zur Kenntnisnahme - Berliner Beauftragter für Datenschutz und ...
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Bericht des <strong>Berliner</strong> Beauftragten<br />
<strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />
das Display mit der Hand vor den Blicken Dritter abzudecken.<br />
Immer häufiger werden Kameras auch <strong>zur</strong> gezielten<br />
Personalüberwachung eingesetzt, wobei auch Pausen-<br />
oder Umkleidebereiche ins Visier kommen. Teilweise<br />
werden Minikameras in Rauchmeldern oder in der<br />
Deckenverkleidung von Geschäften installiert. Für die<br />
Beschäftigten gibt es oft keine Möglichkeit, sich der<br />
Erfassung durch Kameras zu entziehen. Arbeitgeber<br />
führen in erster Linie den Schutz ihres Personals vor<br />
Übergriffen <strong>und</strong> den Diebstahlschutz als Gründe <strong>für</strong><br />
die Überwachung an. Der eigentliche Gr<strong>und</strong> ist aber<br />
häufig die Leistungs- <strong>und</strong> Verhaltenskontrolle der Beschäftigten<br />
durch die Geschäftsführung. Dabei kontrolliert<br />
sie auch das Verhalten ihrer Angestellten gegenüber<br />
den K<strong>und</strong>innen <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en, die korrekte Abrechung<br />
bei Bezahlvorgängen oder die Einhaltung von<br />
Pausenzeiten. Viele solcher Kameras werden daher<br />
heimlich installiert.<br />
Eine heimliche Kamerainstallation ist jedoch ohne ein<br />
konkretes Verdachtsmoment stets rechtswidrig. Nach<br />
§ 6 b Abs. 2 BDSG sind der Umstand der Beobachtung<br />
<strong>und</strong> die verantwortliche Stelle durch geeignete<br />
Maßnahmen erkennbar zu machen. Diese Vorgabe<br />
kann am einfachsten in Form eines Schildes umgesetzt<br />
werden („Achtung! Dieses Geschäft wird videoüberwacht“).<br />
Dabei müssen K<strong>und</strong>innen <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en, die<br />
das Geschäft betreten, vor Eintritt in den Erfassungsbereich<br />
der Kamera auf sie hingewiesen werden. Des<br />
Weiteren ist auf dem Schild die verantwortliche Stelle<br />
(z. B. Geschäftsführung, Sicherheitsdienst) zu nennen,<br />
bei der ausführliche Informationen erfragt werden<br />
können (z. B.: Welchem Zweck dient die Überwachung?<br />
Wie lange bleiben die Bilddaten gespeichert?<br />
Wer hat Zugriff darauf?).<br />
Beschäftigte sollten diese ausführlichen Informationen<br />
vor Installation einer Videoüberwachungsanlage<br />
schriftlich von ihrer Geschäftsführung erhalten. Der<br />
Arbeitgeber sollte seine Angestellten über den Überwachungszweck,<br />
die Speicherdauer der Bilddaten <strong>und</strong><br />
die Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten in Kenntnis<br />
setzen. Dieser Zugriff <strong>und</strong> damit das Sichten <strong>und</strong> Auswerten<br />
des Bildmaterials darf nur bei begründetem<br />
Tatverdacht <strong>und</strong> nur im Zusammenwirken von Geschäftsführung<br />
<strong>und</strong> Betriebsrat erfolgen.<br />
Bei einer Videoüberwachung <strong>und</strong> -aufzeichnung in<br />
nicht-öffentlichen -Räumen ist § 6 b BDSG nicht anwendbar.<br />
Wenn ein Firmengelände nur durch Zutrittskontrollanlagen<br />
zu betreten <strong>und</strong> somit <strong>für</strong> Unbefugte<br />
nicht zugänglich ist, findet § 28 BDSG Anwendung.<br />
Darüber hinaus sind arbeitsrechtliche Vorgaben zu beachten.<br />
Insbesondere ist die Zulässigkeit der Überwachung am<br />
Stellungnahme des Senats<br />
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