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PDF-Version - Berliner Mieterverein e.V.

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alle Illustrationen: Julia Gandras<br />

Hintergrund<br />

es geht auch mündlich<br />

MietvertragsforMulare<br />

Der teufel steckt im Detail<br />

Hand aufs Herz: Haben sie sich den Mietvertrag von vorne bis hinten<br />

durchgelesen, bevor sie ihn unterschrieben haben? Häufig hat man gar<br />

nicht die Zeit dazu, außerdem gehen viele Mieter davon aus, dass es einen<br />

standard-Mietvertrag gibt und dass es auf das Kleingedruckte ohnehin<br />

nicht ankäme. Doch diese annahme ist falsch.<br />

Die Zahl der Mietvertragsformulare<br />

ist schier unübersehbar, heißt es<br />

beim <strong>Berliner</strong> <strong>Mieterverein</strong> (BMV).<br />

Circa 1000 verschiedene gedruckte<br />

Formulare gibt es, dazu einige Zehntausend<br />

auf den Computern von<br />

Hausverwaltungen und Anwaltsbüros<br />

entstandene „individuelle“ Formularverträge.<br />

Weit verbreitet ist das Formular des<br />

Grundeigentum-Verlags. Es wird<br />

Sie sind in eine Wohnung eingezogen, doch der Mietvertrag,<br />

den man Ihnen zuschicken wollte, lässt auf<br />

sich warten? Dann sollten Sie keinesfalls bei der Hausverwaltung<br />

nachhaken. Mündliche Mietverträge sind<br />

nämlich auch gültig – und für den Mieter sogar günstiger,<br />

weil dann automatisch die günstigeren Bestimmungen<br />

des BGB gelten. Schönheitsreparaturen muss<br />

der Mieter dann beispielsweise nicht übernehmen. bl<br />

Der Mietvertrag des DMB kann kostenlos<br />

heruntergeladen werden unter www.mieterbund.de<br />

Vermieter wählen<br />

in der Regel den<br />

Mietvertrag aus,<br />

der ihnen am besten<br />

„passt“ – dagegen<br />

kann man nichts tun<br />

ständig aktualisiert und der neuesten<br />

Rechtsprechung angepasst.<br />

Wer im Schreibwarenladen nach<br />

einem Mustermietvertrag fragt,<br />

wird wiederum fast immer einen<br />

des RNK-Verlages erhalten. Immer<br />

mehr Hausverwaltungen benutzen<br />

aber ihre eigenen Verträge, meist<br />

aus verschiedenen Quellen zusammengeschrieben<br />

– und nicht immer<br />

von einem Juristen geprüft. Für den<br />

Mieter kann das sogar ein Glücksfall<br />

sein, wie Rechtsanwalt Daniel Friedrichs<br />

er klärt.<br />

Überspitzt könne man sagen: „Je<br />

ausgefallener, desto besser für den<br />

Mieter, weil dann einzelne Klauseln<br />

unwirksam sein können.“ Wenn der<br />

Vermieter nämlich etwas in den Vertrag<br />

hineinschreibt, was den Mieter<br />

unangemessen benachteiligt, dann<br />

riskiert er die Ungültigkeit seiner<br />

Vereinbarung, wenn sie gegen Treu<br />

und Glauben verstößt, im Widerspruch<br />

zur gesetzlichen Regelung<br />

steht oder den Vertragszweck gefährdet.<br />

Unwirksam sind in Formularen<br />

auch überraschende und intransparente,<br />

also schwer verständliche<br />

Vereinbarungen. An ihre<br />

Stelle tritt die – meist<br />

mieterfreundlichere<br />

– gesetzliche Regelung.<br />

Bekanntestes Beispiel<br />

für häufig unwirksameVertragsformulierungen<br />

sind<br />

die Schönheitsreparaturen.<br />

Weil der Bundesgerichtshof<br />

(BGH)<br />

starre Renovierungsfristen<br />

für unzulässig<br />

erklärt hat, gilt in sol-<br />

Vor der Unterschrift<br />

den Vertrag auf Herz<br />

und Nieren prüfen –<br />

jedenfalls, soweit das geht<br />

chen Fällen die gesetzliche Vorgabe,<br />

wonach der Vermieter für die<br />

Schönheitsreparaturen verantwortlich<br />

ist. Auch ein zeitweiliger Kündigungsausschluss<br />

nur für den Mieter<br />

ohne Gegenleistung des Vermieters<br />

benachteiligt den Mieter in unangemessener<br />

Weise. „Lässt sich der<br />

Vermieter im Vertrag zu viel versprechen,<br />

bekommt er also gar nichts“,<br />

fasst Friedrichs zusammen. Gleichzeitig<br />

lasse ein ausgefallenes Vertragswerk<br />

auch ein anstrengendes<br />

Mietverhältnis erwarten, weiß der<br />

Anwalt aus Erfahrung.<br />

ein einziges Wort<br />

kann entscheidend sein<br />

Festzuhalten bleibt: Während man<br />

bei den Formularverträgen des<br />

Grundeigentum-Verlags davon ausgehen<br />

kann, dass sie auf dem neuesten<br />

Stand und damit rechtssicher<br />

sind, ist das bei diversen Vorlagen<br />

aus dem Internet oder auch aus dem<br />

Schreibwarenladen nicht immer der<br />

Fall. Hier sind häufig veraltete Regelungen<br />

enthalten. Ob eine Klausel<br />

gültig ist oder nicht, hängt mitunter<br />

von einem Wort, etwa dem Zusatz<br />

„im Allgemeinen“ ab. Ein Laie kann<br />

das unmöglich beurteilen.<br />

„Am besten ist natürlich, man unter<br />

schreibt nicht sofort, sondern<br />

lässt den Vertrag vorher juristisch<br />

überprüfen“, erklärt Rechtsexper te<br />

Frank Maciejewski vom <strong>Berliner</strong><br />

22 MieterMagazin 6/2011

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