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LANGEOOG 2008 - Psychotherapeutenjournal

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Die Abgabe einer vertragspsychotherapeutischen<br />

Praxis an den geeigneten Nachfolger –<br />

Gestaltungsalternativen<br />

Uta Rüping 1 , Kristina Soffner 2<br />

1 Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht<br />

2 Rechtsanwältin<br />

Zusammenfassung: Im gesperrten Planungsbereich erfolgt die Praxisnachfolge regelmäßig<br />

im Rahmen eines sog. Nachbesetzungsverfahrens. Die Auswahlkompetenz<br />

bezüglich des Nachfolgers liegt zwar beim Zulassungsausschuss, doch ist der abgabewillige<br />

Vertragspsychotherapeut nicht gänzlich ohne Einfluss, wenn er die Möglichkeiten<br />

zu nutzen weiß, die die gesetzlichen Auswahlkriterien bieten.<br />

Der Beitrag wird komplettiert durch das zur Zeit noch umstrittene Modell der Beschränkung<br />

des Versorgungsauftrags auf die Hälfte bei anschließender Veräußerung<br />

der „halben Praxis“ im Wege des Nachbesetzungsverfahrens.<br />

1. Einleitung<br />

In einem gesperrten Planungsbereich<br />

müsste aus bedarfsplanerischen Gründen<br />

ein Vertragspsychotherapeutensitz mit<br />

dem Ende der Zulassung seines Inhabers<br />

ersatzlos wegfallen. Zwar ändert das nichts<br />

am Bestehen der Praxis in Form von Praxisräumen,<br />

Patientenkartei etc. Doch wird<br />

sich kein Käufer finden, wenn nicht gleichzeitig<br />

die Möglichkeit der Zulassung zur<br />

vertragspsychotherapeutischen Versorgung<br />

gegeben ist. Um dem grundgesetzlich geschützten<br />

Eigentum (Art. 14 GG) des Praxisinhabers<br />

bzw. seiner Erben Rechnung<br />

zu tragen, ermöglicht es das Nachbesetzungsverfahren<br />

des § 103 Abs. 4 ff. SGB V<br />

dem Praxisinhaber, den Wert seiner Praxis<br />

(nicht der Zulassung selbst so deutlich z.B.<br />

OLG Hamm, 23.11.2004, 27 U 211/03, zit.<br />

n. juris, Rn. 65) zu realisieren, indem ein<br />

geeigneter Praxiserwerber trotz Fortbestehens<br />

von Zulassungsbeschränkungen eine<br />

Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen<br />

Versorgung erhält.<br />

Da 92,7 % der Planungsbereiche für Psychotherapeuten<br />

gesperrt sind (Statistik<br />

12<br />

der KBV, Stand: 31.12.2006 (25 von 395<br />

Planungsbereichen sind offen)), ist das<br />

Nachbesetzungsverfahren der Regelfall<br />

der Praxisnachfolge. Das Nachbesetzungsverfahren<br />

ist jedoch ein Kompromiss: Der<br />

Vertragspsychotherapeut erhält zwar die<br />

Möglichkeit den Praxiswert zu realisieren,<br />

er hat jedoch nicht das Recht selbst zu entscheiden,<br />

wer als Nachfolger auf seinem<br />

Sitz die Zulassung erhält. Diese Kompetenz<br />

weist das Gesetz dem Zulassungsausschuss<br />

zu, der anhand ebenfalls gesetzlich<br />

vorgeschriebener Auswahlkriterien nach<br />

dem Prinzip der Bestenauslese den am<br />

besten geeigneten Nachfolger auswählen<br />

soll.<br />

Nun ist es aber keineswegs so, dass der<br />

abgabewillige Vertragspsychotherapeut<br />

von jeglichem Einfluss auf die Auswahlentscheidung<br />

des Zulassungsausschusses<br />

ausgeschlossen ist. Die folgenden Ausführungen<br />

zeigen – wenn auch meist längerfristige<br />

– Möglichkeiten auf, wie ein Vertragspsychotherapeut,<br />

der ein besonderes<br />

Interesse daran hat, dass die Wahl auf eine<br />

bestimmte Person oder zumindest auf einen<br />

von mehreren Bewerbern mit einem<br />

bestimmten Profil fällt, auf eine entspre-<br />

chende Entscheidung hinwirken kann (dazu<br />

unter 2.).<br />

Daneben sind auch diejenigen Vertragspsychotherapeuten<br />

angesprochen, die noch<br />

nicht ganz aus der vertragspsychotherapeutischen<br />

Versorgung aussteigen, sondern<br />

nur etwas kürzer treten wollen. Ihnen<br />

soll die ebenso attraktive wie leider noch<br />

umstrittene Möglichkeit erläutert werden,<br />

ihren Versorgungsauftrag auf die Hälfte zu<br />

beschränken und die frei werdende Hälfte<br />

im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens<br />

zu veräußern (dazu unter 3.).<br />

2. Möglichkeiten, die Auswahlentscheidung<br />

des<br />

Zulassungsausschusses<br />

zu Gunsten des Wunschbewerbers<br />

zu beeinflussen<br />

Das Gemeinsame der folgenden Optionen<br />

ist, dass diese sich das Prinzip der<br />

Bestenauslese zu Nutze machen, indem<br />

sie sämtlich auf den gesetzlich zwingend<br />

zu berücksichtigenden Auswahlkriterien<br />

aufbauen. Denn da die Kompetenz für die<br />

Auswahlentscheidung der Zulassungsausschuss<br />

innehat, ist der Wille des Praxisinhabers<br />

allein für die Auswahl ohne Bedeutung.<br />

Da aber der Zulassungsausschuss<br />

verpflichtet und bemüht ist, für die konkrete<br />

Praxis und deren Patienten den am besten<br />

geeigneten Nachfolger zu finden, wird<br />

er sich gerne von Argumenten überzeugen<br />

lassen, die belegen, dass ein Bewerber besonders<br />

geeignet ist. Mittelbar wird damit<br />

auch der Wille des Praxisabgebers berück-<br />

<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 1/<strong>2008</strong>

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