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MieterMagazin 6/2011<br />
MIETRECHT<br />
Die kompletten Entscheidungen finden<br />
Sie im Internet unter www.berlinermieterver<br />
ein.de/recht/. Diese Beiträge<br />
sind gekennzeichnet mit . Im Internet<br />
haben Sie durch die komfortable Suchfunktion<br />
einen bequemen Zugriff auf die<br />
seit Januar 2001 veröffentlichten Entscheidungen<br />
und Aufsätze.<br />
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes<br />
Formularklausel trotz Makler<br />
Wenn der Vermieter bei Abschluss des Vertrages ein<br />
Vertragsformular des von ihm beauftragten Maklers<br />
verwendet hat, sind die vorformulierten Vertragsbedingungen<br />
vom Vermieter „gestellt“ worden (§ 305<br />
Abs. 1 Satz 1 BGB). Der vom Vermieter in die Vertragsanbahnung<br />
eingeschaltete Makler ist nicht ein<br />
Dritter, sondern Abschlussgehilfe des Vermieters<br />
(§ 278 BGB).<br />
BGH vom 14.12.2010 – VIII ZR 143/10 –<br />
Langfassung im Internet<br />
Die Mietvertragsparteien stritten um die Wirksamkeit<br />
einer Vertragsklausel. Der Vermieter räumte ein,<br />
dass die Klausel als Formularklausel unwirksam wäre,<br />
meinte aber, dass im vorliegenden Fall das Recht der<br />
allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB)<br />
auf die Klausel überhaupt nicht anzuwenden sei, weil<br />
der Mietvertrag nicht von ihm, sondern vom Makler<br />
vorgelegt worden war. Diese abenteuerliche Argumentation<br />
des Vermieters wies der BGH mit zwei Sätzen –<br />
wie aus den Leitsätzen ersichtlich – zurück.<br />
Einwendungsausschlussfrist<br />
Der Mieter muss dem Vermieter innerhalb von zwölf<br />
Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung<br />
mitteilen, dass einzelne Betriebskosten mit Rücksicht<br />
auf eine hierfür vereinbarte Pauschale nicht abzurechnen<br />
sind.<br />
BGH vom 12.1.2011 – VIII ZR 148/10 –<br />
Langfassung im Internet<br />
Heizung und Warmwasser wurden nach Verbrauch<br />
abgerechnet. Alle anderen Betriebskostenarten waren<br />
mietvertraglich durch eine Pauschale abgegolten.<br />
Gleichwohl rechnete der Vermieter auch über die Betriebskostenpauschale<br />
ab und forderte eine sich hier-<br />
aus ergebende Nachzahlung. Der Mieter zahlte nicht,<br />
schwieg aber ansonsten.<br />
Das war nach Ansicht des BGH ein Fehler: Der Mieter<br />
hätte innerhalb der 12-monatigen Einwendungsfrist<br />
nach § 556 Absatz 3 Satz 5, 6 BGB den Einwand erheben<br />
müssen, dass die Betriebskosten nicht abzurechnen<br />
sind, sondern eine Pauschale vereinbart war.<br />
Da er die Frist versäumt habe, müsse er den errechneten<br />
Nachforderungsbetrag zahlen.<br />
Der Einwendungsausschluss setze nicht voraus, dass<br />
im Mietvertrag Vorauszahlungen auf Betriebskosten<br />
mit entsprechender Abrechnungspflicht überhaupt<br />
vereinbart seien. Die aufeinander abgestimmten Ausschlussfristen<br />
für die Abrechnung des Vermieters<br />
(§ 556 Absatz 3 Satz 3 BGB) und die Einwendungen<br />
des Mieters (§ 556 Absatz 3 Satz 5 BGB) verfolgten<br />
den Zweck, dass innerhalb einer absehbaren Zeit nach<br />
Ablauf des Abrechnungszeitraums eine Abrechnung<br />
erteilt und Klarheit über die wechselseitig geltend<br />
gemachten Ansprüche erzielt werde. Die damit beabsichtigte<br />
Befriedungsfunktion wäre nicht gewährleistet,<br />
wenn nach Ablauf der Frist noch Streitigkeiten<br />
darüber möglich wären, ob bestimmte Betriebskosten<br />
mit Rücksicht auf eine insoweit vereinbarte Pauschale<br />
zu Unrecht angesetzt worden seien.<br />
WBSMiete<br />
Die besondere Mietobergrenze für Wohnungen in<br />
geförderten ModInstWohnhäusern schließt das<br />
Recht des Vermieters nicht aus, Zustimmung zur<br />
Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete<br />
zu verlangen; die staatliche Förderung wirkt zugunsten<br />
des Mieters, nicht aber zu Lasten des Vermieters.<br />
BGH vom 19.1.2011 – VIII ZR 12/10 –<br />
Langfassung im Internet<br />
Mit Schreiben vom 10. März 2008 verlangte die Vermieterin<br />
mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 vom Mie ter<br />
die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen<br />
Miete von 179,44 Euro um 19,59 Euro auf 199,03<br />
Eu ro. Sie stützt ihr Begehren auf den qualifizierten<br />
Mietspiegel des Landes Berlin (2007).<br />
Für die Wohnung waren Förderungsmittel des Landes<br />
Berlin aufgrund des Förderungsvertrages mit dem Land<br />
Berlin aus dem Jahr 2000 für Baumaßnahmen an dem<br />
Gebäude, in dem die vermietete Wohnung liegt, gewährt<br />
worden. § 4 der Anlage 2 des Mietvertrags der<br />
Parteien sah eine besondere Mietobergrenze bei Vorliegen<br />
eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) vor.<br />
Der Mieter, der im Besitz eines Wohnberechtigungsscheins<br />
war, meinte, eine Mieterhöhung sei aus diesem<br />
Grund teilweise ausgeschlossen.<br />
Der BGH gab der Vermieterin Recht. Der Mieter dürfe<br />
seine Zustimmung nicht auf die sogenannte „WBS-<br />
Miete“, also die Mietobergrenze, reduzieren. Ein sol -<br />
ches Verhalten führe im Zustimmungsprozess zum<br />
(teilweisen) Unterliegen des Mieters. Selbstverständlich<br />
dürfe der Mieter – trotz Zustimmung auf einen<br />
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