zur Kenntnisnahme - Berliner Beauftragter für Datenschutz und ...
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Bericht des <strong>Berliner</strong> Beauftragten<br />
<strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />
digitale Kopie des eigenen Fotoalbums in die Hand<br />
drücken. Denn derzeit existiert praktisch keine Möglichkeit<br />
zu verhindern, dass Profildaten jeder Art<br />
durch andere zugriffsberechtigte Mitglieder des Netzwerkes<br />
(oder im Fall von Sicherheitslücken auch<br />
durch unbefugte netzwerkfremde Dritte) kopiert werden<br />
können. Dritte können diese Daten dann gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
<strong>für</strong> beliebige Zwecke weiterverwenden, z. B.<br />
indem sie sie an anderer Stelle im Internet veröffentlichen<br />
oder zum Aufbau von Persönlichkeitsprofilen<br />
verwenden. Digitale Bilder können zudem manipuliert<br />
oder in einen negativen Kontext gestellt werden.<br />
Nationale <strong>und</strong> internationale Gremien der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
haben sich auf unsere Initiative mit<br />
Fragen r<strong>und</strong> um soziale Netzwerke befasst. So hat der<br />
Düsseldorfer Kreis (das Gremium der obersten Aufsichtsbehörden<br />
<strong>für</strong> die Privatwirtschaft) in einem Beschluss<br />
<strong>zur</strong> datenschutzkonformen Gestaltung sozialer<br />
Netzwerke Stellung bezogen inzelfragen:<br />
30<br />
<strong>und</strong> daran erinnert,<br />
dass Anbieter in Deutschland <strong>zur</strong> Einhaltung des<br />
hiesigen Regulierungsrahmens zum <strong>Datenschutz</strong><br />
verpflichtet sind. Dies betrifft insbesondere folgende<br />
E<br />
Anbieter sozialer Netzwerke sind verpflichtet, ihre<br />
Mitglieder umfassend über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen<br />
Daten einschließlich vorhandener<br />
Wahl- <strong>und</strong> Gestaltungsmöglichkeiten zu unterrichten.<br />
Dazu zählen vor allem Risiken <strong>für</strong> die Privatsphäre,<br />
die mit der Veröffentlichung von Daten in persönlichen<br />
Profilen einhergehen können, sowie eine Aufklärung<br />
darüber, wie Nutzende mit personenbezogenen<br />
Daten Dritter verfahren müssen. Eine Verwen-dung<br />
von personenbezogenen Nutzungsdaten <strong>für</strong> Werbezwecke<br />
ist nach dem Telemediengesetz (TMG) nur<br />
zulässig, soweit die Betroffenen wirksam darin eingewilligt<br />
haben. Bei Werbemaßnahmen aufgr<strong>und</strong> von<br />
Profildaten ist den Betroffenen nach dem BDSG mindestens<br />
eine Widerspruchsmöglichkeit ein<strong>zur</strong>äumen.<br />
Die Aufsichtsbehörden empfehlen den Anbietern, die<br />
Nutzenden selbst darüber entscheiden zu lassen, ob<br />
<strong>und</strong> ggf. welche Profil- oder Nutzungsdaten<br />
<strong>zur</strong> ziel-<br />
gerichteten<br />
Werbung genutzt werden.<br />
Eine Speicherung personenbezogener Nutzungsdaten<br />
über das Ende der Verbindung hinaus ist nur gestattet,<br />
soweit diese Daten <strong>zur</strong> Abrechnung gegenüber den<br />
Nutzenden erforderlich sind. Für die vorauseilende<br />
Speicherung von Nutzungsdaten <strong>für</strong> eventuelle zukünftige<br />
Strafverfolgungszwecke gibt es keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Eine solche Speicherung wird auch nicht<br />
durch die Bestimmungen<br />
<strong>zur</strong> Vorratsdatenspeichevorgeschrieben.<br />
31<br />
rung<br />
30 Beschluss vom 17./18. April 2008, vgl. Dokumentenband 2008, S. 34<br />
31 Vgl. 6.1<br />
Stellungnahme des Senats<br />
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