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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...

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30<br />

Sozialhilfe<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> Richter am LSG Dr. Hintz<br />

1. Einführung<br />

Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) bereits<br />

in den Jahren zuvor die Rechtsprechung<br />

zum Sozialhilferecht gegenüber <strong>der</strong> des ehemals<br />

zuständigen Bundesverwaltungsgerichts<br />

auch ohne wesentliche gesetzliche Neuregelungen<br />

grundlegend geän<strong>der</strong>t hatte, was<br />

durchaus erhebliche Leistungsausweitungen<br />

nach sich zog (erwähnt sei hier nur die Rechtsprechung<br />

zur Anwendung des § 44 SGB I und<br />

zum Streitgegenstand), hat es dies im Berichtszeitraum<br />

fortgesetzt: Sind im Rahmen<br />

einer Überprüfung bestandskräftiger Bescheide<br />

nach dem AsylbLG nachträglich statt niedrigerer<br />

Grundleistungen höhere Analogleistungen<br />

in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des<br />

SGB XII für die Vergangenheit zu erbringen,<br />

müsse die zurücknehmende Behörde bei <strong>der</strong>en<br />

Höhe ohne weiteren Nachweis von einem<br />

fortbestehenden Bedarf ausgehen, soweit die<br />

pauschalierte Regelleistung betroffen sei (B 8<br />

AY 1/10 R, SAR 2011, 140). Die Kürzung wegen<br />

kostenloser Essenseinnahme sei kein eigener<br />

Streitgegenstand, son<strong>der</strong>n lediglich ein Berechnungselement<br />

<strong>der</strong> Grundsicherungsleistung<br />

(B 8 SO 1/10 R, SuP 2012, 35). Für die<br />

<strong>Landessozialgericht</strong>e war diese Rechtsprechung<br />

durch regelmäßige Zurückverweisungen<br />

spürbar, zur Aufklärung zwischen den<br />

Beteiligten bisher nicht streitig gestellter Fragen.<br />

Auch führte dies zu – für die Beteiligten<br />

wenig ergiebigen - Ausführungen <strong>der</strong> <strong>Landessozialgericht</strong>e<br />

zum Streitgegenstand, zur Einbeziehung<br />

von Bescheiden und zu Beiladungen.<br />

2. Materiellrechtlich erscheinen nachfolgende<br />

Entscheidungen <strong>der</strong> beiden für Sozialhilfe<br />

zuständigen Senate des LSG <strong>Berlin</strong>-<strong>Brandenburg</strong><br />

als erwähnenswert:<br />

Übernahme doppelter Kosten für Unterkunft<br />

bei Auszug wegen Unterbringung im Pflegeheim:<br />

Der 15. Senat hat entschieden, dass<br />

Überschneidungskosten, die wegen Beendigung<br />

eines Mietverhältnisses über eine Wohnung<br />

nach vorzeitig notwendig gewordenem<br />

Umzug in eine stationäre Einrichtung entstanden<br />

sind, Teile des Anspruchs auf<br />

Unterkunftskosten nach §§ 42 S 1 Nr. 2, 29<br />

Abs. 1 S 1 SGB XII sind. Entsprechend den bereits<br />

von <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsbarkeit unter<br />

Geltung des Bundessozialhilfegesetzes entwickelten<br />

Grundsätzen sind ausnahmsweise<br />

doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher<br />

Bedarf zu übernehmen, wenn <strong>der</strong><br />

Auszug aus <strong>der</strong> bisherigen Wohnung notwendig<br />

war und deswegen die Mietzeiträume<br />

wegen <strong>der</strong> Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinan<strong>der</strong><br />

abgestimmt werden konnten (L 15<br />

SO 23/09; FamRZ 2011, 1826).<br />

Einkommenseinsatz bei Leistungen für teilstationäre<br />

o<strong>der</strong> stationäre Einrichtungen (§ 92a<br />

SGB XII): Können Personen ihren notwendigen<br />

Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen<br />

decken und sind deshalb leistungsberechtigt<br />

nach § 41 SGB XII, ist ein kostenfreies<br />

Mittagessen in <strong>der</strong> Einrichtung Grund für eine<br />

abweichende Festlegung des Regelbedarfs<br />

nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Ob dies auch<br />

<strong>der</strong> Fall ist, soweit Personen ihren notwendigen<br />

Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen<br />

decken können, hatte ebenfalls <strong>der</strong> 15.<br />

Senat zu entscheiden. Hatte das SG Neuruppin<br />

in <strong>der</strong> Ausgangsentscheidung noch angenommen,<br />

dass die Aufbringung <strong>der</strong> Mittel für die<br />

Leistungen in <strong>der</strong> Einrichtung nach dem Dritten<br />

und Vierten Kapitel aus dem gemeinsamen<br />

Einkommen verlangt werden könne, soweit<br />

Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt<br />

erspart würden, hat dies <strong>der</strong><br />

15. Senat an<strong>der</strong>s beurteilt: die Einnahme des<br />

Mittagessens in einer Einrichtung sei als integraler<br />

Bestandteil <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe anzusehen<br />

und stelle keine Leistung zum Lebensunterhalt<br />

dar (L 15 SO 83/09, Kurzwie<strong>der</strong>gabe<br />

in RdLH 2011, 77).<br />

Abweichende Regelsatzfeststellung: Nach § 28<br />

Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird grundsätzlich <strong>der</strong><br />

gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes<br />

außerhalb von Einrichtungen nach<br />

Regelsätzen erbracht. Nach Satz 2 <strong>der</strong> Vorschrift<br />

werden die Bedarfe abweichend festgelegt,<br />

wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise an<strong>der</strong>weitig gedeckt ist o<strong>der</strong> unabweisbar<br />

seiner Höhe nach erheblich von einem<br />

durchschnittlichen Bedarf abweicht. Der

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