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<strong>unternehmen</strong> [!] Ausgabe 51 | <strong>Juli</strong> <strong>2016</strong><br />

[finanzieren]<br />

Theoretisch können Stiftungen für jeden legalen Zweck und in verschiedenen<br />

rechtlichen Varianten eingerichtet werden. Weit über 90<br />

Prozent sind jedoch als gemeinnützige Stiftung eingetragen. Voraussetzung<br />

dafür ist, dass die Stiftung karitative, soziale oder gemeinnützige<br />

Zwecke verfolgt. Daneben gibt es in größerer Zahl Familienstiftungen.<br />

Ihr Zweck ist es, entweder ganz oder teilweise eines oder<br />

mehrere Familienmitglieder des Stifters aus den Erträgen des Stiftungsvermögens<br />

zu versorgen.<br />

Dass ein Stifter so wie der Unternehmer Grieshaber mit der Gründung<br />

die Nachfolge regeln will, kommt vor, ist allerdings eher die Ausnahme.<br />

Das geht aus der im vergangenen Jahr veröffentlichten Studie des<br />

Bundesverbandes Stiftungen hervor. Darin gaben nur 8,1 Prozent der<br />

Befragten an, dass sie vor allem zu diesen Zweck eine Stiftung gegründet<br />

haben. Etwa jeweils 30 Prozent wollten eine Rechtsform mit einem<br />

positiven Image wählen oder es spielten steuerliche Motive eine Rolle.<br />

ERBSCHAFTSSTEUER KANN ENTFALLEN<br />

„Das Vorurteil, dass Stiftungen eine Art Steuersparmodell sind, hält<br />

sich hartnäckig“, sagt Ulf Mücke, Fachanwalt für Steuerrecht und Stiftungsexperte<br />

bei der Schweizer Großbank UBS. Doch pauschal stimmt<br />

das nicht. „Eine Familienstiftung oder eine Unternehmensstiftung etwa<br />

genießen keinerlei steuerliche Begünstigungen“, stellt Brun-Hagen<br />

Hennerkes, Vorsitzender des Vorstands Stiftung Familien<strong>unternehmen</strong><br />

dazu fest. Der Vorteil einer gemeinnützigen Stiftung ist allerdings,<br />

dass bei der Vermögensübertragung keine Erbschaftssteuer anfällt.<br />

„Dadurch wird die Liquidität des Unternehmens geschont“,<br />

erläutert der Göppinger IHK-Geschäftsführer Gernot Imgart.<br />

Von der Besteuerung befreit sind Stiftungen nur, wenn sie gemeinnützige<br />

Zwecke verfolgen. Dabei schreiben die Gesetze dem Stiftungsvorstand<br />

vor, darauf zu achten, dass aus den Erträgen auch die laufenden<br />

Verwaltungskosten gedeckt werden. Und er muss einen Teil wiederanlegen,<br />

damit das Vermögen in seinem realen Wert erhalten bleibt.<br />

Die Stifter selbst können darüber hinaus alle zehn Jahre eine Million<br />

Euro – bei zusammen veranlagten Ehepaaren sind es zwei Millionen<br />

Euro – als Gründungskosten von der Einkommensteuer absetzen.<br />

Spenden an eine gemeinnützige Stiftung sind ebenfalls abzugsfähig.<br />

Aber das sind Spenden zum Beispiel an gemeinnützige Vereine auch.<br />

In jedem Fall sollten Unternehmer genau prüfen, ob die Gründung<br />

Stiftungsgründer aus Weingarten: Heinrich und Gabriele Grieshaber.<br />

einer Stiftung zu ihren Absichten passt. „Es<br />

gibt einige Möglichkeiten, die Unternehmensnachfolge<br />

neben der klassischen Erbfolge<br />

durch Gründung einer juristischen<br />

Person zu regeln– etwa mit einer gemeinnützigen<br />

GmbH oder einer kleinen Aktiengesellschaft“,<br />

sagt IHK-Experte Imgart. „Eine<br />

Stiftung ermöglicht es allerdings dem<br />

Eigentümer, die Firma langfristig zu sichern,<br />

weil eine Zersplitterung im Zuge der<br />

Erbregelung, eine Zerlegung oder der Verkauf<br />

als Ganzes nicht mehr möglich ist.“<br />

Der Grund hierfür: Eine Stiftung hat keine<br />

IHK-Geschäftsführer<br />

Gernot Imgart.<br />

Eigentümer. Sie gehört sich selbst und unterliegt nur der Stiftungsaufsicht.<br />

Der Stiftungsrat übernimmt die Steuerung, ein Vorstand führt<br />

die Geschäfte „Durch diese Konstruktion können die potenziellen Erben<br />

später eine Stiftung nicht auflösen“, erläutert Mücke. „Dieser Umstand<br />

ist vielen Stiftern wichtig, weil sie ihr Lebenswerk sichern und<br />

verhindern wollen, dass die Erben später die Hand auf das Vermögen<br />

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