E_1948_Zeitung_Nr.038
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AUTOMOBIL REVUE<br />
MITTWOCH, 1. SEPTEMBER <strong>1948</strong> - Nr. 38<br />
Nach diesem Projekt ichlagen Gemeinde- und Stadtrat den Ausbau von Bahnhofplalz, lahnhofquai, tohnhofbrücfce und<br />
Leonhardsplatz (Zentral) vor.<br />
Kaltestellen der Strassenbahn vereinigt sind.<br />
Der Fahrverkehr hat den Platz im Kreisel auf<br />
9 m breiten Fahrbahnen zu umfahren. Mit der<br />
Verbreiterung des Seilergrabens und der Bahnhofbrücke<br />
findet der heute in der Richtung<br />
Ost—West unterbundene (jetzt über die Walchebrücke<br />
geleitete) Fahrverkehr wieder freie<br />
Bahn. Dazu kommt die Herstellung der bisher<br />
fehlenden Verkehrsverbindung Seilergraben/<br />
Weinbergstrasse. Für den Fussgängerver^.^r<br />
sind genügend breite Trottoire vorgesehen, und<br />
der Einbau von kleinen Inseln soll die Ueberquerung<br />
der Fahrbahnen erleichtern.<br />
Verbreiterung des Limmatquais.<br />
Eine Verschiebung der Ufermauer zwischen<br />
Urania- und Bahnhofbrücke nach der Limmatseite<br />
bietet die Möglichkeit eines Ausbaues des<br />
Limmatquais auf dieser Strecke. Dabei ist vorgesehen,<br />
auf der Flußseite den freien Fahrstreifen<br />
und auf der Bergseite neben dem Fahrstreifen<br />
einen Parkierungsstreifen zu erstellen.<br />
Bei der Darlegung dieses Teils des Projektes<br />
weist der Stadtrat darauf hin, dass die Bindung<br />
an bestehende Verhältnisse dazu zwang, gewisse<br />
Mängel in verkehrstechnischer Hinsicht in Kauf<br />
zu nehmen. So hätte die flusswärtige Verschiebung<br />
des Limmatquais den Wunsch nahegelegt,<br />
die direkte Durchfahrt Limmatquai—Neumühlequai<br />
zu ermöglichen, um das Umfahren des im<br />
Gefälle liegenden Leonhardsplatzes zu vermeiden.<br />
Angesichts des starken Strassenbahnverkehrs<br />
fällt aber nach den Feststellungen eine<br />
solche Lösung a niveau ausser Betracht, doch ist<br />
dieser Nachteil untergeordneter Natur, da mit<br />
der Oeffnung der Fahrrichtung Seilergraben/<br />
Bahnhofbrücke die Bedeutung der Verbindung<br />
Die Unfallstatistik zeigt, dass der Alkohol eine<br />
der grössten Gefahren des Motorfahrzeugverkehrs<br />
darstellt, Die Strafbestimmungen des Motorfahrzeuggesetzes<br />
(MFG) befassen sich mit dem angetrunkenen<br />
Fahrer in Art. 59: « Wer in angetrunkenem<br />
Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit<br />
Gefängnis bis zu 20 Taigen oder mit Busse bis zu<br />
1000 Fr. bestraft. In schweren Fällen oder bei<br />
Rückfall wird auf Gefängnis 'bis zu 6 Monaten oder<br />
auf Busse bis zu 5000 Fr. erkannt. ><br />
Einem Angeklagten, der am 15. Oktober 1945<br />
vom Bezirkegericht Bischofszeil und am 3. November<br />
1945 von der Bezirksgerichtskommission Weinfelden<br />
wegen Diebstahls und falscher Anschuldigung<br />
zu Gefängnisstrafen verurteilt worden war,<br />
wurde in beiden Fällen der bedingte Strafvollzug<br />
mit 5, bzw. 3 Jahren Probezeit gewährt.<br />
Schon am 7. Oktober 1946 wurde er von der Bezirksgerichtskommission<br />
Weinfelden wegen Führens<br />
eines Motorrades in angetrunkenem Zustande<br />
mit 200 Fr. gebüsst und ihm der Lernfahrausweis<br />
für einige Zeit entzogen. Da er im April 1947<br />
neuerdings in angetrunkenem Zustande ein Motorrad<br />
lenkte, verurteilte ihn das Thurgauer Obergericht<br />
in Anwendung von Art. 59, Abs. 2, MFG zu<br />
400 Fr. Busse.<br />
Nach Art. 41, Ziffer 3, des Strafgesetze« lässt<br />
der Richter die unter Gewährung des bedingten<br />
Vollzugs verhängte Strafe unter anderem dann vollziehen,<br />
wenn der Verurteilte während der Probezeit<br />
vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen begeht<br />
oder in anderer Weise das in ihn gesetzte<br />
Vertrauen mis*braucht. Infolge der Verurteilung<br />
wegen Fahren« in angetrunkenem Zustande ordnete<br />
das Bezirksgericht Bischofszell nun den<br />
Vollzug der am 15. Oktober 1945 ausgesprochenen<br />
Gefängnisstrafe an, weil der Verurteilte wahrend<br />
der Probezeit vorsätzlich ein Vergeben begangen<br />
habe; «ine Beschwerde des Verurteilten<br />
wurde vom Thurgauer Obergericht abgewiesen. Der<br />
Verurteilte erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit der<br />
Limmatquai/Neumühlequai zurückgehen wird.<br />
Fahrzeugführer nämlich, die vom oberen Limmatquai<br />
(d. h. vom Bellevue her) nach der Museum-,<br />
bzw. nach der Stampfenbachstrasse wollen,<br />
können über die Uraniabrücke und die<br />
Bahnhofquaiunterführung gelangen, wodurch ein<br />
Kreuzen des Tramgeleises vermieden und Zeit<br />
gewonnen wird.<br />
Das Farkierunesproblem.<br />
Dass die Möglichkeit zum Parkieren und Stationieren<br />
von Fahrzeugen im Bahnhofgebiet<br />
knapp ist, gibt der Stadtrat in seiner Weisung<br />
selbst zu. Die lokalen Verhältnisse boten jedoch<br />
nur wenig Gelegenheit, im Zuge dieser Umbauten<br />
neue Parkierungsmöglichkeiten zu schaffen.<br />
In erster Linie verlangt die zu erwartende Entwicklung<br />
die Sicherung einer einwandfreien<br />
Führung des fahrenden Verkehrs, und der verfügbare<br />
Raum wird denn auch voll für die Verkehrsabwicklung<br />
ausgenützt. Bei der straffen<br />
Lenkung des Durchgangsverkehrs dürfte im<br />
Bahnhofgebiet nach der Auffassung der Behörden<br />
eine Reihe von Strassen zu bloss örtlicher<br />
Bedeutung herabsinken, und unter diesen Umständen<br />
wäre es deshalb möglich, dort in vermehrtem<br />
Masse Platz für das Parkieren bereitzustellen.<br />
Schliesslich sieht das generelle Projekt<br />
für den Ausbau der gesamten Bahnanlagen vor,<br />
die Fronten des neuen Aufnahmegebäudes gegen<br />
Bahnhofquai und Bahnhofplatz stark zurückzusetzen.<br />
Damit zeichnet sich eine künftige Entwicklung<br />
ab, die es der Stadt erlauben würde,<br />
die Parkierungsgelegenheiten im Bahnhofgebiet<br />
zu vermehren und auch, soweit nötig, die Verkehrswege<br />
weiter auszubauen.<br />
Fahren in angetrunkenem Zustand<br />
(Aus dem Bundesgericht)<br />
Begründung, das Fahren in angetrunkenem Zustande<br />
könne überhaupt nicht vorsätzlich begangen<br />
werden. Auch handle es sich um eine Uebertretung,<br />
nicht um ein Vergehen, denn massgebend sei nicht<br />
der Rückfalls-, sondern der Grundtatbestand; daher<br />
sei hier nicht Abs. 2, sondern Abs. 1 von Art. 59<br />
entscheidend, und Abs. 2 sei nicht wegen eines<br />
schweren Falles, sondern bloss wegen Rückfalls<br />
angewandt worden. Das Vertrauen des Richters sei<br />
nicht getäuscht worden.<br />
Der Kassationshof des Bundesgerichts<br />
stellte eine Täuschung des richterlichen<br />
Vertrauen« fest. Die 1946 und 1947<br />
begangenen Verstösse gegen Art. 59 MFG fallen in<br />
die Probezeit; der Beschwerdeführer hat sich des<br />
Vertrauens unwürdig erwiesen,, das ihm durch die<br />
zweimalige Gewährung des bedingten Vollzuge« geschenkt<br />
wurde. Die Voraussetzung von Art. 41,<br />
Ziffer 3, StGB war damit gegeben.<br />
Sodann konnte das Obergericbi im nochmaligen<br />
Fahren in angetrunkenem Zustand ein Vergehen<br />
und nicht eine blosse Uebertretuog erblicken. Es<br />
handelte sich um einen Rückfall, also war Art. 59,<br />
Abs. 2, MFG anwendbar, Diese Bestimmung droht<br />
eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten an<br />
und damit kennzeichnet sich die Straftat al« Vergehen<br />
(Art. 333, Abs. 2, StGB). Die Beschwerde<br />
geht fehl mit der Behauptung, nicht der Rückfalls-,<br />
sondern der Grundtatbestand sei maasgebend. Die<br />
Strafe für das Fahren in angetrunkenem Zustand<br />
im Rückfall bemisst sich nicht nach Art. 59, Abs. 1,<br />
MFG in Verbindung mit