nachrichtennachrichten - AGV Bau Saar
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RECHT<br />
22<br />
Einheitlicher Pauschalsteuersatz von<br />
30 % für Sachzuwendungen<br />
Mit dem neuen § 37 b EStG wird eine<br />
Pauschalierungsmöglichkeit einheitlich<br />
für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres<br />
an Dritte und Arbeitnehmer gewährte<br />
betrieblich veranlasste Sachzuwendungen,<br />
die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten<br />
Leistung oder Gegenleistung erbracht<br />
werden, sowie Geschenke, die<br />
nicht in Geld bestehen, eingeführt. Bemessungsgrundlage<br />
für die 30 %ige<br />
Pauschalsteuer sind die Aufwendungen<br />
des Zuwendenden einschl. Umsatzsteuer.<br />
Die Pauschalierung ist nur möglich,<br />
wenn die Aufwendungen je Empfänger<br />
und Wirtschaftsjahr und für die einzelne<br />
Zuwendung 10.000 € nicht übersteigen.<br />
Mit dem Pauschalsteuersatz wird die<br />
steuerliche Erfassung des geldwerten<br />
Vorteils beim Zuwendungsempfänger<br />
abgegolten. Der Steuerpflichtige hat den<br />
Empfänger von der Steuerübernahme zu<br />
unterrichten.<br />
Einschränkung der Steuerfreistellung<br />
aufgrund von DBA<br />
Die Steuerfreistellung aufgrund von DBA<br />
wird ausgeschlossen, wenn die Einkünfte<br />
in einem anderen Staat, der nach DBA<br />
das Besteuerungsrecht hat, nicht besteuert<br />
werden. Dies gilt nicht für Dividenden,<br />
es sei denn, die Dividenden sind bei der<br />
Ermittlung des Gewinns der ausschüttenden<br />
Gesellschaft abgezogen worden (§<br />
50 d Abs. 9 EStG).<br />
Elektronische Übermittlung von Zusammenfassenden<br />
Meldungen<br />
Unternehmer, die innergemeinschaftliche<br />
Warenlieferungen ausführen, sind<br />
grundsätzlich verpflichtet, kalendervierteljährlich<br />
Zusammenfassende Meldungen<br />
auf elektronischem Weg zu übermitteln<br />
(§ 18 a Abs. 1 UStG).<br />
Gebühren für verbindliche Auskünfte<br />
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung<br />
einer verbindlichen Auskunft wird<br />
eine Gebühr erhoben, die sich nach dem<br />
Gegenstandswert richtet, wobei der Mindestgegenstandswert<br />
bei 5.000 € liegt.<br />
Ist der Gegenstandswert auch durch<br />
Schätzung nicht bestimmbar, wird eine<br />
Zeitgebühr berechnet, die je angefangene<br />
halbe Stunde 50 € und mindestens<br />
100 € beträgt (§ 89 Abs. 3 bis 5 AO).<br />
Zahlungseingang bei Schecks<br />
Bei Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung<br />
erst drei Tage nach Eingang als entrichtet<br />
(§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO).<br />
Weitere Einzelheiten sind im Bundesgesetzblatt<br />
2006 Teil I Nr. 60 S. 2878 ff. veröffentlicht. <br />
Unternehmenssteuerreform<br />
Referentenentwurf liegt vor<br />
Das Bundesministerium der Finanzen hat<br />
am 5. Februar 2007 den Referentenentwurf<br />
zur Reform des Unternehmensteuerrechts<br />
veröffentlicht. Der Entwurf hält<br />
sich weitgehend an die Vorgaben der<br />
Koalitionsarbeitsgruppe. Die Unternehmensteuerreform<br />
soll - wie geplant - zum<br />
1. Januar 2008 in Kraft treten.<br />
Der Referentenentwurf sieht u. a. folgende<br />
Maßnahmen vor:<br />
1. Senkung der Körperschaftsteuer von<br />
25 % auf 15 %;<br />
2. Einführung einer "Zinsschranke", d. h.<br />
einer Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs<br />
von Fremdfinanzierungsaufwendungen<br />
pro Kalenderjahr bei einem<br />
Zinsfreibetrag von einer Million Euro;<br />
3. Streichung der dregressiven Abschreibung;<br />
4. Absenkung der Grenze für geringwertige<br />
Wirtschaftsgüter von 410 Euro auf 60<br />
Euro. Für Betriebe, deren Betriebsvermögen<br />
210.000 Euro nicht überschreitet, besteht<br />
die Grenze weiterhin bei 410 Euro;<br />
5. Anhebung des Anrechnungsfaktors<br />
der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer<br />
von 1,8 % auf 3,8 %;<br />
6. Absenkung der Gewerbesteuermesszahl<br />
von 5 % auf 3,5 %. Im Gegenzug<br />
wird der Gewerbesteuerstaffeltarif abgebaut<br />
und der Betriebsausgabenabzug<br />
der Gewerbesteuer bei der Einkommenund<br />
Körperschaftsteuer gestrichen;<br />
V ERTRAGSWESEN<br />
Keine Veränderung<br />
der Mengenansätze<br />
im Rahmen der<br />
Wertung<br />
Die Vergabekammer in Nordbayern hatte<br />
die Frage zu klären, ob im Rahmen der<br />
Wertung Mengenrisiken durch Änderung<br />
der ausgeschriebenen Massen berücksichtigt<br />
werden dürfen. Grundsätzlich<br />
sind Angebote so zu werten, wie sie im<br />
Eröffnungstermin vorgelegen haben.<br />
Der Entscheidung vom 11.10.2006 – Az. 21<br />
VK 3104-31/06 – lag die Ausschreibung<br />
von Erdarbeiten im offenen Verfahren zugrunde.<br />
Neben dem Abtrag von Oberboden<br />
mit einer Masse von 27.000 m3 waren<br />
das Laden und Verfahren des Oberbodens<br />
mit 30.000 m3 und Aushub und<br />
Abfuhr von Boden der Bodenklassen 2<br />
bis 5 mit 130.000 t beschrieben. Die Ver-<br />
7. Hinzurechnung von 25 % aller Zinsen<br />
und Zinsanteile von Mieten, Pachten und<br />
Leasinggebühren bei der Gewerbesteuer<br />
bei einem Hinzurechnungsfreibetrag von<br />
100.000 Euro;<br />
8. Das Volumen der Ansparrücklage wird<br />
auf einheitlich 200.000 Euro festgesetzt<br />
(bislang 154.000 Euro/307.000 Euro bei<br />
Existenzgründern). Die Frist zur Anschaffung<br />
des Ersatzwirtschaftsguts beträgt<br />
einheitlich zwei Jahre (bislang 2/5 Jahre<br />
bei Existenzgründern). Das Betriebsvermögen<br />
darf 210.000 Euro (bislang<br />
204.517 Euro) nicht übersteigen;<br />
9. Die Thesaurierungsrücklage ermöglicht<br />
die Besteuerung von im Betrieb belassenen<br />
Gewinnen zu einem Steuersatz<br />
von 28,25 % (ohne Solz). Der Referentenentwurf<br />
sieht eine Nachversteuerung der<br />
Thesaurierungsrücklage i. H. v. 25 % vor,<br />
soweit die Thesaurierungsrücklage aufgelöst<br />
wird, weil der Unternehmer aus<br />
dem Betrieb Entnahmen vornehmen<br />
muss (z. B. wegen Verlusten).<br />
Mit dem individuellen Einkommensteuertarif<br />
besteuerte Rücklagen im Betrieb<br />
(die keine Nachversteuerung auslösen)<br />
können erst dann entnommen werden,<br />
wenn keine Thesaurierungsrücklage<br />
mehr vorhanden ist. Sofern der Steuerbescheid<br />
des Jahres, in dem die Thesaurierungsrücklage<br />
beantragt wurde, noch<br />
nicht rechtskräftig geworden ist, kann der<br />
Unternehmer nachträglich die individuelle<br />
Besteuerung des zunächst in die Thesaurierungsrücklage<br />
eingestellten Gewinnanteils<br />
beantragen.<br />
gabestelle wollte den Zuschlag auf ein<br />
Konkurrenzangebot erteilen, weil dieser<br />
bei einer Angebotswertung mit einer<br />
Massenminderung von 10 % in den ersten<br />
beiden Positionen und einer Massenmehrung<br />
von 10 % bei Aushub und<br />
Abfuhr nicht mehr das Wirtschaftlichste<br />
sei. Dem sich gegen diese Absicht mit<br />
Nachprüfungsantrag wehrenden Wettbewerber<br />
gibt die Vergabekammer<br />
Recht und entscheidet, dass eine Veränderung<br />
der Mengenansätze des Leistungsverzeichnisses<br />
im Rahmen der<br />
Wertung grundsätzlich unzulässig ist.<br />
Bei der Wertung dürften nur Kriterien<br />
berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung<br />
oder in den Vergabeunterlagen<br />
genannt sind. Eine Veränderung<br />
von Mengenansätzen nach Ablauf der<br />
Angebotsfrist komme einer unstatthaften<br />
Änderung der Angebote im Sinne des §<br />
24 Nr. 3 VOB/A gleich. Die Bieter könnten<br />
darauf vertrauen, dass die Angebotswer-