zur Kenntnisnahme - Berliner Beauftragter für Datenschutz und ...
zur Kenntnisnahme - Berliner Beauftragter für Datenschutz und ...
zur Kenntnisnahme - Berliner Beauftragter für Datenschutz und ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bericht des <strong>Berliner</strong> Beauftragten<br />
<strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />
Einstellungen in das Schengener Informationssystem<br />
(SIS) richten sich nach den Artikeln 95–100 des<br />
Schengener Durchführungsabkommens <strong>und</strong> erfolgen<br />
über das INPOL- System beim B<strong>und</strong>eskriminalamt.<br />
Auch hierzu erteilt der Polizeipräsident keine Auskünfte.<br />
Bei Eingaben des Landes Berlin in das SIS<br />
würde das B<strong>und</strong>eskriminalamt an die Staatsanwaltschaft<br />
Berlin mit der Standardformulierung „Für die<br />
Auskunft, die Sie in Ihrem Schreiben begehren, ist die<br />
Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des Verfahrens<br />
rechtszuständig. Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige<br />
Staatsanwaltschaft. Ich weise Sie aber gleichzeitig<br />
darauf hin, dass der Verweis an die Staatsanwaltschaft<br />
nicht auf etwaige Maßnahmen schließen<br />
lässt“ verweisen.<br />
Das Auskunftsrecht der Betroffenen tritt hinter einem<br />
öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem<br />
überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter<br />
<strong>zur</strong>ück 48<br />
. Im Falle einer Auskunftsverweigerung hat<br />
der Polizeipräsident Betroffene darauf hinzuweisen,<br />
dass sie sich an uns wenden können. Uns gegenüber<br />
muss er dann die Gründe <strong>für</strong> die Auskunftsverweigerung<br />
darlegen. Wir dürfen den Betroffenen aber keine<br />
Mitteilung machen, die Rückschlüsse über den Erkenntnisstand<br />
zulassen, es sei denn, der Polizeipräsident<br />
stimmt einer weitergehenden Auskunft ausdrücklich<br />
zu. Manchmal ist die Vorgehensweise des Polizeipräsidenten<br />
allerdings nicht oder nur schwerlich nachvollziehbar.<br />
So hat ein der <strong>Berliner</strong> Polizei gut bekannter Petent<br />
um Auskunft nicht nur beim Polizeipräsidenten, sondern<br />
auch beim B<strong>und</strong>eskriminalamt gebeten. Der Polizeipräsident<br />
hat darauf lediglich eine Teilauskunft<br />
erteilt <strong>und</strong> machte gegenüber dem Petenten von seiner<br />
Befugnis Gebrauch, zu bestimmten Einzeldaten eine<br />
weitergehende Auskunft zu verweigern. Das BKA<br />
hingegen hat aufgr<strong>und</strong> des Auskunftsersuchens des<br />
gleichen Petenten bei der <strong>Berliner</strong> Polizei nachgefragt<br />
<strong>und</strong> im Einvernehmen mit dem Polizeipräsidenten genau<br />
die Daten mitgeteilt, über die der Polizeipräsident<br />
die Auskunft verweigert hat. Gegen eine Auskunftserteilung<br />
durch das B<strong>und</strong>eskriminalamt hatte er also<br />
48 § 50 Abs. 2 ASOG<br />
Stellungnahme des Senats<br />
Dies kann sinnvollerweise nur das B<strong>und</strong>eskriminalamt<br />
leisten. Die vom <strong>Berliner</strong> Beauftragten <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />
<strong>und</strong> Informationsfreiheit geforderte beschränkte<br />
Auskunft des Polizeipräsidenten in Berlin über die<br />
allein von <strong>Berliner</strong> Seite eingegebenen INPOL-Daten<br />
würde im Übrigen kaum zu einer Verkürzung des Verfahrens<br />
beitragen. Der Betroffene muss in jedem Fall<br />
auch einen Auskunftsantrag beim B<strong>und</strong>eskriminalamt<br />
stellen, um zu erfahren ob <strong>und</strong> wenn ja welche sonstigen<br />
Daten über ihn im INPOL-System gespeichert<br />
sind.<br />
Die Mitteilung der fraglichen Daten durch das B<strong>und</strong>eskriminalamt<br />
an den Petenten beruhte auf einem<br />
Bearbeitungsfehler seitens des B<strong>und</strong>eskriminalamts.<br />
Der Polizeipräsident in Berlin hatte einer entsprechenden<br />
Auskunftserteilung nicht zugestimmt. Folgerichtig<br />
konnte auch einer Mitteilung der Daten durch den<br />
<strong>Berliner</strong> Beauftragten <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />
nicht zugestimmt werden.<br />
45