Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...
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18<br />
Unfallversicherung<br />
Vorsitzen<strong>der</strong> Richter am LSG Baumann<br />
Die Sparte „Gesetzliche Unfallversicherung“ in<br />
<strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit, die die Entscheidungen<br />
<strong>der</strong> Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften<br />
und Unfallkassen) überprüft,<br />
ist ganz überwiegend befasst mit <strong>der</strong> Beurteilung<br />
von gesundheitlichen Folgen von Arbeitsunfällen<br />
und Berufskrankheiten. Dabei geht es<br />
um die Frage, welche bei den Versicherten<br />
vorliegenden Gesundheitsstörungen mit hinreichen<strong>der</strong><br />
Wahrscheinlichkeit auf das versicherte<br />
Unfall- o<strong>der</strong> Krankheitsgeschehen zurückzuführen<br />
sind. Zur Klärung dieser Fragestellung<br />
holt das <strong>Landessozialgericht</strong> medizinische<br />
Gutachten von unabhängigen Sachverständigen<br />
ein, jedenfalls dann, wenn dies nach<br />
Einschätzung des <strong>Landessozialgericht</strong>s im erstinstanzlichen<br />
Verfahren vor dem Sozialgericht<br />
noch nicht in ausreichendem Umfang erfolgt<br />
ist o<strong>der</strong> im Berufungsverfahren neue Gesichtspunkte<br />
vorgetragen werden. Naturgemäß<br />
handelt es sich hierbei in <strong>der</strong> ganz überwiegenden<br />
Mehrzahl <strong>der</strong> Fälle um Einzelfallentscheidungen<br />
aufgrund <strong>der</strong> im konkreten<br />
Sachverhalt gegebenen medizinischen Umstände.<br />
Auch wenn die Rechtsprechung des<br />
<strong>Landessozialgericht</strong>s in diesen Rechtsstreitigkeiten<br />
nur selten Bedeutung über den entschiedenen<br />
Fall hinaus hat und für die Öffentlichkeit<br />
nicht von Interesse, ist die Entscheidung<br />
für den betroffenen Versicherten von<br />
nicht zu unterschätzen<strong>der</strong> Bedeutung, bei<br />
schweren Unfallfolgen geht es oft um die Existenzsicherung<br />
durch die zu beanspruchende<br />
Verletztenrente. Das <strong>Landessozialgericht</strong> erledigt<br />
jedes Jahr mehr als 300 solcher Einzelfälle.<br />
Im Folgenden soll nur über einige wenige ungewöhnliche<br />
Fälle berichtet werden.<br />
Urteil vom 17. März 2011 – L 3 U 217/07 –<br />
erstmalige Meldung eines Arbeitsunfalls nach<br />
38 Jahren, Beweisanfor<strong>der</strong>ungen, Stellenwert<br />
glaubhafter eigener Angaben<br />
Der Kläger, ein Balletttänzer in <strong>der</strong> ehemaligen<br />
DDR, zeigte <strong>der</strong> Beklagten im Jahre 2004<br />
erstmals einen Arbeitsunfall an, den er bei<br />
einer Ballettaufführung im Jahre 1966 erlitten<br />
haben will. We<strong>der</strong> fand sich eine Unfallanzeige<br />
des Arbeitgebers noch ein Eintrag im Sozialversicherungsausweis<br />
des Klägers bezüglich<br />
des Unfalls mit einer Knieverletzung. Allerdings<br />
waren Unterlagen über eine stationäre<br />
Behandlung/Rehabilitation noch vorhanden.<br />
Die Beklagte lehnte die Anerkennung und<br />
Entschädigung eines Arbeitsunfalls ab, weil<br />
<strong>der</strong> Unfallhergang und ein Gesundheitserstschaden<br />
im Vollbeweis gesichert werden<br />
müssten. Dies sei u.a. wegen des Zeitablaufs<br />
nicht mehr möglich. Dem wi<strong>der</strong>sprach <strong>der</strong><br />
Senat, gab <strong>der</strong> Klage statt und führte aus, auch<br />
die glaubhaften Angaben des Versicherten<br />
selbst könnten den Nachweis des Unfalls und<br />
des Gesundheitsschadens im Einzelfall vor<br />
dem Hintergrund weiterer Beweismittel begründen.<br />
Beschluss vom 24. März 2011 – L 3 U 169/10 –<br />
Streit beim Mittagessen in <strong>der</strong> Gaststätte,<br />
dienstlich genutztes Handy<br />
Der als selbstständiger Fußbodenleger tätige<br />
Kläger war während des Mittagessens in einer<br />
Gaststätte mit einem an<strong>der</strong>en Gast in Streit<br />
geraten, den er beschuldigte, die SIM-Karte<br />
seines Handys entwendet zu haben. Der so<br />
Beschuldigte schlug dem Kläger ins Gesicht, so<br />
dass dieser erhebliche Verletzungen erlitt. Der<br />
Antrag des Klägers, dieses Ereignis als Arbeitsunfall<br />
anzuerkennen, wurde abgelehnt. Der<br />
Senat hat diese Entscheidung bestätigt.<br />
Bei <strong>der</strong> Einnahme des Mittagessens handelt es<br />
sich grundsätzlich um eine dem persönlichen<br />
Lebensbereich zugehörige Handlung, die nicht<br />
<strong>der</strong> versicherten betrieblichen Tätigkeit zugerechnet<br />
werden kann. Der Umstand, dass das<br />
Handy nach den Angaben des Klägers überwiegend<br />
betrieblich genutzt worden sei, rechtfertigt<br />
es nicht, einen sachlichen Zusammenhang<br />
zwischen <strong>der</strong> versicherten betrieblichen<br />
Tätigkeit und dem bei einer privaten Verrichtung<br />
ausgebrochenen Streit anzunehmen.