zur Kenntnisnahme - Berliner Beauftragter für Datenschutz und ...
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Bericht des <strong>Berliner</strong> Beauftragten<br />
<strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />
ner Zuständigkeit keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen<br />
gegen den Petenten als Beschuldigten durchführen,<br />
<strong>zur</strong> Zweckerfüllung ausreichend. Die britischen<br />
Behörden waren in diesem Fall diejenigen, die<br />
den Umfang der durchzuführenden Handlungen bestimmen<br />
durften. Eine effektive Rechtshilfe setzt eine<br />
Bindung der deutschen Behörden an das Ersuchen Voraus.<br />
Allerdings dürfen dabei die innerstaatlich vorgesehenen<br />
Befugnisse nicht überschritten werden.<br />
Für die deutschen Behörden stand der Petent nicht unter<br />
Tatverdacht. Gegen ihn wurde kein Strafverfahren<br />
eingeleitet, wie uns von der Staatsanwaltschaft bestätigt<br />
wurde. Der Polizeipräsident in Berlin hat im<br />
Schriftwechsel nicht erklärt, dass er den Versuch<br />
unternommen hat, die Fingerabdrücke auf freiwilliger<br />
Basis mit Einwilligung des Betroffenen zu erhalten.<br />
Es waren somit keine Gründe <strong>für</strong> die Überschreitung<br />
des Ersuchens ersichtlich. Wie bei einer innerstaatlichen<br />
Maßnahme sind die Gr<strong>und</strong>rechtseingriffe so gering<br />
wie möglich zu halten, wenn sie <strong>zur</strong> Erfüllung<br />
eines internationalen Amtshilfeersuchens erfolgen.<br />
Somit lag ein unzulässiger Eingriff in die Gr<strong>und</strong>rechte<br />
vor.<br />
Rechtshilfeersuchen ausländischer Strafverfolgungsbehörden<br />
berechtigen die Polizei nicht dazu, innerstaatliche<br />
Befugnisgrenzen zu missachten.<br />
4. Melde- <strong>und</strong> Personenstandswesen<br />
4.1 Entwurf <strong>für</strong> ein B<strong>und</strong>esmeldegesetz<br />
Letztes Jahr haben wir die in einem Eckpunktepapier<br />
zusammengefassten Forderungen der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder an ein B<strong>und</strong>esmeldegesetz<br />
vorgestellt 49<br />
. Diese Forderungen sind<br />
weitgehend aktuell. Der mittlerweile vom B<strong>und</strong>esministerium<br />
des Innern vorgelegte Referentenentwurf<br />
setzt sie nur un<strong>zur</strong>eichend um.<br />
So sieht der Entwurf neben dem kommunalen Register<br />
ein – in fast vollständigem Datenumfang der Meldebehörden<br />
– zusätzliches zentrales B<strong>und</strong>esmelderegister<br />
<strong>und</strong> damit eine doppelte Datenhaltung vor. Das<br />
Vorhaben widerspricht dem Gr<strong>und</strong>satz der Datenvermeidung,<br />
der Vermeidung einer Vorratsdatenhaltung<br />
<strong>und</strong> dem Erforderlichkeitsprinzip. Ferner berücksichtigt<br />
der Entwurf nicht das verfassungsrechtliche Verbot<br />
eines einheitlichen <strong>und</strong> verwaltungsübergreifenden<br />
Identifikationsmerkmals. Die Ordnungsmerkmale in<br />
den Melderegistern sollen auch an andere öffentliche<br />
Stellen übermittelt werden. Zudem wird danach im<br />
49 JB 2007, 4.1<br />
Stellungnahme des Senats<br />
suchens zuständige Dienststelle beim Landeskriminalamt<br />
Berlin wurde hierüber in Kenntnis gesetzt.<br />
Nach der ersten Stufe der Föderalismusreform ist das<br />
Meldewesen nach Artikel 73 Abs.1 Nr.3 GG in die<br />
ausschließliche Gesetzgebung des B<strong>und</strong>es übergegangen.<br />
Dem B<strong>und</strong> obliegt damit die Schaffung eines<br />
neuen B<strong>und</strong>esmeldegesetzes. Die Ausführungen des<br />
<strong>Berliner</strong> Beauftragten <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />
beziehen sich auf einen ersten Referentenentwurf<br />
<strong>für</strong> ein B<strong>und</strong>esmeldegesetz, den das B<strong>und</strong>esministerium<br />
des Innern im April 2008 <strong>zur</strong> Diskussion<br />
vorgelegt hatte. Da auf Seiten des B<strong>und</strong>es unterschiedliche<br />
Vorstellungen über die künftige Struktur des<br />
Meldewesens bestehen, konnte der ursprünglich ins<br />
Auge gefasste Zeitplan <strong>für</strong> das Gesetzgebungsverfahren<br />
nicht eingehalten werden. Das Gesetzesvorhaben<br />
wird nunmehr aller Voraussicht nach in die nächste<br />
Legislaturperiode verschoben werden. Der Senat sieht<br />
vor diesem Hintergr<strong>und</strong> <strong>für</strong> eine Kommentierung des<br />
Gesetzesvorhabens des B<strong>und</strong>es keine Veranlassung.<br />
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