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MTD_DDG_2017_10

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diabeteszeitung · 2. Jahrgang · Nr. <strong>10</strong> · 25. Oktober <strong>2017</strong><br />

Im Blickpunkt<br />

27<br />

Schreckschüsse in Richtung<br />

ärztliche Fortbildung<br />

Rechtsanwälte sehen Kammern unter Handlungsdruck<br />

WIESBADEN. Das Antikorruptionsgesetz<br />

schlägt derzeit nicht<br />

nur bei Kooperationsverträgen<br />

Wellen. Auch die Beteiligung<br />

von Pharmaunternehmen an<br />

ärztlichen Fortbildungen ist in<br />

die Diskussion geraten.<br />

Pharmafirma bezahlen lassen. Dass<br />

die Berufsordnungen der Landesärztekammern<br />

nach wie vor die<br />

Finanzierung von Reisen, Teilnehmergebühren<br />

und Übernachtungen<br />

als zulässig einstufen, halten Broglie<br />

und Pranschke-Schade für „nicht<br />

mehr zeitgemäß“, wenngleich daraus<br />

aus ihrer Sicht kein strafrechtlich<br />

relevantes Verhalten resultiert.<br />

Die Kammern sollten dem Zeitgeist<br />

»Dem Zeitgeist<br />

folgen«<br />

folgen, meinen die beiden Anwälte.<br />

„Die Zulässigkeit der Fremdfinanzierung<br />

von Fortbildungsaufwendungen<br />

für Ärzte sollte schon aufgrund<br />

der strafrechtlich veränderten<br />

Situation aus den Berufsordnungen<br />

gestrichen werden.“<br />

Einen Anfangsverdacht auf Bestechung<br />

zu hegen, wenn ein Veranstalter<br />

Gelder von Pharmafirmen zur<br />

Unterstützung einer Fortbildungsveranstaltung<br />

bekommt, halten<br />

sie allerdings für „zu weit gehend“,<br />

wenn gemäß Transparenzkodex der<br />

Arzneimittel industrie „die Summe<br />

und die Firma als Sponsor bei der<br />

Ankündigung der Veranstaltung<br />

ausgewiesen sind“.<br />

REI<br />

Staatsanwälte aus Thüringen<br />

haben gegenüber KV, Kammer<br />

und Landeskrankenhausgesellschaft<br />

die Ansicht vertreten, dass<br />

ein Anfangsverdacht für strafbares<br />

Verhalten nach § 299a StGB bereits<br />

dann anzunehmen sei, wenn Ärzten<br />

die Teilnahme an einer Fachveranstaltung<br />

von der Industrie finanziert<br />

wird. Das gelte sowohl für die Einladung<br />

einzelner Ärzte als auch für<br />

kollektives Veranstaltungssponsoring.<br />

Dabei erlaubt die Berufsordnung<br />

der Ärzte beides „in angemessenem<br />

Umfang“.<br />

Häufigere Verordnung als<br />

versteckte Gegenleistung?<br />

Auch der Justiziar der Ärztekammer<br />

Niedersachsen, Hon.-Prof. Dr. jur.<br />

Karsten Scholz, sprach gegenüber<br />

den „Praxisnachrichten“ der<br />

KBV eine Warnung aus. Es könne<br />

„strafrechtlich relevant“ werden,<br />

wenn einem Arzt die – aufgrund des<br />

Sponsorings eh schon vergüns tigte –<br />

Tagungsgebühr, Hotel- und Anreisekosten<br />

erstattet würden, ohne dass<br />

dieser dafür einen Vortrag oder eine<br />

Moderation beisteuere. Denn dann<br />

stelle sich die Frage, ob es eine „versteckte<br />

Gegenleistung“ gebe, etwa die<br />

unausgesprochene Zusage an den<br />

Pharmavertreter, von ihm beworbene<br />

Produkte häufiger zu verordnen.<br />

Empfehlung für Veranstaltungen<br />

der Fachgesellschaften<br />

Die Wiesbadener Fachanwälte für<br />

Medizinrecht Maximilian Broglie<br />

und Stefanie Pranschke-Schade<br />

können sich der Einschätzung des<br />

Justiziars durchaus anschließen. Die<br />

Pauschalität der Äußerungen aus<br />

Thüringen teilen sie dagegen nicht.<br />

Um einem Anfangsverdacht aus<br />

dem Weg zu gehen, sollten Ärzte bei<br />

der Wahl einer Fortbildungsveranstaltung<br />

darauf achten, dass in der<br />

Programmgestaltung kein Einfluss<br />

der Pharmaindustrie erkennbar ist,<br />

raten die Rechtsanwälte. „Dies dürfte<br />

in der Regel bei Veranstaltungen der<br />

wissenschaftlichen Fachgesellschaften<br />

gewährleistet sein.“<br />

Zudem sollten Ärzte anfallende<br />

Tagungsgebühren, Reise- und<br />

Übernachtungskosten lieber selber<br />

tragen und sich nicht von einer<br />

Ȁrzte sollten<br />

anfallende Kosten<br />

selber tragen«<br />

1702_APR_D–SADE.GLU.17.07.1904<br />

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eine wirtschaftliche Verordnung.<br />

1 EPAR Scientific Discussion: http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/EPAR_-_Scientific_Discussion/human/000557/WC500025246.pdf; [Zugriff 23.06.<strong>2017</strong>]; 2 APIDRA ® Fachinformation, Stand Januar <strong>2017</strong>; 3 Garg SK et al. Endocr<br />

Pract 2005; 11: 11–7; (Ergebnisse einer 12-wöchigen, randomisierten, offenen, kontrollierten, multizentrischen Studie, in der die Wirksamkeit von APIDRA ® (Injektion ab 0–15 min vor oder bis zu 20min nach Beginn der Mahlzeit) mit der Wirksamkeit<br />

von Humaninsulin (Injektion 30–45 min vor den Mahlzeiten) in Patienten mit Typ-1-Diabetes verglichen wurde (n =860)); Zu 1–3: Quellen beziehen sich auf den Injektionszeitpunkt, flexible Gabe in einem Zeitfenster von 35min (ab 15 min vor der<br />

Mahlzeit und bis zu 20min nach Beginn der Mahlzeit) möglich.<br />

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Wirkstoff: Insulinglulisin. Zusammensetzung: 1 ml enthält <strong>10</strong>0 Einheiten Insulinglulisin (entsprechend 3,49 mg) Sonstige Bestandteile: Metacresol, NaCl, Trometamol, Polysorbat 20, Salzsäure 36%, NaOH, Wasser für Injektionszwecke.<br />

Anwendungsgebiete: Zur Behandlung von Erwachsenen, Jugendlichen. u. Kindern. ab 6 J. mit Diabetes mellitus, sofern die Behandlung mit Insulin erforderlich ist. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der<br />

sonstigen Bestandteile, Hypoglykämie. Warnhinweise/Vorsichtsmaßnahmen: Umstellung auf andere/n Insulintyp/-marke/-ursprung nur unter strenger ärztlicher Überwachung. Gleichzeitige Behandlung mit oralen Antidiabetika gegebenenfalls<br />

anpassen. Bei unzureichender Dosierung oder Abbruch der Behandlung Hyperglykämie und diabetische Ketoazidose möglich. Lange Diabetesdauer, intensivierte Insulintherapie, diabetische Neuropathie, Betablocker oder Wechsel von Insulin<br />

tierischen Ursprungs zu Humaninsulin können Warnsymptome einer Hypoglykämie verschleiern. Bei verstärkt. körperlicher Aktivität oder Ernährungsumstellung, Krankheit oder seelischer Belastung kann Dosis-Anpassung erforderlich sein.<br />

Unbehandelte hypo- oder hyperglykämische Reaktionen können zu Bewusstlosigkeit, Koma oder zum Tod führen. Bei Kombination mit Pioglitazon Herzinsuffizienz<br />

möglich, besonders bei Patienten mit Risikofaktoren. Bei Verschlechterung der kardialen Symptome Pioglitazon absetzen. Metacresol kann allergische Reaktionen<br />

hervorrufen. Funktionsstörungen der Insulinpumpe oder Anwendungsfehler können zu Hyperglykämie, hyperglykämischer Ketose oder diabetischen Ketoazidose führen.<br />

Nebenwirkungen: Stoffwechsel, Ernähr.: Sehr häufig Hypoglykämie. Unbekannt Hyperglykämie (kann zu diabetischer Ketoazidose führen) Haut, Unterhautzellgew.: Häufig<br />

Reaktionen an der Injektionsstelle, lokale Überempfindlichkeitsreaktionen. Selten Lipodystrophie. Allgemein: Gelegentlich systemische Überempfindlichkeitsreaktionen.<br />

Verschreibungspflichtig. Sanofi-Aventis Deutschland GmbH, D-65926 Frankfurt am Main. Stand: Januar <strong>2017</strong> (SADE.GLU.17.03.0654).

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