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<strong>unternehmen</strong> [!] Ausgabe 51 | <strong>Juli</strong> <strong>2016</strong><br />
[finanzieren]<br />
Theoretisch können Stiftungen für jeden legalen Zweck und in verschiedenen<br />
rechtlichen Varianten eingerichtet werden. Weit über 90<br />
Prozent sind jedoch als gemeinnützige Stiftung eingetragen. Voraussetzung<br />
dafür ist, dass die Stiftung karitative, soziale oder gemeinnützige<br />
Zwecke verfolgt. Daneben gibt es in größerer Zahl Familienstiftungen.<br />
Ihr Zweck ist es, entweder ganz oder teilweise eines oder<br />
mehrere Familienmitglieder des Stifters aus den Erträgen des Stiftungsvermögens<br />
zu versorgen.<br />
Dass ein Stifter so wie der Unternehmer Grieshaber mit der Gründung<br />
die Nachfolge regeln will, kommt vor, ist allerdings eher die Ausnahme.<br />
Das geht aus der im vergangenen Jahr veröffentlichten Studie des<br />
Bundesverbandes Stiftungen hervor. Darin gaben nur 8,1 Prozent der<br />
Befragten an, dass sie vor allem zu diesen Zweck eine Stiftung gegründet<br />
haben. Etwa jeweils 30 Prozent wollten eine Rechtsform mit einem<br />
positiven Image wählen oder es spielten steuerliche Motive eine Rolle.<br />
ERBSCHAFTSSTEUER KANN ENTFALLEN<br />
„Das Vorurteil, dass Stiftungen eine Art Steuersparmodell sind, hält<br />
sich hartnäckig“, sagt Ulf Mücke, Fachanwalt für Steuerrecht und Stiftungsexperte<br />
bei der Schweizer Großbank UBS. Doch pauschal stimmt<br />
das nicht. „Eine Familienstiftung oder eine Unternehmensstiftung etwa<br />
genießen keinerlei steuerliche Begünstigungen“, stellt Brun-Hagen<br />
Hennerkes, Vorsitzender des Vorstands Stiftung Familien<strong>unternehmen</strong><br />
dazu fest. Der Vorteil einer gemeinnützigen Stiftung ist allerdings,<br />
dass bei der Vermögensübertragung keine Erbschaftssteuer anfällt.<br />
„Dadurch wird die Liquidität des Unternehmens geschont“,<br />
erläutert der Göppinger IHK-Geschäftsführer Gernot Imgart.<br />
Von der Besteuerung befreit sind Stiftungen nur, wenn sie gemeinnützige<br />
Zwecke verfolgen. Dabei schreiben die Gesetze dem Stiftungsvorstand<br />
vor, darauf zu achten, dass aus den Erträgen auch die laufenden<br />
Verwaltungskosten gedeckt werden. Und er muss einen Teil wiederanlegen,<br />
damit das Vermögen in seinem realen Wert erhalten bleibt.<br />
Die Stifter selbst können darüber hinaus alle zehn Jahre eine Million<br />
Euro – bei zusammen veranlagten Ehepaaren sind es zwei Millionen<br />
Euro – als Gründungskosten von der Einkommensteuer absetzen.<br />
Spenden an eine gemeinnützige Stiftung sind ebenfalls abzugsfähig.<br />
Aber das sind Spenden zum Beispiel an gemeinnützige Vereine auch.<br />
In jedem Fall sollten Unternehmer genau prüfen, ob die Gründung<br />
Stiftungsgründer aus Weingarten: Heinrich und Gabriele Grieshaber.<br />
einer Stiftung zu ihren Absichten passt. „Es<br />
gibt einige Möglichkeiten, die Unternehmensnachfolge<br />
neben der klassischen Erbfolge<br />
durch Gründung einer juristischen<br />
Person zu regeln– etwa mit einer gemeinnützigen<br />
GmbH oder einer kleinen Aktiengesellschaft“,<br />
sagt IHK-Experte Imgart. „Eine<br />
Stiftung ermöglicht es allerdings dem<br />
Eigentümer, die Firma langfristig zu sichern,<br />
weil eine Zersplitterung im Zuge der<br />
Erbregelung, eine Zerlegung oder der Verkauf<br />
als Ganzes nicht mehr möglich ist.“<br />
Der Grund hierfür: Eine Stiftung hat keine<br />
IHK-Geschäftsführer<br />
Gernot Imgart.<br />
Eigentümer. Sie gehört sich selbst und unterliegt nur der Stiftungsaufsicht.<br />
Der Stiftungsrat übernimmt die Steuerung, ein Vorstand führt<br />
die Geschäfte „Durch diese Konstruktion können die potenziellen Erben<br />
später eine Stiftung nicht auflösen“, erläutert Mücke. „Dieser Umstand<br />
ist vielen Stiftern wichtig, weil sie ihr Lebenswerk sichern und<br />
verhindern wollen, dass die Erben später die Hand auf das Vermögen<br />
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