LANGEOOG 2008 - Psychotherapeutenjournal
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Saarland<br />
Mitteilungen der Psychotherapeutenkammer<br />
Ziel des Präventionsprojektes ist es bis<br />
zum Jahr 2009 die Selbsttötungsrate um<br />
mindestens 20% auf unter 100 Suizide<br />
pro Jahr zu senken. Dazu wurde ein umfangreiches<br />
Maßnahmenpaket vorgeschlagen.<br />
Die Entschärfung bzw. Sicherung so<br />
genannter ‚Hot Spots’ (häufig zum Suizid<br />
gewählte Orte wie z.B. Brücken, Bahngleise)<br />
gehört dazu ebenso wie das Erarbeiten<br />
regionalspezifischer Präventionsmöglichkeiten.<br />
Erste Analysen haben nämlich<br />
ergeben, dass es im Saarland erhebliche<br />
regionale Unterschiede sowohl in qualitativer<br />
als auch in quantitativer Hinsicht im Suizidgeschehen<br />
gibt. Die vorhandenen Daten<br />
weisen darauf hin, dass die Imitation<br />
suizidalen Verhaltens hier ein Risikofaktor<br />
von besonderer Bedeutung ist.<br />
Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gehört<br />
auch gezielte Öffentlichkeitsarbeit, zum<br />
einem um die Schusswaffenverfügbarkeit<br />
in privaten Haushalten zu verringern, zum<br />
andern um Betroffene, Angehörige und<br />
Hinterbliebene, und vor allem die Hochrisikogruppen<br />
(Polizeibeamte, Sportschützen<br />
und Jäger) über niederschwellige Hilfsangebote<br />
zu informieren (Ansprechpartner<br />
für das Projekt ist Frau Dipl. Psych. Gabriele<br />
Ochmann, Mannheim, Email-Adresse:<br />
ochmann@ispg-mannheim.de).<br />
Neufassung des SHKG<br />
Seit 29.11.2007 gilt die Neufassung des<br />
Saarländischen Heilberufekammergesetzes.<br />
Zwei wichtige Neuerungen, die<br />
durch die Aktivitäten der Kammer für unseren<br />
Berufsstand erreicht werden konnten,<br />
werden im Folgenden aufgeführt:<br />
Mitgliedschaft von Psychotherapeuten<br />
in Ausbildung:<br />
§ 2 Abs. 1 a neu – Kammermitglieder:<br />
„Personen, die sich im Saarland in der<br />
praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung<br />
für Apotheker, der Ausbildungs-<br />
und Prüfungsverordnung für psychologische<br />
Psychotherapeuten oder der<br />
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für<br />
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
befinden, steht der freiwillige Beitritt<br />
offen; sie sind weder wahlberechtigt noch<br />
wählbar zu den Organen der Kammer.“<br />
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Damit steht all den PsychotherapeuteInnen,<br />
die sich im zweiten Teil ihrer Ausbildung<br />
befinden, der freiwillige Beitritt zur<br />
Kammer offen.<br />
Die praktische Ausbildung ist nach Psych/<br />
KJPTh-AprV § 4 Abs. 1 der Teil der vertieften<br />
Ausbildung in einem wissenschaftlich<br />
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren<br />
(600 Behandlungsstunden unter<br />
Supervision mit mindestens sechs Patientenbehandlungen<br />
sowie mindestens 150<br />
Supervisionsstunden).<br />
Darunter fällt also nicht die Praktische Tätigkeit<br />
nach Psych/KJPTh-AprV § 2 als Psychotherapuet/in<br />
im Praktikum (PIP) in einer<br />
psychiatrischen Klinik (1200 Std.) bzw.<br />
anerkannten Einrichtung/Praxis (600 Std.).<br />
Da PiP tatsächlich aber z.B. in Psychiatrischen<br />
Kliniken i.d.R. ebenfalls selbständig<br />
arbeiten, hatte die PKS in ihrer Stellungnahme<br />
zum Gesetzesentwurf vorgeschlagen,<br />
auch PiP die Möglichkeit zur Mitgliedschaft<br />
in der Kammer zu geben und sie damit unter<br />
die Rechte und Pflichten der Berufsordnung<br />
zu stellen. Der Gesetzgeber ist dem<br />
leider nicht gefolgt.<br />
Weiterbildung<br />
§ 31 a Abs. 1 – Fachrichtungen der Weiterbildung:<br />
Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt<br />
die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes<br />
in den Fachrichtungen<br />
1. Psychologische Psychotherapie,<br />
2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie<br />
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.<br />
§ 31 b Abs. 1-3 – Inhalt und Durchführung<br />
der Weiterbildung:<br />
(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1<br />
umfasst PP/KJP insbesondere die Vertiefung<br />
der Kenntnisse und Fähigkeiten in<br />
der Verhütung, Erkennung und Behandlung<br />
von Krankheiten, bei denen Psychotherapie<br />
angezeigt ist, einschließlich der<br />
Wechselbeziehungen zwischen Mensch<br />
und Umwelt sowie in den notwendigen<br />
Maßnahmen der Rehabilitation.<br />
(2) Die Weiterbildung kann, soweit das<br />
Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht<br />
und die Weiterbildungsziele<br />
nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise<br />
bei befugten psychologischen Psychotherapeuten<br />
und -therapeutinnen und Kinder-<br />
und Jugendlichenpsychotherapeuten und<br />
-therapeutinnen durchgeführt werden.<br />
(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte<br />
nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass:<br />
1. Patienten und Patientinnen in so ausreichender<br />
Zahl und Art behandelt<br />
werden, dass der/die weiterzubildende<br />
PP/KJP die Möglichkeit haben, sich mit<br />
den typischen Krankheiten des Gebiets,<br />
Teilgebiets oder Bereiches, worauf sich<br />
die Bezeichnung bezieht, vertraut zu<br />
machen und<br />
2. Personal und Ausstattung vorhanden<br />
sind, die den Erfordernissen in den<br />
Fachrichtungen nach § 31 a Rechnung<br />
tragen.<br />
Leider erfährt die als positiv zu bewertende<br />
Möglichkeit, dass wir Psychotherapeuten<br />
unsere Weiterbildung jetzt selbst regeln<br />
dürfen, eine erhebliche praktische Einschränkung:<br />
§ 20 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung<br />
geändert in Abs. 4 Satz 1:<br />
„Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten<br />
und Bereichen wird grundsätzlich<br />
ganztägig, in persönlich begründeten Fällen<br />
in Teilzeit, und in hauptberuflicher Stellung<br />
durchgeführt“...<br />
Die Kammer hatte im Anhörungsverfahren<br />
im Gesundheitsausschuss des Landtages<br />
explizit auf die Probleme für die Umsetzung<br />
einer grundsätzlich ganztägigen und<br />
hauptberuflichen Weiterbildung für PP und<br />
KJP hingewiesen: Weder existierenden<br />
ärztlichen Hauptfachabteilungen oder vergleichbare<br />
Abteilungen an Kliniken, in denen<br />
Weiterbildungen hauptberuflich und<br />
ganztägig absolviert werden könnten, noch<br />
ist deren Einrichtung vorgesehen. Wie soll<br />
ein approbierter, im Beruf stehender PP<br />
oder KJP eine Weiterbildung absolvieren<br />
können, wenn es berufsbegleitend nicht<br />
möglich ist, es aber bezahlte Weiterbildungsstellen<br />
nicht gibt?<br />
<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 1/<strong>2008</strong>