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RAL 1015 taxi news Heft 2-2014

Freie und unabhängige Zeitschrift für das Taxigewerbe

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RECHT & STEUERN W<br />

Wikipedia<br />

Ja wenn der böse Weingeist ...,<br />

vom Alkohol und seinen Folgen<br />

Ein allfälliges Problem im Straßenverkehr ist,<br />

wie man jeden Tag den mehr oder weniger<br />

einschlägigen Gazetten entnehmen kann,<br />

Freund bzw. Teufel (je nach Betrachtungsweise)<br />

Alkohol. Der alkoholisierte Kraftfahrer<br />

gilt ebenso wie die nicht alkoholisierte Kraftfahrerin<br />

in unserer herrschenden Straßenverkehrsideologie<br />

als das Schreckgespenst des<br />

Straßenverkehrs schlechthin, dem es gilt, mit<br />

aller gesammelter Staatsmacht entgegenzutreten.<br />

Immerhin werden, nach über die<br />

vergangenen Jahre in etwa gleich gebliebener<br />

Statistik, 16% aller Verkehrsunfälle von<br />

alkoholisierten Kraftfahrern verursacht. Wenn<br />

angesichts dieser Statistik Zyniker erwidern,<br />

dass diese Statistik letztlich auch bedeutet,<br />

dass 84% aller Verkehrsunfälle von nüchternen<br />

Kraftfahrern verursacht werden und man<br />

deshalb mit dem Wahnsinn des nüchternen<br />

Kraftfahrens aufhören möge, liegt dieser Einwand<br />

derartig neben der Sache, dass es nicht<br />

lohnt, auf ihn näher einzugehen.<br />

Tatsache ist und bleibt, dass Alkohol sowohl<br />

die Wahrnehmungsfähigkeit als auch<br />

die Reaktionsfähigkeit – je nach Menge des<br />

genossenen Alkohols – mehr oder weniger<br />

erheblich herabsetzt. Es ist deshalb geboten,<br />

das Fahren unter Alkoholeinfl uss straf- und<br />

bußgeldrechtlich streng zu sanktionieren.<br />

Auch, wenn die in dieser Zeitschrift angesprochene<br />

Zielgruppe der Taxifahrer bis auf ganz<br />

wenige Ausnahmen ihren Fahrdienst versieht,<br />

ohne überhaupt einen Tropfen Alkohol zu<br />

sich genommen zu haben, soll das Problem<br />

Alkohol im Straßenverkehr an dieser Stelle<br />

einmal erörtert werden. Es gilt nämlich, weit<br />

verbreitete Missverständnisse und Fehlinformationen<br />

geradezurücken. Aus Platzgründen<br />

soll sich diese Erörterung auf straf- und<br />

bußgeldrechtliche Betrachtungen beschränken.<br />

Es ist grundsätzlich verboten, am Straßenverkehr<br />

teilzunehmen, wenn man aufgrund<br />

geistiger und körperlicher Mängel nicht in der<br />

Lage ist, sein Kraftfahrzeug sicher zu führen<br />

(§§ 315, 316 StGB). Diese Nichteignung beruht<br />

in aller Regel auf Alkohol, beileibe aber nicht<br />

allein. Ebenso wie der betrunkene Kraftfahrer<br />

wird behandelt, wer trotz Übermüdung,<br />

Drogengenusses oder aufgrund sonstiger<br />

Beeinträchtigungen sein Kraftfahrzeug führt.<br />

Gerade bei Taxifahrern wird seitens der Ermittlungsbehörden<br />

gerne vermutet, dass sie<br />

ihren Fahrdienst über Gebühr ausdehnen, so<br />

dass derjenige, der als Erklärung für irgendwelche<br />

Fehlleistungen im Straßenverkehr<br />

angibt, er habe „geschlafen“, damit rechnen<br />

muss, dass dieses „Geschlafen“ als „Eingeschlafen“<br />

interpretiert wird und man deshalb<br />

schon aufgrund eigenen Eingeständnisses des<br />

Betroffenen davon ausgeht, dieser Verkehrsteilnehmer<br />

sei wegen Übermüdung nicht in<br />

der Lage gewesen, sein Kraftfahrzeug sicher<br />

zu führen und habe wegen dieser Übermüdung<br />

auch einen Verkehrsunfall verursacht.<br />

Wenn man sich dann derartig selbst belastet<br />

hat und folgerichtig dann auch noch sozusagen<br />

„Ratz-Fatz“ der Führerschein abgenommen<br />

wurde, ist im Allgemeinen das Gejammer<br />

des Betroffenen groß. Das Wehklagen<br />

wird noch größer, wenn sich dann in der<br />

Hauptverhandlung ein genüsslich grinsender<br />

Staatsanwalt zurücklehnt und als Beweisführung<br />

für die von ihm angeklagte Nichteignung<br />

des Angeklagten wegen „Übermüdung“ das<br />

„überzeugende Geständnis“ des Angeklagten<br />

zitiert. Polizeibeamte, als Vernehmungspersonen<br />

zu diesem „Geständnis“ gehört, pflegen<br />

dann voller Inbrunst zu bekunden, dass sie<br />

„selbstverständlich“ zwischen „Geschlafen“<br />

und „Eingeschlafen“ bestens unterscheiden<br />

können und der Angeklagte „selbstverständlich“<br />

davon berichtet habe, er sei „eingeschlafen“.<br />

Hätte der Angeklagte nur etwas<br />

von „geschlafen“ im Sinne von „unaufmerksam<br />

gewesen“ berichtet, hätten sie, die gewöhnlich<br />

sorgfältig und gewissenhaft tätigen<br />

Polizisten „selbstverständlich“ dies auch so<br />

niedergeschrieben.<br />

Wie man derartige Unannehmlichkeiten vermeidet?<br />

Denken Sie dran:<br />

„Reden ist Silber ...“ .<br />

ZURICH Filialdirektion<br />

Frank Patzer & Petra von Chamier GbR<br />

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Sie erreichen uns auch in unseren<br />

nachstehend genannten Büros:<br />

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<strong>taxi</strong> <strong>news</strong> 2/<strong>2014</strong> 5

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