09.12.2012 Aufrufe

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

24<br />

Regelungslücke besteht nicht, da <strong>der</strong> von einer<br />

endgültigen Ablehnung eines Antrags auf<br />

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />

nach dem SGB II betroffene Begünstigte<br />

einer vorläufigen Leistungsbewilligung gemäß<br />

§ 25 Abs. 3 S 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des<br />

Wohngeldgesetzes (WoGG) nachträglich<br />

Wohngeld beantragen kann. Dem von einer<br />

Rückfor<strong>der</strong>ung nach § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III<br />

betroffenen Leistungsempfänger verbleibt<br />

subsidiär die Möglichkeit, die Erstattungsfor<strong>der</strong>ung<br />

durch Stellen eines Erlassantrages<br />

nach § 44 SGB II ganz o<strong>der</strong> teilweise zu Fall zu<br />

bringen. Die unterschiedliche gesetzestechnische<br />

Behandlung von Erstattungsansprüchen<br />

nach § 50 SGB X einerseits und von Erstattungsansprüchen<br />

nach § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III<br />

an<strong>der</strong>erseits in § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. verstößt<br />

nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die vom<br />

Senat zugelassene Revision wird beim BSG – B<br />

4 AS 169/11 R – geführt.<br />

Im Rahmen eines weiteren Rechtsstreits hatte<br />

<strong>der</strong> 5. Senat (Urteil vom 20. Oktober 2011 – L<br />

5 AS 1973/10 –) zu Fragen des Leistungsausschlusses<br />

einer Studentin <strong>der</strong> Rechtswissenschaften<br />

nach § 7 Abs. 5 SGB II im Rahmen<br />

einer Aufhebung und Erstattung von Leistungen<br />

von über 12.000 Euro nach dem SGB II zu<br />

befinden. Dabei spielte es in <strong>der</strong> Sache keine<br />

Rolle, dass sich die Klägerin zeitweilig in vorlesungsfreien<br />

Studienzeiten befand. Die streitgegenständlichen<br />

Bescheide waren auch nicht<br />

unbestimmt. Ein Verwaltungsakt ist nur dann<br />

unbestimmt, wenn sein Verfügungssatz nach<br />

seinem Regelungsgehalt in sich nicht wi<strong>der</strong>spruchsfrei<br />

ist und <strong>der</strong> davon Betroffene bei<br />

Zugrundelegung <strong>der</strong> Erkenntnismöglichkeiten<br />

eines verständigen Empfängers nicht in <strong>der</strong><br />

Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten.<br />

Unschädlich für die Bestimmtheit ist auch,<br />

dass die aufgehobenen Bewilligungsbescheide<br />

nicht vollständig erwähnt wurden. Die Klägerin<br />

handelte bei <strong>der</strong> Nichtangabe ihres Studiums<br />

bei Antragstellung grobfahrlässig, denn<br />

das ihr ausgehändigte „Merkblatt SGB II -<br />

Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld<br />

II/Sozialgeld)“ enthielt entsprechende<br />

Hinweise zum Leistungsausschluss.<br />

5. Leistungen zur Einglie<strong>der</strong>ung in Arbeit<br />

Zur Frage <strong>der</strong> Gewährung von Einstiegsgeld<br />

(§§ 29 bzw. 16b, 16c SGB II) für einen selbständigen<br />

Internetshop-Betreiber, <strong>der</strong> im Leistungsbezug<br />

nach dem SGB II stand, hatte <strong>der</strong><br />

25. Senat zu entscheiden. Dies wurde abgelehnt,<br />

weil unwahrscheinlich war, dass <strong>der</strong><br />

Kläger Einkommen aus <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />

erzielen würde, das sich in absehbarer Zukunft<br />

auf so hohem Niveau bewegt, dass kein weiterer<br />

Hilfebedarf mehr bestehen würde und<br />

weitere Hilfeleistungen nicht mehr zu erbringen<br />

sein würden. Es war auch nicht zu erwarten,<br />

dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich<br />

tragfähig sein würde und die Hilfebedürftigkeit<br />

durch die selbständige Tätigkeit innerhalb<br />

eines angemessenen Zeitraums dauerhaft<br />

überwunden o<strong>der</strong> verringert werden könnte.<br />

Zur Beurteilung lag dem Senat ein bereits vom<br />

Sozialgericht beigezogenes Gutachten eines<br />

Sachverständigen für die Beurteilung betriebswirtschaftlicher<br />

Beratungsleistungen für<br />

kleine und mittlere Unternehmen zu Grunde;<br />

Urteil vom 8. Juni 2011 – L 25 AS 538/10 –.<br />

6. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />

a) Regelbedarf<br />

Der 34. Senat befasste sich (Urteil vom 1. September<br />

2011 - L 34 AS 490/11 – rechtskräftig,<br />

die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene<br />

Revision wurde nicht eingelegt) mit <strong>der</strong><br />

Höhe <strong>der</strong> monatlichen Regelleistungen von<br />

zwei (mit einem gemeinsamen Kind) in einer<br />

Bedarfsgemeinschaft lebenden min<strong>der</strong>jährigen<br />

Hilfebedürftigen/Leistungsberechtigten.<br />

Das beklagte Jobcenter hatte ihnen lediglich<br />

jeweils 80 v. H. des vollen Regelsatzes gewährt.<br />

Der Senat entschied, dass sich § 20<br />

Abs. 2 und 3 SGB II a.F. <strong>der</strong> eindeutige Wille<br />

des Gesetzgebers entnehmen lasse, dass den<br />

Partnern einer Bedarfsgemeinschaft gemeinsam<br />

180 Prozent <strong>der</strong> Regelleistung zustehen<br />

sollen. Den gesetzlichen Bestimmungen ist<br />

nicht zu entnehmen, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

eine aus zwei min<strong>der</strong>jährigen Partnern bestehende<br />

Bedarfsgemeinschaft in Bezug auf die<br />

Höhe <strong>der</strong> Gesamtregelleistung an<strong>der</strong>s behan-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!