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LANGEOOG 2008 - Psychotherapeutenjournal

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Saarland<br />

Mitteilungen der Psychotherapeutenkammer<br />

Ziel des Präventionsprojektes ist es bis<br />

zum Jahr 2009 die Selbsttötungsrate um<br />

mindestens 20% auf unter 100 Suizide<br />

pro Jahr zu senken. Dazu wurde ein umfangreiches<br />

Maßnahmenpaket vorgeschlagen.<br />

Die Entschärfung bzw. Sicherung so<br />

genannter ‚Hot Spots’ (häufig zum Suizid<br />

gewählte Orte wie z.B. Brücken, Bahngleise)<br />

gehört dazu ebenso wie das Erarbeiten<br />

regionalspezifischer Präventionsmöglichkeiten.<br />

Erste Analysen haben nämlich<br />

ergeben, dass es im Saarland erhebliche<br />

regionale Unterschiede sowohl in qualitativer<br />

als auch in quantitativer Hinsicht im Suizidgeschehen<br />

gibt. Die vorhandenen Daten<br />

weisen darauf hin, dass die Imitation<br />

suizidalen Verhaltens hier ein Risikofaktor<br />

von besonderer Bedeutung ist.<br />

Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gehört<br />

auch gezielte Öffentlichkeitsarbeit, zum<br />

einem um die Schusswaffenverfügbarkeit<br />

in privaten Haushalten zu verringern, zum<br />

andern um Betroffene, Angehörige und<br />

Hinterbliebene, und vor allem die Hochrisikogruppen<br />

(Polizeibeamte, Sportschützen<br />

und Jäger) über niederschwellige Hilfsangebote<br />

zu informieren (Ansprechpartner<br />

für das Projekt ist Frau Dipl. Psych. Gabriele<br />

Ochmann, Mannheim, Email-Adresse:<br />

ochmann@ispg-mannheim.de).<br />

Neufassung des SHKG<br />

Seit 29.11.2007 gilt die Neufassung des<br />

Saarländischen Heilberufekammergesetzes.<br />

Zwei wichtige Neuerungen, die<br />

durch die Aktivitäten der Kammer für unseren<br />

Berufsstand erreicht werden konnten,<br />

werden im Folgenden aufgeführt:<br />

Mitgliedschaft von Psychotherapeuten<br />

in Ausbildung:<br />

§ 2 Abs. 1 a neu – Kammermitglieder:<br />

„Personen, die sich im Saarland in der<br />

praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung<br />

für Apotheker, der Ausbildungs-<br />

und Prüfungsverordnung für psychologische<br />

Psychotherapeuten oder der<br />

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für<br />

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

befinden, steht der freiwillige Beitritt<br />

offen; sie sind weder wahlberechtigt noch<br />

wählbar zu den Organen der Kammer.“<br />

84<br />

Damit steht all den PsychotherapeuteInnen,<br />

die sich im zweiten Teil ihrer Ausbildung<br />

befinden, der freiwillige Beitritt zur<br />

Kammer offen.<br />

Die praktische Ausbildung ist nach Psych/<br />

KJPTh-AprV § 4 Abs. 1 der Teil der vertieften<br />

Ausbildung in einem wissenschaftlich<br />

anerkannten psychotherapeutischen Verfahren<br />

(600 Behandlungsstunden unter<br />

Supervision mit mindestens sechs Patientenbehandlungen<br />

sowie mindestens 150<br />

Supervisionsstunden).<br />

Darunter fällt also nicht die Praktische Tätigkeit<br />

nach Psych/KJPTh-AprV § 2 als Psychotherapuet/in<br />

im Praktikum (PIP) in einer<br />

psychiatrischen Klinik (1200 Std.) bzw.<br />

anerkannten Einrichtung/Praxis (600 Std.).<br />

Da PiP tatsächlich aber z.B. in Psychiatrischen<br />

Kliniken i.d.R. ebenfalls selbständig<br />

arbeiten, hatte die PKS in ihrer Stellungnahme<br />

zum Gesetzesentwurf vorgeschlagen,<br />

auch PiP die Möglichkeit zur Mitgliedschaft<br />

in der Kammer zu geben und sie damit unter<br />

die Rechte und Pflichten der Berufsordnung<br />

zu stellen. Der Gesetzgeber ist dem<br />

leider nicht gefolgt.<br />

Weiterbildung<br />

§ 31 a Abs. 1 – Fachrichtungen der Weiterbildung:<br />

Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt<br />

die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes<br />

in den Fachrichtungen<br />

1. Psychologische Psychotherapie,<br />

2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie<br />

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.<br />

§ 31 b Abs. 1-3 – Inhalt und Durchführung<br />

der Weiterbildung:<br />

(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1<br />

umfasst PP/KJP insbesondere die Vertiefung<br />

der Kenntnisse und Fähigkeiten in<br />

der Verhütung, Erkennung und Behandlung<br />

von Krankheiten, bei denen Psychotherapie<br />

angezeigt ist, einschließlich der<br />

Wechselbeziehungen zwischen Mensch<br />

und Umwelt sowie in den notwendigen<br />

Maßnahmen der Rehabilitation.<br />

(2) Die Weiterbildung kann, soweit das<br />

Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht<br />

und die Weiterbildungsziele<br />

nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise<br />

bei befugten psychologischen Psychotherapeuten<br />

und -therapeutinnen und Kinder-<br />

und Jugendlichenpsychotherapeuten und<br />

-therapeutinnen durchgeführt werden.<br />

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte<br />

nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass:<br />

1. Patienten und Patientinnen in so ausreichender<br />

Zahl und Art behandelt<br />

werden, dass der/die weiterzubildende<br />

PP/KJP die Möglichkeit haben, sich mit<br />

den typischen Krankheiten des Gebiets,<br />

Teilgebiets oder Bereiches, worauf sich<br />

die Bezeichnung bezieht, vertraut zu<br />

machen und<br />

2. Personal und Ausstattung vorhanden<br />

sind, die den Erfordernissen in den<br />

Fachrichtungen nach § 31 a Rechnung<br />

tragen.<br />

Leider erfährt die als positiv zu bewertende<br />

Möglichkeit, dass wir Psychotherapeuten<br />

unsere Weiterbildung jetzt selbst regeln<br />

dürfen, eine erhebliche praktische Einschränkung:<br />

§ 20 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung<br />

geändert in Abs. 4 Satz 1:<br />

„Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten<br />

und Bereichen wird grundsätzlich<br />

ganztägig, in persönlich begründeten Fällen<br />

in Teilzeit, und in hauptberuflicher Stellung<br />

durchgeführt“...<br />

Die Kammer hatte im Anhörungsverfahren<br />

im Gesundheitsausschuss des Landtages<br />

explizit auf die Probleme für die Umsetzung<br />

einer grundsätzlich ganztägigen und<br />

hauptberuflichen Weiterbildung für PP und<br />

KJP hingewiesen: Weder existierenden<br />

ärztlichen Hauptfachabteilungen oder vergleichbare<br />

Abteilungen an Kliniken, in denen<br />

Weiterbildungen hauptberuflich und<br />

ganztägig absolviert werden könnten, noch<br />

ist deren Einrichtung vorgesehen. Wie soll<br />

ein approbierter, im Beruf stehender PP<br />

oder KJP eine Weiterbildung absolvieren<br />

können, wenn es berufsbegleitend nicht<br />

möglich ist, es aber bezahlte Weiterbildungsstellen<br />

nicht gibt?<br />

<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 1/<strong>2008</strong>

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