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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...

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18<br />

Unfallversicherung<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> Richter am LSG Baumann<br />

Die Sparte „Gesetzliche Unfallversicherung“ in<br />

<strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit, die die Entscheidungen<br />

<strong>der</strong> Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften<br />

und Unfallkassen) überprüft,<br />

ist ganz überwiegend befasst mit <strong>der</strong> Beurteilung<br />

von gesundheitlichen Folgen von Arbeitsunfällen<br />

und Berufskrankheiten. Dabei geht es<br />

um die Frage, welche bei den Versicherten<br />

vorliegenden Gesundheitsstörungen mit hinreichen<strong>der</strong><br />

Wahrscheinlichkeit auf das versicherte<br />

Unfall- o<strong>der</strong> Krankheitsgeschehen zurückzuführen<br />

sind. Zur Klärung dieser Fragestellung<br />

holt das <strong>Landessozialgericht</strong> medizinische<br />

Gutachten von unabhängigen Sachverständigen<br />

ein, jedenfalls dann, wenn dies nach<br />

Einschätzung des <strong>Landessozialgericht</strong>s im erstinstanzlichen<br />

Verfahren vor dem Sozialgericht<br />

noch nicht in ausreichendem Umfang erfolgt<br />

ist o<strong>der</strong> im Berufungsverfahren neue Gesichtspunkte<br />

vorgetragen werden. Naturgemäß<br />

handelt es sich hierbei in <strong>der</strong> ganz überwiegenden<br />

Mehrzahl <strong>der</strong> Fälle um Einzelfallentscheidungen<br />

aufgrund <strong>der</strong> im konkreten<br />

Sachverhalt gegebenen medizinischen Umstände.<br />

Auch wenn die Rechtsprechung des<br />

<strong>Landessozialgericht</strong>s in diesen Rechtsstreitigkeiten<br />

nur selten Bedeutung über den entschiedenen<br />

Fall hinaus hat und für die Öffentlichkeit<br />

nicht von Interesse, ist die Entscheidung<br />

für den betroffenen Versicherten von<br />

nicht zu unterschätzen<strong>der</strong> Bedeutung, bei<br />

schweren Unfallfolgen geht es oft um die Existenzsicherung<br />

durch die zu beanspruchende<br />

Verletztenrente. Das <strong>Landessozialgericht</strong> erledigt<br />

jedes Jahr mehr als 300 solcher Einzelfälle.<br />

Im Folgenden soll nur über einige wenige ungewöhnliche<br />

Fälle berichtet werden.<br />

Urteil vom 17. März 2011 – L 3 U 217/07 –<br />

erstmalige Meldung eines Arbeitsunfalls nach<br />

38 Jahren, Beweisanfor<strong>der</strong>ungen, Stellenwert<br />

glaubhafter eigener Angaben<br />

Der Kläger, ein Balletttänzer in <strong>der</strong> ehemaligen<br />

DDR, zeigte <strong>der</strong> Beklagten im Jahre 2004<br />

erstmals einen Arbeitsunfall an, den er bei<br />

einer Ballettaufführung im Jahre 1966 erlitten<br />

haben will. We<strong>der</strong> fand sich eine Unfallanzeige<br />

des Arbeitgebers noch ein Eintrag im Sozialversicherungsausweis<br />

des Klägers bezüglich<br />

des Unfalls mit einer Knieverletzung. Allerdings<br />

waren Unterlagen über eine stationäre<br />

Behandlung/Rehabilitation noch vorhanden.<br />

Die Beklagte lehnte die Anerkennung und<br />

Entschädigung eines Arbeitsunfalls ab, weil<br />

<strong>der</strong> Unfallhergang und ein Gesundheitserstschaden<br />

im Vollbeweis gesichert werden<br />

müssten. Dies sei u.a. wegen des Zeitablaufs<br />

nicht mehr möglich. Dem wi<strong>der</strong>sprach <strong>der</strong><br />

Senat, gab <strong>der</strong> Klage statt und führte aus, auch<br />

die glaubhaften Angaben des Versicherten<br />

selbst könnten den Nachweis des Unfalls und<br />

des Gesundheitsschadens im Einzelfall vor<br />

dem Hintergrund weiterer Beweismittel begründen.<br />

Beschluss vom 24. März 2011 – L 3 U 169/10 –<br />

Streit beim Mittagessen in <strong>der</strong> Gaststätte,<br />

dienstlich genutztes Handy<br />

Der als selbstständiger Fußbodenleger tätige<br />

Kläger war während des Mittagessens in einer<br />

Gaststätte mit einem an<strong>der</strong>en Gast in Streit<br />

geraten, den er beschuldigte, die SIM-Karte<br />

seines Handys entwendet zu haben. Der so<br />

Beschuldigte schlug dem Kläger ins Gesicht, so<br />

dass dieser erhebliche Verletzungen erlitt. Der<br />

Antrag des Klägers, dieses Ereignis als Arbeitsunfall<br />

anzuerkennen, wurde abgelehnt. Der<br />

Senat hat diese Entscheidung bestätigt.<br />

Bei <strong>der</strong> Einnahme des Mittagessens handelt es<br />

sich grundsätzlich um eine dem persönlichen<br />

Lebensbereich zugehörige Handlung, die nicht<br />

<strong>der</strong> versicherten betrieblichen Tätigkeit zugerechnet<br />

werden kann. Der Umstand, dass das<br />

Handy nach den Angaben des Klägers überwiegend<br />

betrieblich genutzt worden sei, rechtfertigt<br />

es nicht, einen sachlichen Zusammenhang<br />

zwischen <strong>der</strong> versicherten betrieblichen<br />

Tätigkeit und dem bei einer privaten Verrichtung<br />

ausgebrochenen Streit anzunehmen.

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