LSV kompakt Dezember 2009 - Die Landwirtschaftliche ...
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BErUFsGEnossEnschaFt<br />
anpassUng bei der<br />
beiTragsberechnUng<br />
nach der grundsätzlichen Festlegung des Beitragsmaßstabes<br />
sind nunmehr satzungsänderungen als Folge des Gesetzes zur<br />
modernisierung der landwirtschaftlichen sozialversicherung<br />
oder zur notwendigen Klarstellung erforderlich.<br />
es geht unter anderem um den<br />
Stichtag für die Beitragsberechnung,<br />
die Zuordnung der Unfallrenten<br />
auf die Risikogruppen und einige<br />
Wertdefinitionen. Für die Versicherten<br />
und Beitragszahler ergeben<br />
sich in der Praxis keine wesentlichen<br />
Änderungen.<br />
neuer stichtag für die<br />
beitragsberechnung<br />
Seit Jahrzehnten werden die Beiträge<br />
zur Berufsgenossenschaft in NRW<br />
nach den Verhältnissen vom 1. Juli<br />
des Umlagejahres (Vorjahr) berechnet.<br />
<strong>Die</strong>ser Stichtag wird auf den 15.<br />
Mai des Umlagejahres geändert. Hintergrund<br />
ist der zukünftige verpflichtende<br />
Abgleich mit den Daten der<br />
Landwirtschaftskammer (siehe auch<br />
<strong>LSV</strong> <strong>kompakt</strong> Februar <strong>2009</strong>, Seite<br />
8). Stichtag bei der Landwirtschaftskammer<br />
ist bekanntlich der 15. Mai.<br />
<strong>Die</strong> Auswirkungen sind nur gering,<br />
da Flächenänderungen (beispielsweise<br />
Verpachtungen, Nutzungsänderungen)<br />
zwischen dem alten und<br />
neuen Stichtag kaum erfolgen.<br />
Um die Anwendungen der elektronischen<br />
Datenverarbeitung überschaubar<br />
und kostengünstig zu halten,<br />
wurde der Stichtag für Jagdunternehmen<br />
ebenfalls auf den 15. Mai<br />
geändert (bisher: 1. April). Auch hier<br />
sind keine Auswirkungen für die Betroffenen<br />
erkennbar, da Jagdunternehmer<br />
und Jagdflächen/Jagdwerte<br />
zu diesen Zeitpunkten sicherlich unverändert<br />
bleiben.<br />
8 <strong>LSV</strong> <strong>kompakt</strong> <strong>Dezember</strong> i 09<br />
Zuordnung aller Unfallrenten<br />
auf die risikogruppen<br />
Satzungsgemäß waren bisher nur die<br />
Unfallrenten aus Versicherungsfällen<br />
ab 1995 den jeweiligen Risikogruppen<br />
zugeordnet. Bei Einführung des<br />
neuen Beitragsmaßstabes im Jahre<br />
2006 war eine Aufarbeitung der „Altfälle“<br />
nicht möglich. Eine Verteilung<br />
der Kosten der Altfälle erfolgte nach<br />
dem Schlüssel der „Neufälle“. Infolge<br />
der Rentenabfindungsaktion würden<br />
bei Fortsetzung des Verfahrens<br />
nunmehr Verwerfungen eintreten,<br />
da das Verhältnis der „zufällig“ abgefundenen<br />
Fälle nicht den jeweiligen<br />
Rentenbeständen entspricht. Zudem<br />
muss nach den verbindlichen Richtlinien<br />
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen<br />
Sozialversicherung<br />
künftig ohnehin jede Leistung der<br />
Berufsgenossenschaft exakt einem<br />
Produktionsverfahren zugeordnet<br />
werden.<br />
<strong>Die</strong> Berufsgenossenschaft hat in einer<br />
Sonderaktion alle Altrentenfälle geklärt.<br />
<strong>Die</strong> bisher vorhandenen Werte<br />
haben sich jetzt im Wesentlichen wieder<br />
bestätigt, so dass sich die Lasten<br />
der Risikogruppen nicht fühlbar verschieben.<br />
beitragsfreiheit für<br />
kleinstunternehmen<br />
Für kleine Unternehmen mit geringer<br />
Unfallgefahr sieht die Satzung<br />
eine Beitragsfreiheit vor (so: Landwirtschaft<br />
bis 0,25 ha, Forstwirtschaft<br />
bis 1,50 ha, Lohn-/Nebenunterneh-<br />
men unter zehn Arbeitstagen – bei<br />
Mischunternehmen anteilige Berechnung).<br />
<strong>Die</strong>se Beitragsfreiheitsregelung<br />
wurde auf die Unternehmen, die<br />
unmittelbar der Sicherung, Überwachung<br />
und Förderung der Landwirtschaft<br />
überwiegend dienen, ausgedehnt.<br />
Gerade rein ehrenamtlich geführte<br />
Vereine (wie Forstbetriebsgemeinschaften)<br />
werden den übrigen<br />
Bereichen damit gleichgestellt, wobei<br />
die Jahresarbeitszeit eines Ehrenamtlichen<br />
pauschal mit einem Arbeitstag<br />
angesetzt wird.<br />
10 stunden = 1 arbeitstag (aT)<br />
In die Arbeitsbedarfswerte („Berechnungseinheiten“)<br />
für die bodenbewirtschaftende<br />
Landwirtschaft und<br />
Tierhaltung werden gutachtlich generell<br />
zehn Stunden als ein Arbeitstag<br />
angesetzt. Um hier eine Einheitlichkeit<br />
zu erreichen, stellen alle landwirtschaftlichenBerufsgenossenschaften<br />
auch den Bereich der Lohn-/Nebenunternehmen<br />
usw. von bisher<br />
acht Stunden als einem Arbeitstag<br />
auf zehn Stunden um. <strong>Die</strong> Gesamtzahl<br />
der Arbeitstage verringert sich<br />
dadurch, der Hebesatz je AT wird jedoch<br />
entsprechend steigen. <strong>Die</strong> Regelung<br />
ist daher beitragsneutral.<br />
<strong>Die</strong> oben beschriebene Grenze der<br />
Beitragsfreiheit wird entsprechend<br />
von zehn AT auf acht AT herabgesetzt,<br />
damit die Beitragsfreiheit nicht<br />
ausgeweitet wird. ■<br />
Heinrich Mönstermann