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zur Kenntnisnahme - Berliner Beauftragter für Datenschutz und ...

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Bericht des <strong>Berliner</strong> Beauftragten<br />

<strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />

digitale Kopie des eigenen Fotoalbums in die Hand<br />

drücken. Denn derzeit existiert praktisch keine Möglichkeit<br />

zu verhindern, dass Profildaten jeder Art<br />

durch andere zugriffsberechtigte Mitglieder des Netzwerkes<br />

(oder im Fall von Sicherheitslücken auch<br />

durch unbefugte netzwerkfremde Dritte) kopiert werden<br />

können. Dritte können diese Daten dann gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

<strong>für</strong> beliebige Zwecke weiterverwenden, z. B.<br />

indem sie sie an anderer Stelle im Internet veröffentlichen<br />

oder zum Aufbau von Persönlichkeitsprofilen<br />

verwenden. Digitale Bilder können zudem manipuliert<br />

oder in einen negativen Kontext gestellt werden.<br />

Nationale <strong>und</strong> internationale Gremien der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

haben sich auf unsere Initiative mit<br />

Fragen r<strong>und</strong> um soziale Netzwerke befasst. So hat der<br />

Düsseldorfer Kreis (das Gremium der obersten Aufsichtsbehörden<br />

<strong>für</strong> die Privatwirtschaft) in einem Beschluss<br />

<strong>zur</strong> datenschutzkonformen Gestaltung sozialer<br />

Netzwerke Stellung bezogen inzelfragen:<br />

30<br />

<strong>und</strong> daran erinnert,<br />

dass Anbieter in Deutschland <strong>zur</strong> Einhaltung des<br />

hiesigen Regulierungsrahmens zum <strong>Datenschutz</strong><br />

verpflichtet sind. Dies betrifft insbesondere folgende<br />

E<br />

Anbieter sozialer Netzwerke sind verpflichtet, ihre<br />

Mitglieder umfassend über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen<br />

Daten einschließlich vorhandener<br />

Wahl- <strong>und</strong> Gestaltungsmöglichkeiten zu unterrichten.<br />

Dazu zählen vor allem Risiken <strong>für</strong> die Privatsphäre,<br />

die mit der Veröffentlichung von Daten in persönlichen<br />

Profilen einhergehen können, sowie eine Aufklärung<br />

darüber, wie Nutzende mit personenbezogenen<br />

Daten Dritter verfahren müssen. Eine Verwen-dung<br />

von personenbezogenen Nutzungsdaten <strong>für</strong> Werbezwecke<br />

ist nach dem Telemediengesetz (TMG) nur<br />

zulässig, soweit die Betroffenen wirksam darin eingewilligt<br />

haben. Bei Werbemaßnahmen aufgr<strong>und</strong> von<br />

Profildaten ist den Betroffenen nach dem BDSG mindestens<br />

eine Widerspruchsmöglichkeit ein<strong>zur</strong>äumen.<br />

Die Aufsichtsbehörden empfehlen den Anbietern, die<br />

Nutzenden selbst darüber entscheiden zu lassen, ob<br />

<strong>und</strong> ggf. welche Profil- oder Nutzungsdaten<br />

<strong>zur</strong> ziel-<br />

gerichteten<br />

Werbung genutzt werden.<br />

Eine Speicherung personenbezogener Nutzungsdaten<br />

über das Ende der Verbindung hinaus ist nur gestattet,<br />

soweit diese Daten <strong>zur</strong> Abrechnung gegenüber den<br />

Nutzenden erforderlich sind. Für die vorauseilende<br />

Speicherung von Nutzungsdaten <strong>für</strong> eventuelle zukünftige<br />

Strafverfolgungszwecke gibt es keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Eine solche Speicherung wird auch nicht<br />

durch die Bestimmungen<br />

<strong>zur</strong> Vorratsdatenspeichevorgeschrieben.<br />

31<br />

rung<br />

30 Beschluss vom 17./18. April 2008, vgl. Dokumentenband 2008, S. 34<br />

31 Vgl. 6.1<br />

Stellungnahme des Senats<br />

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