RAL 1015 taxi news Heft 2-2014
Freie und unabhängige Zeitschrift für das Taxigewerbe
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RECHT & STEUERN W<br />
Wikipedia<br />
Ja wenn der böse Weingeist ...,<br />
vom Alkohol und seinen Folgen<br />
Ein allfälliges Problem im Straßenverkehr ist,<br />
wie man jeden Tag den mehr oder weniger<br />
einschlägigen Gazetten entnehmen kann,<br />
Freund bzw. Teufel (je nach Betrachtungsweise)<br />
Alkohol. Der alkoholisierte Kraftfahrer<br />
gilt ebenso wie die nicht alkoholisierte Kraftfahrerin<br />
in unserer herrschenden Straßenverkehrsideologie<br />
als das Schreckgespenst des<br />
Straßenverkehrs schlechthin, dem es gilt, mit<br />
aller gesammelter Staatsmacht entgegenzutreten.<br />
Immerhin werden, nach über die<br />
vergangenen Jahre in etwa gleich gebliebener<br />
Statistik, 16% aller Verkehrsunfälle von<br />
alkoholisierten Kraftfahrern verursacht. Wenn<br />
angesichts dieser Statistik Zyniker erwidern,<br />
dass diese Statistik letztlich auch bedeutet,<br />
dass 84% aller Verkehrsunfälle von nüchternen<br />
Kraftfahrern verursacht werden und man<br />
deshalb mit dem Wahnsinn des nüchternen<br />
Kraftfahrens aufhören möge, liegt dieser Einwand<br />
derartig neben der Sache, dass es nicht<br />
lohnt, auf ihn näher einzugehen.<br />
Tatsache ist und bleibt, dass Alkohol sowohl<br />
die Wahrnehmungsfähigkeit als auch<br />
die Reaktionsfähigkeit – je nach Menge des<br />
genossenen Alkohols – mehr oder weniger<br />
erheblich herabsetzt. Es ist deshalb geboten,<br />
das Fahren unter Alkoholeinfl uss straf- und<br />
bußgeldrechtlich streng zu sanktionieren.<br />
Auch, wenn die in dieser Zeitschrift angesprochene<br />
Zielgruppe der Taxifahrer bis auf ganz<br />
wenige Ausnahmen ihren Fahrdienst versieht,<br />
ohne überhaupt einen Tropfen Alkohol zu<br />
sich genommen zu haben, soll das Problem<br />
Alkohol im Straßenverkehr an dieser Stelle<br />
einmal erörtert werden. Es gilt nämlich, weit<br />
verbreitete Missverständnisse und Fehlinformationen<br />
geradezurücken. Aus Platzgründen<br />
soll sich diese Erörterung auf straf- und<br />
bußgeldrechtliche Betrachtungen beschränken.<br />
Es ist grundsätzlich verboten, am Straßenverkehr<br />
teilzunehmen, wenn man aufgrund<br />
geistiger und körperlicher Mängel nicht in der<br />
Lage ist, sein Kraftfahrzeug sicher zu führen<br />
(§§ 315, 316 StGB). Diese Nichteignung beruht<br />
in aller Regel auf Alkohol, beileibe aber nicht<br />
allein. Ebenso wie der betrunkene Kraftfahrer<br />
wird behandelt, wer trotz Übermüdung,<br />
Drogengenusses oder aufgrund sonstiger<br />
Beeinträchtigungen sein Kraftfahrzeug führt.<br />
Gerade bei Taxifahrern wird seitens der Ermittlungsbehörden<br />
gerne vermutet, dass sie<br />
ihren Fahrdienst über Gebühr ausdehnen, so<br />
dass derjenige, der als Erklärung für irgendwelche<br />
Fehlleistungen im Straßenverkehr<br />
angibt, er habe „geschlafen“, damit rechnen<br />
muss, dass dieses „Geschlafen“ als „Eingeschlafen“<br />
interpretiert wird und man deshalb<br />
schon aufgrund eigenen Eingeständnisses des<br />
Betroffenen davon ausgeht, dieser Verkehrsteilnehmer<br />
sei wegen Übermüdung nicht in<br />
der Lage gewesen, sein Kraftfahrzeug sicher<br />
zu führen und habe wegen dieser Übermüdung<br />
auch einen Verkehrsunfall verursacht.<br />
Wenn man sich dann derartig selbst belastet<br />
hat und folgerichtig dann auch noch sozusagen<br />
„Ratz-Fatz“ der Führerschein abgenommen<br />
wurde, ist im Allgemeinen das Gejammer<br />
des Betroffenen groß. Das Wehklagen<br />
wird noch größer, wenn sich dann in der<br />
Hauptverhandlung ein genüsslich grinsender<br />
Staatsanwalt zurücklehnt und als Beweisführung<br />
für die von ihm angeklagte Nichteignung<br />
des Angeklagten wegen „Übermüdung“ das<br />
„überzeugende Geständnis“ des Angeklagten<br />
zitiert. Polizeibeamte, als Vernehmungspersonen<br />
zu diesem „Geständnis“ gehört, pflegen<br />
dann voller Inbrunst zu bekunden, dass sie<br />
„selbstverständlich“ zwischen „Geschlafen“<br />
und „Eingeschlafen“ bestens unterscheiden<br />
können und der Angeklagte „selbstverständlich“<br />
davon berichtet habe, er sei „eingeschlafen“.<br />
Hätte der Angeklagte nur etwas<br />
von „geschlafen“ im Sinne von „unaufmerksam<br />
gewesen“ berichtet, hätten sie, die gewöhnlich<br />
sorgfältig und gewissenhaft tätigen<br />
Polizisten „selbstverständlich“ dies auch so<br />
niedergeschrieben.<br />
Wie man derartige Unannehmlichkeiten vermeidet?<br />
Denken Sie dran:<br />
„Reden ist Silber ...“ .<br />
ZURICH Filialdirektion<br />
Frank Patzer & Petra von Chamier GbR<br />
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<strong>taxi</strong> <strong>news</strong> 2/<strong>2014</strong> 5