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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...

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deln wollte als an<strong>der</strong>e Bedarfsgemeinschaften.<br />

b) Kosten <strong>der</strong> Unterkunft und Heizung<br />

Häufig streitgegenständlich sind Verfahren zur<br />

Erfor<strong>der</strong>lichkeit und Umfang von Instandhaltungsmaßnahmen<br />

bei selbstgenutzten Eigenheimen<br />

von Hilfebedürftigen bzw. Leistungsberechtigten<br />

nach dem SGB II. Hierzu hatte<br />

<strong>der</strong> 29. Senat u.a. im Rahmen eines einstweiligen<br />

Anordnungsverfahrens (Beschluss vom 7.<br />

März 2011 – L 29 AS 10/11 B PKH; L 29 AS<br />

4/11 B ER –) über die darlehensweise Übernahme<br />

<strong>der</strong> Kosten für die Instandsetzung eines<br />

gesamten Daches in Höhe von 19.000<br />

Euro zu befinden, wobei schon zweifelhaft<br />

war, ob die Antragsteller überhaupt hilfebedürftig<br />

waren, denn in vergangenen Leistungszeiträumen<br />

hatten sie schon Eigeninvestitionen<br />

von 30.000 - 40.000 Euro erbracht, die auf<br />

weiteres vorhandenes Vermögen schließen<br />

ließen. Der Senat lehnte die darlehensweise<br />

Kostenübernahme ab und führte zur Begründung<br />

aus: In <strong>der</strong> Regelleistung des § 20 Abs. 1<br />

SGB II ist ein Anteil für die Instandhaltung <strong>der</strong><br />

Wohnung enthalten. Hierzu gehören nur kleinere<br />

Aufwendungen, die in einer Mietwohnung<br />

üblicherweise auch außerhalb von<br />

Schönheitsreparaturen anfallen. Eine Dachsanierung<br />

fällt nicht darunter. Damit können<br />

entsprechende Kosten auch nicht darlehensweise<br />

nach § 23 Abs. 1 SGB II a.F. (jetzt: 22<br />

Abs. 2 SGB II) übernommen werden. Wertsteigernde<br />

Erneuerungsmaßnahmen sind nicht<br />

von <strong>der</strong> Vorschrift des § 22 SGB II umfasst. Nur<br />

angemessene Kosten für die Wie<strong>der</strong>herstellung<br />

eines ursprünglichen Wohnstandards<br />

sind vom Grundsicherungsträger zu übernehmen.<br />

Es ist nicht Aufgabe <strong>der</strong> Leistungen des<br />

SGB II, die Mittel für umfangreiche Sanierungsmaßnahmen<br />

einer Immobilie zur Verfügung<br />

zu stellen. Damit gehören größere Erneuerungs-<br />

und Mo<strong>der</strong>nisierungsarbeiten, wie<br />

z. B. eine Dachsanierung, nicht zum Erhaltungsaufwand.<br />

Zu Stromschulden hatte <strong>der</strong> 5. Senat im Rahmen<br />

eines einstweiligen Anordnungsverfahrens<br />

(Beschluss vom 8. August 2011 – L 5 AS<br />

1097/11 B ER) zu entscheiden und den Vor-<br />

rang <strong>der</strong> Selbsthilfe betont. Die Regelung des<br />

§ 22 Abs. 8 S. 2 SGB II, <strong>der</strong> bei Erfüllung <strong>der</strong><br />

tatbestandlichen Voraussetzungen vorsieht,<br />

dass die Schuldenübernahme erfolgen „soll“,<br />

also nur in atypischen Fällen versagt werden<br />

darf, ist bei einer drohenden o<strong>der</strong> erfolgten<br />

Unterbrechung <strong>der</strong> Stromversorgung nicht<br />

anwendbar. Ein Fall <strong>der</strong> drohenden Wohnungslosigkeit<br />

i.S. <strong>der</strong> genannten Vorschrift<br />

liegt nicht vor, da das Mietverhältnis durch die<br />

Unterbrechung <strong>der</strong> Stromversorgung nicht<br />

beeinträchtigt wird. In Fällen, in denen gesundheitliche<br />

Auswirkungen einer Stromsperre<br />

behauptet werden, gehört es zur Selbsthilfepflicht,<br />

dass sich <strong>der</strong> Hilfesuchende/Leistungsberechtigte<br />

bei dem Stromversorger<br />

unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 2 S. 2<br />

<strong>der</strong> Verordnung über Allgemeine Bedingungen<br />

für die Grundversorgung von Haushaltskunden<br />

und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus<br />

dem Nie<strong>der</strong>spannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung)<br />

vom 26. Oktober 2006<br />

(BGBl. I S. 2391) um eine Aufhebung <strong>der</strong><br />

Stromsperre bemüht, und zwar notfalls auch<br />

unter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes<br />

bei dem zuständigen Zivilgericht.<br />

Auch zur Übernahme von Stromschulden verlangte<br />

<strong>der</strong> 14. Senat eine ausreichende Glaubhaftmachung<br />

des Anspruchs vom Antragsteller<br />

wegen eines Verbrauchs von rund 9.000 kw/h<br />

in knapp neun Monaten eines Ein-<br />

Personenhaushalts, in dem mit einer Gasetagenheizung<br />

geheizt wurde. Der Antrag auf<br />

Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb<br />

ohne Erfolg; Beschluss vom 23. September<br />

2011 – L 14 AS 1533/11 B ER –.<br />

Darüber, dass <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Anrechnung<br />

von Betriebskostenguthaben auf einen fortwährenden<br />

SGB II-Leistungsbezug nicht in die<br />

Beliebigkeit eines Jobcenters gestellt ist, hatte<br />

<strong>der</strong> 19. Senat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren<br />

zu befinden und meinte, unabhängig<br />

davon, ob § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II in<br />

<strong>der</strong> bis zum 31. Dezember 2010 geltenden<br />

Fassung bzw. § 22 Abs. 3 SGB II in <strong>der</strong> ab dem<br />

1. Januar 2011 geltenden Fassung voraussetzen,<br />

dass eine Gutschrift aus einem Betriebskostenguthaben<br />

dem Leistungsempfänger<br />

tatsächlich zur Verfügung stehen muss, bestehen<br />

bereits ernstliche Zweifel an <strong>der</strong> Recht-<br />

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