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LSV kompakt Dezember 2009 - Die Landwirtschaftliche ...

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BErUFsGEnossEnschaFt<br />

anpassUng bei der<br />

beiTragsberechnUng<br />

nach der grundsätzlichen Festlegung des Beitragsmaßstabes<br />

sind nunmehr satzungsänderungen als Folge des Gesetzes zur<br />

modernisierung der landwirtschaftlichen sozialversicherung<br />

oder zur notwendigen Klarstellung erforderlich.<br />

es geht unter anderem um den<br />

Stichtag für die Beitragsberechnung,<br />

die Zuordnung der Unfallrenten<br />

auf die Risikogruppen und einige<br />

Wertdefinitionen. Für die Versicherten<br />

und Beitragszahler ergeben<br />

sich in der Praxis keine wesentlichen<br />

Änderungen.<br />

neuer stichtag für die<br />

beitragsberechnung<br />

Seit Jahrzehnten werden die Beiträge<br />

zur Berufsgenossenschaft in NRW<br />

nach den Verhältnissen vom 1. Juli<br />

des Umlagejahres (Vorjahr) berechnet.<br />

<strong>Die</strong>ser Stichtag wird auf den 15.<br />

Mai des Umlagejahres geändert. Hintergrund<br />

ist der zukünftige verpflichtende<br />

Abgleich mit den Daten der<br />

Landwirtschaftskammer (siehe auch<br />

<strong>LSV</strong> <strong>kompakt</strong> Februar <strong>2009</strong>, Seite<br />

8). Stichtag bei der Landwirtschaftskammer<br />

ist bekanntlich der 15. Mai.<br />

<strong>Die</strong> Auswirkungen sind nur gering,<br />

da Flächenänderungen (beispielsweise<br />

Verpachtungen, Nutzungsänderungen)<br />

zwischen dem alten und<br />

neuen Stichtag kaum erfolgen.<br />

Um die Anwendungen der elektronischen<br />

Datenverarbeitung überschaubar<br />

und kostengünstig zu halten,<br />

wurde der Stichtag für Jagdunternehmen<br />

ebenfalls auf den 15. Mai<br />

geändert (bisher: 1. April). Auch hier<br />

sind keine Auswirkungen für die Betroffenen<br />

erkennbar, da Jagdunternehmer<br />

und Jagdflächen/Jagdwerte<br />

zu diesen Zeitpunkten sicherlich unverändert<br />

bleiben.<br />

8 <strong>LSV</strong> <strong>kompakt</strong> <strong>Dezember</strong> i 09<br />

Zuordnung aller Unfallrenten<br />

auf die risikogruppen<br />

Satzungsgemäß waren bisher nur die<br />

Unfallrenten aus Versicherungsfällen<br />

ab 1995 den jeweiligen Risikogruppen<br />

zugeordnet. Bei Einführung des<br />

neuen Beitragsmaßstabes im Jahre<br />

2006 war eine Aufarbeitung der „Altfälle“<br />

nicht möglich. Eine Verteilung<br />

der Kosten der Altfälle erfolgte nach<br />

dem Schlüssel der „Neufälle“. Infolge<br />

der Rentenabfindungsaktion würden<br />

bei Fortsetzung des Verfahrens<br />

nunmehr Verwerfungen eintreten,<br />

da das Verhältnis der „zufällig“ abgefundenen<br />

Fälle nicht den jeweiligen<br />

Rentenbeständen entspricht. Zudem<br />

muss nach den verbindlichen Richtlinien<br />

des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen<br />

Sozialversicherung<br />

künftig ohnehin jede Leistung der<br />

Berufsgenossenschaft exakt einem<br />

Produktionsverfahren zugeordnet<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> Berufsgenossenschaft hat in einer<br />

Sonderaktion alle Altrentenfälle geklärt.<br />

<strong>Die</strong> bisher vorhandenen Werte<br />

haben sich jetzt im Wesentlichen wieder<br />

bestätigt, so dass sich die Lasten<br />

der Risikogruppen nicht fühlbar verschieben.<br />

beitragsfreiheit für<br />

kleinstunternehmen<br />

Für kleine Unternehmen mit geringer<br />

Unfallgefahr sieht die Satzung<br />

eine Beitragsfreiheit vor (so: Landwirtschaft<br />

bis 0,25 ha, Forstwirtschaft<br />

bis 1,50 ha, Lohn-/Nebenunterneh-<br />

men unter zehn Arbeitstagen – bei<br />

Mischunternehmen anteilige Berechnung).<br />

<strong>Die</strong>se Beitragsfreiheitsregelung<br />

wurde auf die Unternehmen, die<br />

unmittelbar der Sicherung, Überwachung<br />

und Förderung der Landwirtschaft<br />

überwiegend dienen, ausgedehnt.<br />

Gerade rein ehrenamtlich geführte<br />

Vereine (wie Forstbetriebsgemeinschaften)<br />

werden den übrigen<br />

Bereichen damit gleichgestellt, wobei<br />

die Jahresarbeitszeit eines Ehrenamtlichen<br />

pauschal mit einem Arbeitstag<br />

angesetzt wird.<br />

10 stunden = 1 arbeitstag (aT)<br />

In die Arbeitsbedarfswerte („Berechnungseinheiten“)<br />

für die bodenbewirtschaftende<br />

Landwirtschaft und<br />

Tierhaltung werden gutachtlich generell<br />

zehn Stunden als ein Arbeitstag<br />

angesetzt. Um hier eine Einheitlichkeit<br />

zu erreichen, stellen alle landwirtschaftlichenBerufsgenossenschaften<br />

auch den Bereich der Lohn-/Nebenunternehmen<br />

usw. von bisher<br />

acht Stunden als einem Arbeitstag<br />

auf zehn Stunden um. <strong>Die</strong> Gesamtzahl<br />

der Arbeitstage verringert sich<br />

dadurch, der Hebesatz je AT wird jedoch<br />

entsprechend steigen. <strong>Die</strong> Regelung<br />

ist daher beitragsneutral.<br />

<strong>Die</strong> oben beschriebene Grenze der<br />

Beitragsfreiheit wird entsprechend<br />

von zehn AT auf acht AT herabgesetzt,<br />

damit die Beitragsfreiheit nicht<br />

ausgeweitet wird. ■<br />

Heinrich Mönstermann

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