgehändigte „Merkblatt SGB II -<br />
Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld<br />
II/Sozialgeld)“ enthielt entsprechende<br />
Hinweise zum Leistungsausschluss.<br />
5. Leistungen zur Einglie<strong>der</strong>ung in Arbeit<br />
Zur Frage <strong>der</strong> Gewährung von Einstiegsgeld<br />
(§§ 29 bzw. 16b, 16c SGB II) für einen selbständigen<br />
Internetshop-Betreiber, <strong>der</strong> im Leistungsbezug<br />
nach dem SGB II stand, hatte <strong>der</strong><br />
25. Senat zu entscheiden. Dies wurde abgelehnt,<br />
weil unwahrscheinlich war, dass <strong>der</strong><br />
Kläger Einkommen aus <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />
erzielen würde, das sich in absehbarer Zukunft<br />
auf so hohem Niveau bewegt, dass kein weiterer<br />
Hilfebedarf mehr bestehen würde und<br />
weitere Hilfeleistungen nicht mehr zu erbringen<br />
sein würden. Es war auch nicht zu erwarten,<br />
dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich<br />
tragfähig sein würde und die Hilfebedürftigkeit<br />
durch die selbständige Tätigkeit innerhalb<br />
eines angemessenen Zeitraums dauerhaft<br />
überwunden o<strong>der</strong> verringert werden könnte.<br />
Zur Beurteilung lag dem Senat ein bereits vom<br />
Sozialgericht beigezogenes Gutachten eines<br />
Sachverständigen für die Beurteilung betriebswirtschaftlicher<br />
Beratungsleistungen für<br />
kleine und mittlere Unternehmen zu Grunde;<br />
Urteil vom 8. Juni 2011 – L 25 AS 538/10 –.<br />
6. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />
a) Regelbedarf<br />
Der 34. Senat befasste sich (Urteil vom 1. September<br />
2011 - L 34 AS 490/11 – rechtskräftig,<br />
die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene<br />
Revision wurde nicht eingelegt) mit <strong>der</strong><br />
Höhe <strong>der</strong> monatlichen Regelleistungen von<br />
zwei (mit einem gemeinsamen Kind) in einer<br />
Bedarfsgemeinschaft lebenden min<strong>der</strong>jährigen<br />
Hilfebedürftigen/Leistungsberechtigten.<br />
Das beklagte Jobcenter hatte ihnen lediglich<br />
jeweils 80 v. H. des vollen Regelsatzes gewährt.<br />
Der Senat entschied, dass sich § 20<br />
Abs. 2 und 3 SGB II a.F. <strong>der</strong> eindeutige Wille<br />
des Gesetzgebers entnehmen lasse, dass den<br />
Partnern einer Bedarfsgemeinschaft gemeinsam<br />
180 Prozent <strong>der</strong> Regelleistung zustehen<br />
sollen. Den gesetzlichen Bestimmungen ist<br />
nicht zu entnehmen, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />
eine aus zwei min<strong>der</strong>jährigen Partnern bestehende<br />
Bedarfsgemeinschaft in Bezug auf die<br />
Höhe <strong>der</strong> Gesamtregelleistung an<strong>der</strong>s behan-