Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...
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deln wollte als an<strong>der</strong>e Bedarfsgemeinschaften.<br />
b) Kosten <strong>der</strong> Unterkunft und Heizung<br />
Häufig streitgegenständlich sind Verfahren zur<br />
Erfor<strong>der</strong>lichkeit und Umfang von Instandhaltungsmaßnahmen<br />
bei selbstgenutzten Eigenheimen<br />
von Hilfebedürftigen bzw. Leistungsberechtigten<br />
nach dem SGB II. Hierzu hatte<br />
<strong>der</strong> 29. Senat u.a. im Rahmen eines einstweiligen<br />
Anordnungsverfahrens (Beschluss vom 7.<br />
März 2011 – L 29 AS 10/11 B PKH; L 29 AS<br />
4/11 B ER –) über die darlehensweise Übernahme<br />
<strong>der</strong> Kosten für die Instandsetzung eines<br />
gesamten Daches in Höhe von 19.000<br />
Euro zu befinden, wobei schon zweifelhaft<br />
war, ob die Antragsteller überhaupt hilfebedürftig<br />
waren, denn in vergangenen Leistungszeiträumen<br />
hatten sie schon Eigeninvestitionen<br />
von 30.000 - 40.000 Euro erbracht, die auf<br />
weiteres vorhandenes Vermögen schließen<br />
ließen. Der Senat lehnte die darlehensweise<br />
Kostenübernahme ab und führte zur Begründung<br />
aus: In <strong>der</strong> Regelleistung des § 20 Abs. 1<br />
SGB II ist ein Anteil für die Instandhaltung <strong>der</strong><br />
Wohnung enthalten. Hierzu gehören nur kleinere<br />
Aufwendungen, die in einer Mietwohnung<br />
üblicherweise auch außerhalb von<br />
Schönheitsreparaturen anfallen. Eine Dachsanierung<br />
fällt nicht darunter. Damit können<br />
entsprechende Kosten auch nicht darlehensweise<br />
nach § 23 Abs. 1 SGB II a.F. (jetzt: 22<br />
Abs. 2 SGB II) übernommen werden. Wertsteigernde<br />
Erneuerungsmaßnahmen sind nicht<br />
von <strong>der</strong> Vorschrift des § 22 SGB II umfasst. Nur<br />
angemessene Kosten für die Wie<strong>der</strong>herstellung<br />
eines ursprünglichen Wohnstandards<br />
sind vom Grundsicherungsträger zu übernehmen.<br />
Es ist nicht Aufgabe <strong>der</strong> Leistungen des<br />
SGB II, die Mittel für umfangreiche Sanierungsmaßnahmen<br />
einer Immobilie zur Verfügung<br />
zu stellen. Damit gehören größere Erneuerungs-<br />
und Mo<strong>der</strong>nisierungsarbeiten, wie<br />
z. B. eine Dachsanierung, nicht zum Erhaltungsaufwand.<br />
Zu Stromschulden hatte <strong>der</strong> 5. Senat im Rahmen<br />
eines einstweiligen Anordnungsverfahrens<br />
(Beschluss vom 8. August 2011 – L 5 AS<br />
1097/11 B ER) zu entscheiden und den Vor-<br />
rang <strong>der</strong> Selbsthilfe betont. Die Regelung des<br />
§ 22 Abs. 8 S. 2 SGB II, <strong>der</strong> bei Erfüllung <strong>der</strong><br />
tatbestandlichen Voraussetzungen vorsieht,<br />
dass die Schuldenübernahme erfolgen „soll“,<br />
also nur in atypischen Fällen versagt werden<br />
darf, ist bei einer drohenden o<strong>der</strong> erfolgten<br />
Unterbrechung <strong>der</strong> Stromversorgung nicht<br />
anwendbar. Ein Fall <strong>der</strong> drohenden Wohnungslosigkeit<br />
i.S. <strong>der</strong> genannten Vorschrift<br />
liegt nicht vor, da das Mietverhältnis durch die<br />
Unterbrechung <strong>der</strong> Stromversorgung nicht<br />
beeinträchtigt wird. In Fällen, in denen gesundheitliche<br />
Auswirkungen einer Stromsperre<br />
behauptet werden, gehört es zur Selbsthilfepflicht,<br />
dass sich <strong>der</strong> Hilfesuchende/Leistungsberechtigte<br />
bei dem Stromversorger<br />
unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 2 S. 2<br />
<strong>der</strong> Verordnung über Allgemeine Bedingungen<br />
für die Grundversorgung von Haushaltskunden<br />
und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus<br />
dem Nie<strong>der</strong>spannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung)<br />
vom 26. Oktober 2006<br />
(BGBl. I S. 2391) um eine Aufhebung <strong>der</strong><br />
Stromsperre bemüht, und zwar notfalls auch<br />
unter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes<br />
bei dem zuständigen Zivilgericht.<br />
Auch zur Übernahme von Stromschulden verlangte<br />
<strong>der</strong> 14. Senat eine ausreichende Glaubhaftmachung<br />
des Anspruchs vom Antragsteller<br />
wegen eines Verbrauchs von rund 9.000 kw/h<br />
in knapp neun Monaten eines Ein-<br />
Personenhaushalts, in dem mit einer Gasetagenheizung<br />
geheizt wurde. Der Antrag auf<br />
Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb<br />
ohne Erfolg; Beschluss vom 23. September<br />
2011 – L 14 AS 1533/11 B ER –.<br />
Darüber, dass <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Anrechnung<br />
von Betriebskostenguthaben auf einen fortwährenden<br />
SGB II-Leistungsbezug nicht in die<br />
Beliebigkeit eines Jobcenters gestellt ist, hatte<br />
<strong>der</strong> 19. Senat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren<br />
zu befinden und meinte, unabhängig<br />
davon, ob § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II in<br />
<strong>der</strong> bis zum 31. Dezember 2010 geltenden<br />
Fassung bzw. § 22 Abs. 3 SGB II in <strong>der</strong> ab dem<br />
1. Januar 2011 geltenden Fassung voraussetzen,<br />
dass eine Gutschrift aus einem Betriebskostenguthaben<br />
dem Leistungsempfänger<br />
tatsächlich zur Verfügung stehen muss, bestehen<br />
bereits ernstliche Zweifel an <strong>der</strong> Recht-<br />
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