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E_1948_Zeitung_Nr.038

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AUTOMOBIL REVUE<br />

MITTWOCH, 1. SEPTEMBER <strong>1948</strong> - Nr. 38<br />

Nach diesem Projekt ichlagen Gemeinde- und Stadtrat den Ausbau von Bahnhofplalz, lahnhofquai, tohnhofbrücfce und<br />

Leonhardsplatz (Zentral) vor.<br />

Kaltestellen der Strassenbahn vereinigt sind.<br />

Der Fahrverkehr hat den Platz im Kreisel auf<br />

9 m breiten Fahrbahnen zu umfahren. Mit der<br />

Verbreiterung des Seilergrabens und der Bahnhofbrücke<br />

findet der heute in der Richtung<br />

Ost—West unterbundene (jetzt über die Walchebrücke<br />

geleitete) Fahrverkehr wieder freie<br />

Bahn. Dazu kommt die Herstellung der bisher<br />

fehlenden Verkehrsverbindung Seilergraben/<br />

Weinbergstrasse. Für den Fussgängerver^.^r<br />

sind genügend breite Trottoire vorgesehen, und<br />

der Einbau von kleinen Inseln soll die Ueberquerung<br />

der Fahrbahnen erleichtern.<br />

Verbreiterung des Limmatquais.<br />

Eine Verschiebung der Ufermauer zwischen<br />

Urania- und Bahnhofbrücke nach der Limmatseite<br />

bietet die Möglichkeit eines Ausbaues des<br />

Limmatquais auf dieser Strecke. Dabei ist vorgesehen,<br />

auf der Flußseite den freien Fahrstreifen<br />

und auf der Bergseite neben dem Fahrstreifen<br />

einen Parkierungsstreifen zu erstellen.<br />

Bei der Darlegung dieses Teils des Projektes<br />

weist der Stadtrat darauf hin, dass die Bindung<br />

an bestehende Verhältnisse dazu zwang, gewisse<br />

Mängel in verkehrstechnischer Hinsicht in Kauf<br />

zu nehmen. So hätte die flusswärtige Verschiebung<br />

des Limmatquais den Wunsch nahegelegt,<br />

die direkte Durchfahrt Limmatquai—Neumühlequai<br />

zu ermöglichen, um das Umfahren des im<br />

Gefälle liegenden Leonhardsplatzes zu vermeiden.<br />

Angesichts des starken Strassenbahnverkehrs<br />

fällt aber nach den Feststellungen eine<br />

solche Lösung a niveau ausser Betracht, doch ist<br />

dieser Nachteil untergeordneter Natur, da mit<br />

der Oeffnung der Fahrrichtung Seilergraben/<br />

Bahnhofbrücke die Bedeutung der Verbindung<br />

Die Unfallstatistik zeigt, dass der Alkohol eine<br />

der grössten Gefahren des Motorfahrzeugverkehrs<br />

darstellt, Die Strafbestimmungen des Motorfahrzeuggesetzes<br />

(MFG) befassen sich mit dem angetrunkenen<br />

Fahrer in Art. 59: « Wer in angetrunkenem<br />

Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit<br />

Gefängnis bis zu 20 Taigen oder mit Busse bis zu<br />

1000 Fr. bestraft. In schweren Fällen oder bei<br />

Rückfall wird auf Gefängnis 'bis zu 6 Monaten oder<br />

auf Busse bis zu 5000 Fr. erkannt. ><br />

Einem Angeklagten, der am 15. Oktober 1945<br />

vom Bezirkegericht Bischofszeil und am 3. November<br />

1945 von der Bezirksgerichtskommission Weinfelden<br />

wegen Diebstahls und falscher Anschuldigung<br />

zu Gefängnisstrafen verurteilt worden war,<br />

wurde in beiden Fällen der bedingte Strafvollzug<br />

mit 5, bzw. 3 Jahren Probezeit gewährt.<br />

Schon am 7. Oktober 1946 wurde er von der Bezirksgerichtskommission<br />

Weinfelden wegen Führens<br />

eines Motorrades in angetrunkenem Zustande<br />

mit 200 Fr. gebüsst und ihm der Lernfahrausweis<br />

für einige Zeit entzogen. Da er im April 1947<br />

neuerdings in angetrunkenem Zustande ein Motorrad<br />

lenkte, verurteilte ihn das Thurgauer Obergericht<br />

in Anwendung von Art. 59, Abs. 2, MFG zu<br />

400 Fr. Busse.<br />

Nach Art. 41, Ziffer 3, des Strafgesetze« lässt<br />

der Richter die unter Gewährung des bedingten<br />

Vollzugs verhängte Strafe unter anderem dann vollziehen,<br />

wenn der Verurteilte während der Probezeit<br />

vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen begeht<br />

oder in anderer Weise das in ihn gesetzte<br />

Vertrauen mis*braucht. Infolge der Verurteilung<br />

wegen Fahren« in angetrunkenem Zustande ordnete<br />

das Bezirksgericht Bischofszell nun den<br />

Vollzug der am 15. Oktober 1945 ausgesprochenen<br />

Gefängnisstrafe an, weil der Verurteilte wahrend<br />

der Probezeit vorsätzlich ein Vergeben begangen<br />

habe; «ine Beschwerde des Verurteilten<br />

wurde vom Thurgauer Obergericht abgewiesen. Der<br />

Verurteilte erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit der<br />

Limmatquai/Neumühlequai zurückgehen wird.<br />

Fahrzeugführer nämlich, die vom oberen Limmatquai<br />

(d. h. vom Bellevue her) nach der Museum-,<br />

bzw. nach der Stampfenbachstrasse wollen,<br />

können über die Uraniabrücke und die<br />

Bahnhofquaiunterführung gelangen, wodurch ein<br />

Kreuzen des Tramgeleises vermieden und Zeit<br />

gewonnen wird.<br />

Das Farkierunesproblem.<br />

Dass die Möglichkeit zum Parkieren und Stationieren<br />

von Fahrzeugen im Bahnhofgebiet<br />

knapp ist, gibt der Stadtrat in seiner Weisung<br />

selbst zu. Die lokalen Verhältnisse boten jedoch<br />

nur wenig Gelegenheit, im Zuge dieser Umbauten<br />

neue Parkierungsmöglichkeiten zu schaffen.<br />

In erster Linie verlangt die zu erwartende Entwicklung<br />

die Sicherung einer einwandfreien<br />

Führung des fahrenden Verkehrs, und der verfügbare<br />

Raum wird denn auch voll für die Verkehrsabwicklung<br />

ausgenützt. Bei der straffen<br />

Lenkung des Durchgangsverkehrs dürfte im<br />

Bahnhofgebiet nach der Auffassung der Behörden<br />

eine Reihe von Strassen zu bloss örtlicher<br />

Bedeutung herabsinken, und unter diesen Umständen<br />

wäre es deshalb möglich, dort in vermehrtem<br />

Masse Platz für das Parkieren bereitzustellen.<br />

Schliesslich sieht das generelle Projekt<br />

für den Ausbau der gesamten Bahnanlagen vor,<br />

die Fronten des neuen Aufnahmegebäudes gegen<br />

Bahnhofquai und Bahnhofplatz stark zurückzusetzen.<br />

Damit zeichnet sich eine künftige Entwicklung<br />

ab, die es der Stadt erlauben würde,<br />

die Parkierungsgelegenheiten im Bahnhofgebiet<br />

zu vermehren und auch, soweit nötig, die Verkehrswege<br />

weiter auszubauen.<br />

Fahren in angetrunkenem Zustand<br />

(Aus dem Bundesgericht)<br />

Begründung, das Fahren in angetrunkenem Zustande<br />

könne überhaupt nicht vorsätzlich begangen<br />

werden. Auch handle es sich um eine Uebertretung,<br />

nicht um ein Vergehen, denn massgebend sei nicht<br />

der Rückfalls-, sondern der Grundtatbestand; daher<br />

sei hier nicht Abs. 2, sondern Abs. 1 von Art. 59<br />

entscheidend, und Abs. 2 sei nicht wegen eines<br />

schweren Falles, sondern bloss wegen Rückfalls<br />

angewandt worden. Das Vertrauen des Richters sei<br />

nicht getäuscht worden.<br />

Der Kassationshof des Bundesgerichts<br />

stellte eine Täuschung des richterlichen<br />

Vertrauen« fest. Die 1946 und 1947<br />

begangenen Verstösse gegen Art. 59 MFG fallen in<br />

die Probezeit; der Beschwerdeführer hat sich des<br />

Vertrauens unwürdig erwiesen,, das ihm durch die<br />

zweimalige Gewährung des bedingten Vollzuge« geschenkt<br />

wurde. Die Voraussetzung von Art. 41,<br />

Ziffer 3, StGB war damit gegeben.<br />

Sodann konnte das Obergericbi im nochmaligen<br />

Fahren in angetrunkenem Zustand ein Vergehen<br />

und nicht eine blosse Uebertretuog erblicken. Es<br />

handelte sich um einen Rückfall, also war Art. 59,<br />

Abs. 2, MFG anwendbar, Diese Bestimmung droht<br />

eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten an<br />

und damit kennzeichnet sich die Straftat al« Vergehen<br />

(Art. 333, Abs. 2, StGB). Die Beschwerde<br />

geht fehl mit der Behauptung, nicht der Rückfalls-,<br />

sondern der Grundtatbestand sei maasgebend. Die<br />

Strafe für das Fahren in angetrunkenem Zustand<br />

im Rückfall bemisst sich nicht nach Art. 59, Abs. 1,<br />

MFG in Verbindung mit

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