Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...
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Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter<br />
Am Ende des Geschäftsjahres 2011 waren bei<br />
dem <strong>Landessozialgericht</strong> (LSG) <strong>Berlin</strong>-<br />
<strong>Brandenburg</strong> 297 ehrenamtliche Richterinnen<br />
und Richter tätig. Hinzu kamen weitere 652<br />
ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei<br />
den vier Sozialgerichten des Landes <strong>Brandenburg</strong>.<br />
Allein diese Zahlen verdeutlichen, in<br />
welch großem Umfang Bürgerinnen und Bürger<br />
im Ehrenamt aktiv an <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />
<strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit mitwirken und diese<br />
damit im wahrsten Sinne des Wortes „bürgernah“<br />
mitgestalten.<br />
Das Prinzip <strong>der</strong> ehrenamtlichen Richterinnen<br />
und Richter in <strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit, die<br />
keine Laienrichter o<strong>der</strong> Schöffen sind, ist ein<br />
wesentliches Element unserer Gerichtsbarkeit.<br />
Mit ihrem Amt übernehmen die ehrenamtlichen<br />
Richterinnen und Richter in hohem Maße<br />
Verantwortung für die Verwirklichung des<br />
sozialen Rechtsstaates. Sie gestalten die sozialen<br />
Rechte mit aus, bringen ihre Erfahrung ein,<br />
die berufliche wie die Lebenserfahrung, und<br />
setzen einen Gegenpunkt zur rein juristischen<br />
Betrachtung eines Streitverfahrens. Die Gerichte<br />
<strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit entscheiden<br />
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf<br />
dem Gebiet <strong>der</strong> Sozialversicherung, aber etwa<br />
auch in Angelegenheiten <strong>der</strong> Grundsicherung<br />
für Arbeitsuchende („Hartz 4“), <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />
und des Asylbewerberleistungsgesetzes. Auch<br />
die Feststellung von Behin<strong>der</strong>ungen und <strong>der</strong>en<br />
Grad im Streitfall sowie die Bearbeitung von<br />
Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des sozialen<br />
Entschädigungsrechts sowie des Vertragsarzt-<br />
und Vertragszahnarztrechts obliegen den<br />
Gerichten <strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit. In allen<br />
diesen Bereichen, die vielfältige Berührungspunkte<br />
auch zu an<strong>der</strong>en Rechtsgebieten aufweisen,<br />
wirken die ehrenamtlichen Richterinnen<br />
und Richter mit.<br />
Die Sozialgerichte bestehen jeweils aus mehreren<br />
Kammern. Diesen grundsätzlich zur Entscheidung<br />
berufenen Spruchkörpern gehören<br />
eine Berufsrichterin o<strong>der</strong> ein Berufsrichter, die<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende, und zwei ehrenamtliche<br />
Richterinnen o<strong>der</strong> Richter als Beisitzer an. Bei<br />
dem LSG <strong>Berlin</strong>-<strong>Brandenburg</strong> sind als Spruchkörper<br />
Senate gebildet, die grundsätzlich in<br />
<strong>der</strong> Besetzung mit drei Berufsrichterinnen und<br />
Berufsrichtern, darunter <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden,<br />
und zwei ehrenamtlichen Richterinnen<br />
o<strong>der</strong> Richtern entscheiden. Der dritten<br />
Instanz, dem Bundessozialgericht mit Sitz in<br />
<strong>Landessozialgericht</strong> <strong>Berlin</strong>-<strong>Brandenburg</strong><br />
Kassel, das nur nach einer Zulassung <strong>der</strong> Revision<br />
in <strong>der</strong> Sache entscheidet, obliegt im Wesentlichen<br />
die Prüfung, ob die Tatsachengerichte<br />
<strong>der</strong> ersten und zweiten Instanz Bundesrecht<br />
verletzt haben. Der hohe Stellenwert des<br />
ehrenamtlichen Elements in <strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit<br />
kommt beson<strong>der</strong>s darin zum<br />
Ausdruck, dass die ehrenamtlichen Richterinnen<br />
und Richter in <strong>der</strong> ersten Instanz die<br />
Mehrheit in <strong>der</strong> mit nur einer Berufsrichterin<br />
o<strong>der</strong> einem Berufsrichter besetzten Kammer<br />
besitzen.