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East Germany Yearbook - 1984_ocr

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107<br />

VI. Arbeitskräfte und Arbeitseinkommen<br />

Vorbemerkung<br />

Methodische Hinweise<br />

Im Jalir 1073 erfolgte eine strukturelle Bereinigung für die Angaben der Wirtschaftsbe reiche Industrie und Bauwirtschaft; die Jahre<br />

1909 bis 1072 wurden vergleichbar gemacht.<br />

Iiu Jahr 1972 wurden im Zuge der sozialökonomischen Veränderungen Produktionsgenossenschaften des Handwerks m it über«<br />

wiegend industrieller Produktion in volkseigene Industriebetriebe umgewandelt. Damit erfolgte ab 1972 auch eine Zuordnung der<br />

bisherigen Genossenschaftsmitglieder zu den Arbeitern und Angestellten.<br />

Beim Index der Arbeiter und Angestellten ln der Industrie (Abschnitt II. und V II.) sind die den Vergleich störenden Verände*<br />

nmgen eliminiert.<br />

Ab 1073 sind die Bezirksergebnis Be um juristisch nlchtsclbstundlge Betriebsteile territorial bereinigt ausgewiesen, d. h., diese Betriebs*<br />

teile sind entsprechend ihrem Standort territorial zugeord.net. Zum Vergleich werden in der Tabelle 9 für 1972 beide Angaben<br />

angeführt.<br />

Die Mitglieder der Fischereiproduktionsgenoa.se uschaftcn (Hochsee* und Küstenfischerei) sind innerhalb des Wirtschaftsbereichs In*<br />

dustrie den Mitgliedern von Produktionsgenossenschaften ziigcordnct.<br />

Die Angaben über Betriebe mit staatlicher Beteiligung enthalten auch die Betriebe mit Kommissionsvertrag.<br />

im Bereich Handwerk sind Angaben enthalten, die über den im Abschnitt IX. erfaßten Betriebskreis (in die Handwerks* bzw.<br />

Gewcrbcrolie eingetragene Betriebe) hinausgehen.<br />

Angaben über gesellschaftliche Organisationen sind nicht enthalten.<br />

B e ru fstä tig e (Beschäftigte)<br />

Im Arbeitsprozeß stehende Personen. Lehrlinge, auch wenn sie Mitglied einer Produktionsgenossenschaft sind, zählen nicht zu den<br />

Berufstätigen.<br />

Narli ihrer Stellung im gesellschaftlichen Beproduktiousprozeß werden die Berufstätigen untergliedert in:<br />

Arbeiter und Angestellte<br />

Arbeitskräfte, dio in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Betrieb, einer Hinrichtung, einem Verwaltungsorgan, einer Produk*<br />

tionsgenosscnschaft, zum Verband der Konsumgenossenschaften, zu einer sonstigen Genossenschaft (z. B. Rcchtsaowaltskollegium),<br />

eioer ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübenden Person stehen, das durch einen unbefristeten oder befristeten Arbeits*<br />

vertrag begründet wurde. Heimarbeiter sowie Hausangestellte in privaten Haushalten zählen ebenfalls hierzu. Laut Arbeitsvertrag verkürzt<br />

arlKutende Arbeiter und Angestellte werden unabhängig von der vereinbarten Arbeitszeit alseine Person ansgewiesen.<br />

Mitglieder von Produktionsgenossenschaften<br />

Vou der Mitgliederversammlung einer Produktionsgenossenschaft als Mitglied aufgenommoue Personen, soweit sie ständig mit*<br />

arbeitende Mitglieder sind.<br />

Selbständig Erwerbstätige<br />

Komplementäre, Inhaber, Mitinhaber und Pächter von Betrieben, dio selbst im Betrieb tätig sind, sowie nicht im Arbcit*re< Ids*<br />

Verhältnis stehende Personen, die ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit ausüben.<br />

MltheUcnde Familienangehörige<br />

l umilienangchörigc des Komplementärs, Inhabers, Mitinhabers oder Pächters eines Betriebes, die ohne Arbcitsdcchtsverhältnis im<br />

Betrieb mltarboitcn und keine lohnstcuerpflichtlgen und sozialverBicherungspflichtigen Lohnelnkünfte vom Betrieb beziehen. Sinngemäß<br />

gilt dies auch für Familienangehörige der freiberuflich Tätigen und der sonstigen ein Gewerhe ausübenden Personen. Familienangehörige,<br />

die in einem Arbcitsrechtsverhöltnis zum Betrieb stehen, zählen als Arbeiter und Angestellte des Betriebes.<br />

Ausschließlich In der persönlichen Hauswirtschaft tätige Familienangehörige vou Mitgliedern landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften<br />

Bind nicht elnbczogon.<br />

L e h rlin g e<br />

Personen, mit denen ein Lehrvertrag für Ausbildungsberufc (It. Systematik der Aushiidungsberufe) bzw. zum Erwerb des Abschlusses<br />

auf einem Teilgebiet eines AusbiJdungsberufes abgeschlossen wurde. Hierzu zählen auch im Lehrverhflltnls stehende Jugendliche<br />

in den Ablturklasscn der Berufsschule.<br />

D u rc h sc h n ittlic h e s m o n a tlic h e s A rb eitsein k o m m en<br />

Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen umfaßt folgende Bestandteile:<br />

a) Alle aus dem Lohnfonds gezahlten Betrage sowie Lohn- und Sondcrzuscldäge.<br />

b) Prämien aus dem Betriebsprämienfonds sowie für Materialeinsparungen aufgrund pcrsöolicher Konten.<br />

C ) Ehegattenzuschlägc und staatliches Kindergeld (it. Verordnung vom 4. Dezember 1976).<br />

d) Soziale Zuwendungen, wie WelhnachtszuWendungen und aus betrieblichen Mitteln gezahlte Unterstützungen.

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