Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Landessozialgericht der ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
30<br />
Sozialhilfe<br />
Vorsitzen<strong>der</strong> Richter am LSG Dr. Hintz<br />
1. Einführung<br />
Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) bereits<br />
in den Jahren zuvor die Rechtsprechung<br />
zum Sozialhilferecht gegenüber <strong>der</strong> des ehemals<br />
zuständigen Bundesverwaltungsgerichts<br />
auch ohne wesentliche gesetzliche Neuregelungen<br />
grundlegend geän<strong>der</strong>t hatte, was<br />
durchaus erhebliche Leistungsausweitungen<br />
nach sich zog (erwähnt sei hier nur die Rechtsprechung<br />
zur Anwendung des § 44 SGB I und<br />
zum Streitgegenstand), hat es dies im Berichtszeitraum<br />
fortgesetzt: Sind im Rahmen<br />
einer Überprüfung bestandskräftiger Bescheide<br />
nach dem AsylbLG nachträglich statt niedrigerer<br />
Grundleistungen höhere Analogleistungen<br />
in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des<br />
SGB XII für die Vergangenheit zu erbringen,<br />
müsse die zurücknehmende Behörde bei <strong>der</strong>en<br />
Höhe ohne weiteren Nachweis von einem<br />
fortbestehenden Bedarf ausgehen, soweit die<br />
pauschalierte Regelleistung betroffen sei (B 8<br />
AY 1/10 R, SAR 2011, 140). Die Kürzung wegen<br />
kostenloser Essenseinnahme sei kein eigener<br />
Streitgegenstand, son<strong>der</strong>n lediglich ein Berechnungselement<br />
<strong>der</strong> Grundsicherungsleistung<br />
(B 8 SO 1/10 R, SuP 2012, 35). Für die<br />
<strong>Landessozialgericht</strong>e war diese Rechtsprechung<br />
durch regelmäßige Zurückverweisungen<br />
spürbar, zur Aufklärung zwischen den<br />
Beteiligten bisher nicht streitig gestellter Fragen.<br />
Auch führte dies zu – für die Beteiligten<br />
wenig ergiebigen - Ausführungen <strong>der</strong> <strong>Landessozialgericht</strong>e<br />
zum Streitgegenstand, zur Einbeziehung<br />
von Bescheiden und zu Beiladungen.<br />
2. Materiellrechtlich erscheinen nachfolgende<br />
Entscheidungen <strong>der</strong> beiden für Sozialhilfe<br />
zuständigen Senate des LSG <strong>Berlin</strong>-<strong>Brandenburg</strong><br />
als erwähnenswert:<br />
Übernahme doppelter Kosten für Unterkunft<br />
bei Auszug wegen Unterbringung im Pflegeheim:<br />
Der 15. Senat hat entschieden, dass<br />
Überschneidungskosten, die wegen Beendigung<br />
eines Mietverhältnisses über eine Wohnung<br />
nach vorzeitig notwendig gewordenem<br />
Umzug in eine stationäre Einrichtung entstanden<br />
sind, Teile des Anspruchs auf<br />
Unterkunftskosten nach §§ 42 S 1 Nr. 2, 29<br />
Abs. 1 S 1 SGB XII sind. Entsprechend den bereits<br />
von <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsbarkeit unter<br />
Geltung des Bundessozialhilfegesetzes entwickelten<br />
Grundsätzen sind ausnahmsweise<br />
doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher<br />
Bedarf zu übernehmen, wenn <strong>der</strong><br />
Auszug aus <strong>der</strong> bisherigen Wohnung notwendig<br />
war und deswegen die Mietzeiträume<br />
wegen <strong>der</strong> Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinan<strong>der</strong><br />
abgestimmt werden konnten (L 15<br />
SO 23/09; FamRZ 2011, 1826).<br />
Einkommenseinsatz bei Leistungen für teilstationäre<br />
o<strong>der</strong> stationäre Einrichtungen (§ 92a<br />
SGB XII): Können Personen ihren notwendigen<br />
Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen<br />
decken und sind deshalb leistungsberechtigt<br />
nach § 41 SGB XII, ist ein kostenfreies<br />
Mittagessen in <strong>der</strong> Einrichtung Grund für eine<br />
abweichende Festlegung des Regelbedarfs<br />
nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Ob dies auch<br />
<strong>der</strong> Fall ist, soweit Personen ihren notwendigen<br />
Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen<br />
decken können, hatte ebenfalls <strong>der</strong> 15.<br />
Senat zu entscheiden. Hatte das SG Neuruppin<br />
in <strong>der</strong> Ausgangsentscheidung noch angenommen,<br />
dass die Aufbringung <strong>der</strong> Mittel für die<br />
Leistungen in <strong>der</strong> Einrichtung nach dem Dritten<br />
und Vierten Kapitel aus dem gemeinsamen<br />
Einkommen verlangt werden könne, soweit<br />
Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt<br />
erspart würden, hat dies <strong>der</strong><br />
15. Senat an<strong>der</strong>s beurteilt: die Einnahme des<br />
Mittagessens in einer Einrichtung sei als integraler<br />
Bestandteil <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe anzusehen<br />
und stelle keine Leistung zum Lebensunterhalt<br />
dar (L 15 SO 83/09, Kurzwie<strong>der</strong>gabe<br />
in RdLH 2011, 77).<br />
Abweichende Regelsatzfeststellung: Nach § 28<br />
Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird grundsätzlich <strong>der</strong><br />
gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes<br />
außerhalb von Einrichtungen nach<br />
Regelsätzen erbracht. Nach Satz 2 <strong>der</strong> Vorschrift<br />
werden die Bedarfe abweichend festgelegt,<br />
wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz o<strong>der</strong><br />
teilweise an<strong>der</strong>weitig gedeckt ist o<strong>der</strong> unabweisbar<br />
seiner Höhe nach erheblich von einem<br />
durchschnittlichen Bedarf abweicht. Der