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nachrichtennachrichten - AGV Bau Saar

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RECHT<br />

22<br />

Einheitlicher Pauschalsteuersatz von<br />

30 % für Sachzuwendungen<br />

Mit dem neuen § 37 b EStG wird eine<br />

Pauschalierungsmöglichkeit einheitlich<br />

für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres<br />

an Dritte und Arbeitnehmer gewährte<br />

betrieblich veranlasste Sachzuwendungen,<br />

die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten<br />

Leistung oder Gegenleistung erbracht<br />

werden, sowie Geschenke, die<br />

nicht in Geld bestehen, eingeführt. Bemessungsgrundlage<br />

für die 30 %ige<br />

Pauschalsteuer sind die Aufwendungen<br />

des Zuwendenden einschl. Umsatzsteuer.<br />

Die Pauschalierung ist nur möglich,<br />

wenn die Aufwendungen je Empfänger<br />

und Wirtschaftsjahr und für die einzelne<br />

Zuwendung 10.000 € nicht übersteigen.<br />

Mit dem Pauschalsteuersatz wird die<br />

steuerliche Erfassung des geldwerten<br />

Vorteils beim Zuwendungsempfänger<br />

abgegolten. Der Steuerpflichtige hat den<br />

Empfänger von der Steuerübernahme zu<br />

unterrichten.<br />

Einschränkung der Steuerfreistellung<br />

aufgrund von DBA<br />

Die Steuerfreistellung aufgrund von DBA<br />

wird ausgeschlossen, wenn die Einkünfte<br />

in einem anderen Staat, der nach DBA<br />

das Besteuerungsrecht hat, nicht besteuert<br />

werden. Dies gilt nicht für Dividenden,<br />

es sei denn, die Dividenden sind bei der<br />

Ermittlung des Gewinns der ausschüttenden<br />

Gesellschaft abgezogen worden (§<br />

50 d Abs. 9 EStG).<br />

Elektronische Übermittlung von Zusammenfassenden<br />

Meldungen<br />

Unternehmer, die innergemeinschaftliche<br />

Warenlieferungen ausführen, sind<br />

grundsätzlich verpflichtet, kalendervierteljährlich<br />

Zusammenfassende Meldungen<br />

auf elektronischem Weg zu übermitteln<br />

(§ 18 a Abs. 1 UStG).<br />

Gebühren für verbindliche Auskünfte<br />

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung<br />

einer verbindlichen Auskunft wird<br />

eine Gebühr erhoben, die sich nach dem<br />

Gegenstandswert richtet, wobei der Mindestgegenstandswert<br />

bei 5.000 € liegt.<br />

Ist der Gegenstandswert auch durch<br />

Schätzung nicht bestimmbar, wird eine<br />

Zeitgebühr berechnet, die je angefangene<br />

halbe Stunde 50 € und mindestens<br />

100 € beträgt (§ 89 Abs. 3 bis 5 AO).<br />

Zahlungseingang bei Schecks<br />

Bei Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung<br />

erst drei Tage nach Eingang als entrichtet<br />

(§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO).<br />

Weitere Einzelheiten sind im Bundesgesetzblatt<br />

2006 Teil I Nr. 60 S. 2878 ff. veröffentlicht. <br />

Unternehmenssteuerreform<br />

Referentenentwurf liegt vor<br />

Das Bundesministerium der Finanzen hat<br />

am 5. Februar 2007 den Referentenentwurf<br />

zur Reform des Unternehmensteuerrechts<br />

veröffentlicht. Der Entwurf hält<br />

sich weitgehend an die Vorgaben der<br />

Koalitionsarbeitsgruppe. Die Unternehmensteuerreform<br />

soll - wie geplant - zum<br />

1. Januar 2008 in Kraft treten.<br />

Der Referentenentwurf sieht u. a. folgende<br />

Maßnahmen vor:<br />

1. Senkung der Körperschaftsteuer von<br />

25 % auf 15 %;<br />

2. Einführung einer "Zinsschranke", d. h.<br />

einer Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs<br />

von Fremdfinanzierungsaufwendungen<br />

pro Kalenderjahr bei einem<br />

Zinsfreibetrag von einer Million Euro;<br />

3. Streichung der dregressiven Abschreibung;<br />

4. Absenkung der Grenze für geringwertige<br />

Wirtschaftsgüter von 410 Euro auf 60<br />

Euro. Für Betriebe, deren Betriebsvermögen<br />

210.000 Euro nicht überschreitet, besteht<br />

die Grenze weiterhin bei 410 Euro;<br />

5. Anhebung des Anrechnungsfaktors<br />

der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer<br />

von 1,8 % auf 3,8 %;<br />

6. Absenkung der Gewerbesteuermesszahl<br />

von 5 % auf 3,5 %. Im Gegenzug<br />

wird der Gewerbesteuerstaffeltarif abgebaut<br />

und der Betriebsausgabenabzug<br />

der Gewerbesteuer bei der Einkommenund<br />

Körperschaftsteuer gestrichen;<br />

V ERTRAGSWESEN<br />

Keine Veränderung<br />

der Mengenansätze<br />

im Rahmen der<br />

Wertung<br />

Die Vergabekammer in Nordbayern hatte<br />

die Frage zu klären, ob im Rahmen der<br />

Wertung Mengenrisiken durch Änderung<br />

der ausgeschriebenen Massen berücksichtigt<br />

werden dürfen. Grundsätzlich<br />

sind Angebote so zu werten, wie sie im<br />

Eröffnungstermin vorgelegen haben.<br />

Der Entscheidung vom 11.10.2006 – Az. 21<br />

VK 3104-31/06 – lag die Ausschreibung<br />

von Erdarbeiten im offenen Verfahren zugrunde.<br />

Neben dem Abtrag von Oberboden<br />

mit einer Masse von 27.000 m3 waren<br />

das Laden und Verfahren des Oberbodens<br />

mit 30.000 m3 und Aushub und<br />

Abfuhr von Boden der Bodenklassen 2<br />

bis 5 mit 130.000 t beschrieben. Die Ver-<br />

7. Hinzurechnung von 25 % aller Zinsen<br />

und Zinsanteile von Mieten, Pachten und<br />

Leasinggebühren bei der Gewerbesteuer<br />

bei einem Hinzurechnungsfreibetrag von<br />

100.000 Euro;<br />

8. Das Volumen der Ansparrücklage wird<br />

auf einheitlich 200.000 Euro festgesetzt<br />

(bislang 154.000 Euro/307.000 Euro bei<br />

Existenzgründern). Die Frist zur Anschaffung<br />

des Ersatzwirtschaftsguts beträgt<br />

einheitlich zwei Jahre (bislang 2/5 Jahre<br />

bei Existenzgründern). Das Betriebsvermögen<br />

darf 210.000 Euro (bislang<br />

204.517 Euro) nicht übersteigen;<br />

9. Die Thesaurierungsrücklage ermöglicht<br />

die Besteuerung von im Betrieb belassenen<br />

Gewinnen zu einem Steuersatz<br />

von 28,25 % (ohne Solz). Der Referentenentwurf<br />

sieht eine Nachversteuerung der<br />

Thesaurierungsrücklage i. H. v. 25 % vor,<br />

soweit die Thesaurierungsrücklage aufgelöst<br />

wird, weil der Unternehmer aus<br />

dem Betrieb Entnahmen vornehmen<br />

muss (z. B. wegen Verlusten).<br />

Mit dem individuellen Einkommensteuertarif<br />

besteuerte Rücklagen im Betrieb<br />

(die keine Nachversteuerung auslösen)<br />

können erst dann entnommen werden,<br />

wenn keine Thesaurierungsrücklage<br />

mehr vorhanden ist. Sofern der Steuerbescheid<br />

des Jahres, in dem die Thesaurierungsrücklage<br />

beantragt wurde, noch<br />

nicht rechtskräftig geworden ist, kann der<br />

Unternehmer nachträglich die individuelle<br />

Besteuerung des zunächst in die Thesaurierungsrücklage<br />

eingestellten Gewinnanteils<br />

beantragen.<br />

gabestelle wollte den Zuschlag auf ein<br />

Konkurrenzangebot erteilen, weil dieser<br />

bei einer Angebotswertung mit einer<br />

Massenminderung von 10 % in den ersten<br />

beiden Positionen und einer Massenmehrung<br />

von 10 % bei Aushub und<br />

Abfuhr nicht mehr das Wirtschaftlichste<br />

sei. Dem sich gegen diese Absicht mit<br />

Nachprüfungsantrag wehrenden Wettbewerber<br />

gibt die Vergabekammer<br />

Recht und entscheidet, dass eine Veränderung<br />

der Mengenansätze des Leistungsverzeichnisses<br />

im Rahmen der<br />

Wertung grundsätzlich unzulässig ist.<br />

Bei der Wertung dürften nur Kriterien<br />

berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung<br />

oder in den Vergabeunterlagen<br />

genannt sind. Eine Veränderung<br />

von Mengenansätzen nach Ablauf der<br />

Angebotsfrist komme einer unstatthaften<br />

Änderung der Angebote im Sinne des §<br />

24 Nr. 3 VOB/A gleich. Die Bieter könnten<br />

darauf vertrauen, dass die Angebotswer-

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