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MieterMagazin 6/2011<br />

MIETRECHT<br />

Die kompletten Entscheidungen finden<br />

Sie im Internet unter www.berlinermieterver<br />

ein.de/recht/. Diese Beiträge<br />

sind gekennzeichnet mit . Im Internet<br />

haben Sie durch die komfortable Suchfunktion<br />

einen bequemen Zugriff auf die<br />

seit Januar 2001 veröffentlichten Entscheidungen<br />

und Aufsätze.<br />

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes<br />

Formularklausel trotz Makler<br />

Wenn der Vermieter bei Abschluss des Vertrages ein<br />

Vertragsformular des von ihm beauftragten Maklers<br />

verwendet hat, sind die vorformulierten Vertragsbedingungen<br />

vom Vermieter „gestellt“ worden (§ 305<br />

Abs. 1 Satz 1 BGB). Der vom Vermieter in die Vertragsanbahnung<br />

eingeschaltete Makler ist nicht ein<br />

Dritter, sondern Abschlussgehilfe des Vermieters<br />

(§ 278 BGB).<br />

BGH vom 14.12.2010 – VIII ZR 143/10 –<br />

Langfassung im Internet<br />

Die Mietvertragsparteien stritten um die Wirksamkeit<br />

einer Vertragsklausel. Der Vermieter räumte ein,<br />

dass die Klausel als Formularklausel unwirksam wäre,<br />

meinte aber, dass im vorliegenden Fall das Recht der<br />

allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB)<br />

auf die Klausel überhaupt nicht anzuwenden sei, weil<br />

der Mietvertrag nicht von ihm, sondern vom Makler<br />

vorgelegt worden war. Diese abenteuerliche Argumentation<br />

des Vermieters wies der BGH mit zwei Sätzen –<br />

wie aus den Leitsätzen ersichtlich – zurück.<br />

Einwendungsausschlussfrist<br />

Der Mieter muss dem Vermieter innerhalb von zwölf<br />

Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung<br />

mitteilen, dass einzelne Betriebskosten mit Rücksicht<br />

auf eine hierfür vereinbarte Pauschale nicht abzurechnen<br />

sind.<br />

BGH vom 12.1.2011 – VIII ZR 148/10 –<br />

Langfassung im Internet<br />

Heizung und Warmwasser wurden nach Verbrauch<br />

abgerechnet. Alle anderen Betriebskostenarten waren<br />

mietvertraglich durch eine Pauschale abgegolten.<br />

Gleichwohl rechnete der Vermieter auch über die Betriebskostenpauschale<br />

ab und forderte eine sich hier-<br />

aus ergebende Nachzahlung. Der Mieter zahlte nicht,<br />

schwieg aber ansonsten.<br />

Das war nach Ansicht des BGH ein Fehler: Der Mieter<br />

hätte innerhalb der 12-monatigen Einwendungsfrist<br />

nach § 556 Absatz 3 Satz 5, 6 BGB den Einwand erheben<br />

müssen, dass die Betriebskosten nicht abzurechnen<br />

sind, sondern eine Pauschale vereinbart war.<br />

Da er die Frist versäumt habe, müsse er den errechneten<br />

Nachforderungsbetrag zahlen.<br />

Der Einwendungsausschluss setze nicht voraus, dass<br />

im Mietvertrag Vorauszahlungen auf Betriebskosten<br />

mit entsprechender Abrechnungspflicht überhaupt<br />

vereinbart seien. Die aufeinander abgestimmten Ausschlussfristen<br />

für die Abrechnung des Vermieters<br />

(§ 556 Absatz 3 Satz 3 BGB) und die Einwendungen<br />

des Mieters (§ 556 Absatz 3 Satz 5 BGB) verfolgten<br />

den Zweck, dass innerhalb einer absehbaren Zeit nach<br />

Ablauf des Abrechnungszeitraums eine Abrechnung<br />

erteilt und Klarheit über die wechselseitig geltend<br />

gemachten Ansprüche erzielt werde. Die damit beabsichtigte<br />

Befriedungsfunktion wäre nicht gewährleistet,<br />

wenn nach Ablauf der Frist noch Streitigkeiten<br />

darüber möglich wären, ob bestimmte Betriebskosten<br />

mit Rücksicht auf eine insoweit vereinbarte Pauschale<br />

zu Unrecht angesetzt worden seien.<br />

WBS­Miete<br />

Die besondere Mietobergrenze für Wohnungen in<br />

geförderten ModInst­Wohnhäusern schließt das<br />

Recht des Vermieters nicht aus, Zustimmung zur<br />

Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete<br />

zu verlangen; die staatliche Förderung wirkt zugunsten<br />

des Mieters, nicht aber zu Lasten des Vermieters.<br />

BGH vom 19.1.2011 – VIII ZR 12/10 –<br />

Langfassung im Internet<br />

Mit Schreiben vom 10. März 2008 verlangte die Vermieterin<br />

mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 vom Mie ter<br />

die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen<br />

Miete von 179,44 Euro um 19,59 Euro auf 199,03<br />

Eu ro. Sie stützt ihr Begehren auf den qualifizierten<br />

Mietspiegel des Landes Berlin (2007).<br />

Für die Wohnung waren Förderungsmittel des Landes<br />

Berlin aufgrund des Förderungsvertrages mit dem Land<br />

Berlin aus dem Jahr 2000 für Baumaßnahmen an dem<br />

Gebäude, in dem die vermietete Wohnung liegt, gewährt<br />

worden. § 4 der Anlage 2 des Mietvertrags der<br />

Parteien sah eine besondere Mietobergrenze bei Vorliegen<br />

eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) vor.<br />

Der Mieter, der im Besitz eines Wohnberechtigungsscheins<br />

war, meinte, eine Mieterhöhung sei aus diesem<br />

Grund teilweise ausgeschlossen.<br />

Der BGH gab der Vermieterin Recht. Der Mieter dürfe<br />

seine Zustimmung nicht auf die sogenannte „WBS-<br />

Miete“, also die Mietobergrenze, reduzieren. Ein sol -<br />

ches Verhalten führe im Zustimmungsprozess zum<br />

(teilweisen) Unterliegen des Mieters. Selbstverständlich<br />

dürfe der Mieter – trotz Zustimmung auf einen<br />

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