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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...

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Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter<br />

Am Ende des Geschäftsjahres 2011 waren bei<br />

dem <strong>Landessozialgericht</strong> (LSG) <strong>Berlin</strong>-<br />

<strong>Brandenburg</strong> 297 ehrenamtliche Richterinnen<br />

und Richter tätig. Hinzu kamen weitere 652<br />

ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei<br />

den vier Sozialgerichten des Landes <strong>Brandenburg</strong>.<br />

Allein diese Zahlen verdeutlichen, in<br />

welch großem Umfang Bürgerinnen und Bürger<br />

im Ehrenamt aktiv an <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

<strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit mitwirken und diese<br />

damit im wahrsten Sinne des Wortes „bürgernah“<br />

mitgestalten.<br />

Das Prinzip <strong>der</strong> ehrenamtlichen Richterinnen<br />

und Richter in <strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit, die<br />

keine Laienrichter o<strong>der</strong> Schöffen sind, ist ein<br />

wesentliches Element unserer Gerichtsbarkeit.<br />

Mit ihrem Amt übernehmen die ehrenamtlichen<br />

Richterinnen und Richter in hohem Maße<br />

Verantwortung für die Verwirklichung des<br />

sozialen Rechtsstaates. Sie gestalten die sozialen<br />

Rechte mit aus, bringen ihre Erfahrung ein,<br />

die berufliche wie die Lebenserfahrung, und<br />

setzen einen Gegenpunkt zur rein juristischen<br />

Betrachtung eines Streitverfahrens. Die Gerichte<br />

<strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit entscheiden<br />

über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf<br />

dem Gebiet <strong>der</strong> Sozialversicherung, aber etwa<br />

auch in Angelegenheiten <strong>der</strong> Grundsicherung<br />

für Arbeitsuchende („Hartz 4“), <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />

und des Asylbewerberleistungsgesetzes. Auch<br />

die Feststellung von Behin<strong>der</strong>ungen und <strong>der</strong>en<br />

Grad im Streitfall sowie die Bearbeitung von<br />

Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des sozialen<br />

Entschädigungsrechts sowie des Vertragsarzt-<br />

und Vertragszahnarztrechts obliegen den<br />

Gerichten <strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit. In allen<br />

diesen Bereichen, die vielfältige Berührungspunkte<br />

auch zu an<strong>der</strong>en Rechtsgebieten aufweisen,<br />

wirken die ehrenamtlichen Richterinnen<br />

und Richter mit.<br />

Die Sozialgerichte bestehen jeweils aus mehreren<br />

Kammern. Diesen grundsätzlich zur Entscheidung<br />

berufenen Spruchkörpern gehören<br />

eine Berufsrichterin o<strong>der</strong> ein Berufsrichter, die<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende, und zwei ehrenamtliche<br />

Richterinnen o<strong>der</strong> Richter als Beisitzer an. Bei<br />

dem LSG <strong>Berlin</strong>-<strong>Brandenburg</strong> sind als Spruchkörper<br />

Senate gebildet, die grundsätzlich in<br />

<strong>der</strong> Besetzung mit drei Berufsrichterinnen und<br />

Berufsrichtern, darunter <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden,<br />

und zwei ehrenamtlichen Richterinnen<br />

o<strong>der</strong> Richtern entscheiden. Der dritten<br />

Instanz, dem Bundessozialgericht mit Sitz in<br />

<strong>Landessozialgericht</strong> <strong>Berlin</strong>-<strong>Brandenburg</strong><br />

Kassel, das nur nach einer Zulassung <strong>der</strong> Revision<br />

in <strong>der</strong> Sache entscheidet, obliegt im Wesentlichen<br />

die Prüfung, ob die Tatsachengerichte<br />

<strong>der</strong> ersten und zweiten Instanz Bundesrecht<br />

verletzt haben. Der hohe Stellenwert des<br />

ehrenamtlichen Elements in <strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit<br />

kommt beson<strong>der</strong>s darin zum<br />

Ausdruck, dass die ehrenamtlichen Richterinnen<br />

und Richter in <strong>der</strong> ersten Instanz die<br />

Mehrheit in <strong>der</strong> mit nur einer Berufsrichterin<br />

o<strong>der</strong> einem Berufsrichter besetzten Kammer<br />

besitzen.

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