10.12.2012 Aufrufe

zur Kenntnisnahme - Berliner Beauftragter für Datenschutz und ...

zur Kenntnisnahme - Berliner Beauftragter für Datenschutz und ...

zur Kenntnisnahme - Berliner Beauftragter für Datenschutz und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bericht des <strong>Berliner</strong> Beauftragten<br />

<strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />

das Display mit der Hand vor den Blicken Dritter abzudecken.<br />

Immer häufiger werden Kameras auch <strong>zur</strong> gezielten<br />

Personalüberwachung eingesetzt, wobei auch Pausen-<br />

oder Umkleidebereiche ins Visier kommen. Teilweise<br />

werden Minikameras in Rauchmeldern oder in der<br />

Deckenverkleidung von Geschäften installiert. Für die<br />

Beschäftigten gibt es oft keine Möglichkeit, sich der<br />

Erfassung durch Kameras zu entziehen. Arbeitgeber<br />

führen in erster Linie den Schutz ihres Personals vor<br />

Übergriffen <strong>und</strong> den Diebstahlschutz als Gründe <strong>für</strong><br />

die Überwachung an. Der eigentliche Gr<strong>und</strong> ist aber<br />

häufig die Leistungs- <strong>und</strong> Verhaltenskontrolle der Beschäftigten<br />

durch die Geschäftsführung. Dabei kontrolliert<br />

sie auch das Verhalten ihrer Angestellten gegenüber<br />

den K<strong>und</strong>innen <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en, die korrekte Abrechung<br />

bei Bezahlvorgängen oder die Einhaltung von<br />

Pausenzeiten. Viele solcher Kameras werden daher<br />

heimlich installiert.<br />

Eine heimliche Kamerainstallation ist jedoch ohne ein<br />

konkretes Verdachtsmoment stets rechtswidrig. Nach<br />

§ 6 b Abs. 2 BDSG sind der Umstand der Beobachtung<br />

<strong>und</strong> die verantwortliche Stelle durch geeignete<br />

Maßnahmen erkennbar zu machen. Diese Vorgabe<br />

kann am einfachsten in Form eines Schildes umgesetzt<br />

werden („Achtung! Dieses Geschäft wird videoüberwacht“).<br />

Dabei müssen K<strong>und</strong>innen <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en, die<br />

das Geschäft betreten, vor Eintritt in den Erfassungsbereich<br />

der Kamera auf sie hingewiesen werden. Des<br />

Weiteren ist auf dem Schild die verantwortliche Stelle<br />

(z. B. Geschäftsführung, Sicherheitsdienst) zu nennen,<br />

bei der ausführliche Informationen erfragt werden<br />

können (z. B.: Welchem Zweck dient die Überwachung?<br />

Wie lange bleiben die Bilddaten gespeichert?<br />

Wer hat Zugriff darauf?).<br />

Beschäftigte sollten diese ausführlichen Informationen<br />

vor Installation einer Videoüberwachungsanlage<br />

schriftlich von ihrer Geschäftsführung erhalten. Der<br />

Arbeitgeber sollte seine Angestellten über den Überwachungszweck,<br />

die Speicherdauer der Bilddaten <strong>und</strong><br />

die Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten in Kenntnis<br />

setzen. Dieser Zugriff <strong>und</strong> damit das Sichten <strong>und</strong> Auswerten<br />

des Bildmaterials darf nur bei begründetem<br />

Tatverdacht <strong>und</strong> nur im Zusammenwirken von Geschäftsführung<br />

<strong>und</strong> Betriebsrat erfolgen.<br />

Bei einer Videoüberwachung <strong>und</strong> -aufzeichnung in<br />

nicht-öffentlichen -Räumen ist § 6 b BDSG nicht anwendbar.<br />

Wenn ein Firmengelände nur durch Zutrittskontrollanlagen<br />

zu betreten <strong>und</strong> somit <strong>für</strong> Unbefugte<br />

nicht zugänglich ist, findet § 28 BDSG Anwendung.<br />

Darüber hinaus sind arbeitsrechtliche Vorgaben zu beachten.<br />

Insbesondere ist die Zulässigkeit der Überwachung am<br />

Stellungnahme des Senats<br />

35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!